Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsvertrag. Widerrufsrecht. Widerrufsbelehrung. gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzllich erstreckt sich der Widerruf des Versicherungsvertrags gemäß § 8 VVG auf die gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung.
2. Der Versicherer kann diese Erstreckung durch Einräumung eines eigenen Widerrufsrechts bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung nur ersetzen, wenn die Voraussetzungen des eingeräumten Widerrufsrechts § 8 VVG entsprechen.
3. Die Belehrung über das Widerrufsrecht muss im erstgenannten Fall die Erstreckungsfolge umfassen.
Normenkette
VVG § 8
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.036,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien begehren mit Klage und Widerklage jeweils Zahlung aus einem fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag nebst Kostenausgleichsvereinbarung.
Der Beklagte beantragte am 25.11.2009 auf demselben Formular bei der Klägerin den Abschluss einer fondgebundenen Rentenversicherung sowie einer auf den Versicherungsvertrag bezogenen Kostenausgleichsvereinbarung. Auf den Inhalt des Antrages vom 25.11.2009 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 17 der Akte) wird Bezug genommen.
Auf dem Antragsformular heißt es unter "G) Unterschriften/Belehrungen" zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages" wie folgt:
"Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief Fax, E-Mail) gegenüber der Q AG zu erklären (Kontaktdaten: Q AG, K- Straße, FL - 9491 Ruggell, Fax: , E-Mail: ) und muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt erst nach Erhalt in Textform der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnungen und dieser Belehrung zu laufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Widerrufsfolgen: Im Falle des wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach dem Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn sie zugestimmt habe, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämien, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Stattdessen zahlen wir den Rückkaufwert. Der Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind."
Weiter heißt es im Antragsformular unter "G) Unterschriften/Belehrungen" zum "Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenausgelichvereinbarung" wie folgt:
"Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Ihre Vertragserklärung widerrufen. Der Widerruf ist in Textform (Brief Fax, E-Mail) gegenüber der Q AG zu erklären (Kontaktdaten: Q AG, Jstraße , FL - 9491 Ruggell, Fax: , E-Mail: ) und muss keine Begründung enthalten. Die Frist beginnt mit der vorliegenden Belehrung und der Zurverfügungstellung der Versicherungspolice. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Widerrufsfolgen: Widerrufen Sie die Kostenausgleichsvereinbarung, mit der Sie Ihre Kostenverpflichtung aus dem Versicherungsvertrag finanzieren, so sind Sie an den betreffenden Versicherungsvertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir - wie hier - zugleich auch ihre Vertragspartner im Rahmen des Versicherungsvertrages sind."
Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 04.12.2009 an den Beklagten die dem Antrag entsprechende Versicherungspolice zum Aktenzeichen XXXXX sowie die Kostenausgleichsvereinbarung zum Aktenzeichen XXXXXXX. In der Kostenausgleichsvereinbarung vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte Abschlusskosten in Höhe von 2.173,50 EUR und Einrichtungskosten in Höhe von 2.898,00 EUR (damit insgesamt 5.071,50 EUR) an die Klägerin zahlt. Die Parteien vereinbarten weiter, dass der Beklagte monatlich an die Klägerin insgesamt 150,00 EUR zahlt. In der Zeit vom 01.01.2010 bis 01.12.2013 sollten 19,21 EUR der monatlichen Rate auf die fondgebundene Rentenversicherung und der Restbetrag in Höhe von 130,79 EUR auf die Kostenausgleichsvereinbarung angerechnet werden. Vom 01.01.2014 bis zum Vertragsende sollte der Betrag in Höhe von 150,00 EUR ausschließlich für die fondgebundene Rentenversicherung verwendet werden. Die Parteien vereinbarten als Versicherungs...