Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 300,– DM nebst 14 % Zinsen seit 1.5.1973 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9/10, die Beklagten tragen 1/10. Von den Kosten der Beweisaufnahme trägt jedoch die Staatskasse 3/4 der Gerichtskosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten durch schriftlichen Vertrag vom 1.9.1975 eine Wohnung im Hause des Klägers in …. Als monatlicher Mietzins waren im Jahr 1972 260,– DM zu zahlen. Der Mietvertrag war auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Die Beklagten hatten eine Mietvorauszahlung von 3.000,– DM geleistet. Hiervon standen den Beklagten Anfang Dezember 1972 unstreitig noch 900,– DM gut.
Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis mit Einschreiben vom 27.10.1972 zum Ende November 1972. Sie räumten die Wohnung, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies Mitte November 1972 oder in der zweiten Dezemberhälfte 1972 geschehen ist.
Mit der Klage macht der Kläger Renovierungskosten in Höhe von 1.836,88 DM geltend. Außerdem den Mietzins für die Zeit von Dezember 1972 bis Mitte April 1973. Ferner ist Gegenstand der Klage ein Betrag von 150,– DM, den der Kläger für Aufwendungen geltend macht, die er anläßlich der Neuvermietung der Wohnung gehabt hat. Mit Zahlungsbefehl vom 4.6.1973 hat der Kläger 3.026,88 DM geltend gemacht. Dieser Zahlungsbefehl ist am 5. Juni 1973 beim Amtsgericht Bergheim eingegangen. Er ist am 4.10.1973 erlassen und am 11.10.1973 zugestellt worden, nachdem der Kläger am 1.10.1973 den Gerichtskostenvorschuß eingezahlt hatte.
Der Kläger trägt vor, für die Renovierung der Wohnung habe er einen Betrag von 1.836,88 DM aufwenden müssen. Die Beklagten hätten die Wohnung erst in der zweiten Dezemberhälfte 1972 geräumt, so daß der Anspruch auf Renovierungskosten nicht verjährt sei. Die Neuvermietung der Wohnung sei erst Mitte April 1973 möglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.156,88 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 1.5.1973 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
Die Klage abzuweisen.
Sie berufen sich gegenüber den Renovierungskosten auf Verjährung. Sie behaupten, die Wohnung schon am 15.11.1972 geräumt zu haben. Bezüglich des Mietzinses rechnen sie mit der noch ausstehenden Mietvorauszahlung von 900,– DM auf. Sie behaupten außerdem, die Wohnung sei bereits ab Februar 1973 wieder vermietet worden.
Das Gericht hat über die Behauptungen der Parteien Beweis erhoben gem. dem Beschluß vom 26.7.1974. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift vom 11.4.1975 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur in Höhe eines Betrages von 300,– DM begründet. Im übrigen war sie abzuweisen.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des Mietverfalles in der Zeit von Dezember 1972 bis Mitte April 1973 in Höhe von 1.170,– DM. Außerdem hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von 30,– DM für Aufwendungen, die er anläßlich der Neuvermietung der Wohnung gehabt hat. Gegenüber diesem Betrag von 1.200,– DM haben die Beklagten mit der Mietvorauszahlung von noch 900,– DM wirksam aufgerechnet.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Wohnung erst Mitte April 1973 wieder vermietet war. Dies hat die Zeugin Hörsch glaubhaft bekundet. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht auch die Bekundung des Zeugen Banik, des Schwiegersohns der Beklagten, der gesagt hat, die Wohnung habe ziemlich lange, fast ein halbes Jahr lang leer gestanden. Der Kläger hatte daher gemäß § 535 BGB Anspruch auf Zahlung des Mietzinses. Durch die von den Beklagten vorgenommene wirksame Aufrechnung ist dieser Anspruch aber in Höhe von 900,– DM erloschen.
Diese Mietvorauszahlung der Beklagten ist auch nicht verfallen. Soweit der Kläger sich auf eine entsprechende Vereinbarung des Mietvertrages beruft, ist diese gemäß § 550 a BGB unwirksam. Die Klausel, wonach bei vorzeitigem Auszug die Mietvorauszahlung verfallen sein soll, hat nämlich eindeutigen Vertragsstrafencharakter. Die Vereinbarung ist somit nichtig, ohne daß diese für den Mietvertrag im übrigen Bedeutung hätte. (vgl. Palandt-Putzo, 34. Auflage, § 550 a Anm. 1).
Die Aufwendungen, die der Kläger anläßlich der Neuvermietung der Wohnung gemacht hat, sind aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag von den Beklagten zu erstatten. Es war nämlich objektiv im Interesse der Beklagten, daß die Wohnung weiter vermietet wurde. Der Anspruch war jedoch nur in Höhe von 30,– DM zuzuerkennen. Insoweit hat das Gericht ihn gemäß § 287 ZPO geschätzt. Der Kläger hat nämlich trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht im Beschluß vom 26.7.1974 diese Kosten nicht hinreichend dargelegt und für ihre Entstehung Beweis angetreten.
Gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Renovierungskosten berufen sich die Beklagten wirksam auf Verjährung. Zu dem Zeitpunkt, als...