Leitsatz (amtlich)
Die dem Geschädigten aufgrund eines Verkehrsunfalls durch die Beauftragung eines Privatsachverständigen entstandenen Kosten sind vom Unfallgegner lediglich im Umfang der Haftunsquote zu erstatten (entgegen OLG Rostock, Urt. v. 18.03.2011 - 5 U 144/10, [...]; AG Siegburg, Urt. v. 31.03.2010 - 111 C 10/10, NJW 2010, 2289; Anschluss an AG Landshut, Urt. v. 23.08.2010 - 3 C 1392/10, SP 2010, 404).
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 117,72 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 80% und die Beklagten als Gesamtschuldner 20% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.270,30 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Die Klägerin ist Eigentümer eines Transporters der Marke Opel, Typ Vivaro mit dem amtlichen Kennzeichen .... Im Sommer 2009 fuhr der Zeuge J.B. zusammen mit dem Zeugen W. R. als Beifahrer mit dem vorbenannten Fahrzeug in Bad Segeberg von der R...straße kommend in Richtung W...straße. Auf der W...straße überholte der Zeuge B. in Höhe der Firma P... einen an der rechten Straßenseite abgestellten Kleintransporter. Der Zeuge B. reduzierte die Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeuges sodann und beabsichtigte im weiteren, links auf das Betriebsgelände der Firma P... zu fahren. Zu diesem Zeitpunkt befuhr der Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Nissan mit dem amtlichen Kennzeichen ... die W...straße hinter dem Zeugen B.. In der Folgezeit kam es zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien im Streit steht. Das Fahrzeug der Klägerin wurde im Bereich des vorderen linken Stoßfängers, das von dem Beklagten zu 2) gesteuerte Fahrzeug im Bereich des hinteren rechten Radkastens beschädigt. Wegen der Einzelheiten über die Lage und den Umfang der Beschädigungen wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 18, 46-48 d.A.).
Die Klägerin berechnet ihren Sachschaden (Reparaturkosten) unter Zugrundelegung eines Gutachtens des Sachverständigen G... vom 06.08.2009 auf netto 991,60 EUR. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 6-21 d.A.). Mit Schreiben vom 07.08.2009 stellte der Sachverständige G... der Klägerin für die Erstellung des Sachverständigengutachtens einen Betrag in Höhe von 278,70 EUR in Rechnung; wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 07.08.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 5 d.A.). Die Beklagte zu 1) zahlte den vorgenannten Rechnungsbetrag.
Mit Schreiben vom 19.08.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) ergebnislos zur Regulierung des Schadens auf. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 19.08.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 22 d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe während des von dem Zeugen B. durchgeführten Überholens des Kleintransporters und trotz des von dem Zeugen betätigten linken Fahrtrichtungsanzeigers noch versucht, das von dem Zeugen B. gesteuerte Fahrzeug links zu überholen. Durch die Kollision seien die in dem Gutachten des Sachverständigen G... angesetzten Nettoreparaturkosten entstanden. Mit Schriftsatz vom 18.04.2011 hat sie vorgetragen dass sich der Unfallhergang nur so zugetragen haben könne, wie dies der Zeuge B. geschildert habe (Beweis: Augenschein; Sachverständigengutachten).
Sie beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 991,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02.09.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Zeuge B. sei nach dem Überholen des Kleintransporters wieder nach rechts eingeschert. Sie meinen, durch die Zahlung der Sachverständigenkosten sei ein Anerkenntnis nicht erfolgt. Sie haben mit Schriftsatz vom 11.11.2009 vorsorglich die Aufrechnung hinsichtlich der Überzahlung der Rechnung des Sachverständigen G... wegen des Mitverschuldens der Klägerin bzw. des Zeugen B. erklärt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J. B. und W. R.. Ferner hat das Gericht den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.01.2010 Bezug genommen (Bl. 52-59 d.A.). Ferner hat das Gerich...