Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Mieter einer Wohnung in der … aufgrund des Mietvertrages vom 25. Mai 1965. Die Klägerin ist im Wege der Rechtsnachfolge Vermieterin. In der Anlage zum Mietvertrag haben die Parteien zu § 23 Ziffer 1 folgendes vereinbart:
Die Instandhaltung, Ausbesserung und eventuelle Erneuerung des Bouclébelages ist Sache der Mieter.
Wegen des Inhaltes des Mietvertrages im Einzelnen wird auf Blatt 13 bis 17 d.A. Bezug genommen.
Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 6. Dezember 2003 zum 31. März 2004.
Der Beklagte gab Ende März 2004 die Wohnung zurück. Eine Forderung der Klägerin nach Erneuerung des abgenutzten Teppichbodens lehnte der Beklagte ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sei, ab. Die Klägerin ließ den Teppichboden erneuern und zahlte für den Ankauf des Teppichbodens 685,00 EUR sowie für die Verlegearbeiten 228,86 EUR.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die Erneuerung des Teppichbodens.
Die Klägerin trägt vor, gemäß Ziffer 1 der Anlage zum Mietvertrag sei der Beklagte ausdrücklich verpflichtet worden, für die Instandhaltung und eventuelle Erneuerung des Teppichbodens Sorge zu tragen. Der Teppichboden habe bei Auszug des Beklagten verschiedene starke Beschädigungen, Verfärbungen, Risse bzw. Einschnitte und Flecken und andere Beschädigungen aufgewiesen. Unabhängig davon, ob es sich um gebrauchstypische Abnutzungen handele, habe der Beklagte die Ausbesserung bzw. die Erneuerung des Bodenbelages durchzuführen. Die von ihr aufgewendeten Kosten für die Erneuerung seien ortsüblich und angemessen.
Der Beklagte entgegnet, die Abnutzung des Teppichbodens beruhe auf vertragsgemäßen Gebrauch. Die Instandhaltung des vorhandenen Teppichbelages zähle zu den gesetzlichen Instandsetzungspflichten des Vermieters. Die Klausel, diese Pflicht auf den Mieter abzuwälzen, sei unwirksam. Die Klägerin müsse sich auch einen Abzug Neu für Alt zurechnen lassen. Die Klausel im Mietvertrag habe sich zunächst auf den bei Mietbeginn vorhandenen Bouclébelag bezogen. Spätere Erneuerungen habe jeweils der Vermieter vorgenommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Der Beklagte war bei Beendigung des ca. 39 Jahre dauernden Mietverhältnisses nicht verpflichtet, den abgenutzten Teppichboden zu erneuern. Denn eine derartige Instandsetzungspflicht könnte sich einzig aus einer entsprechenden individuellen Mietvereinbarung der Parteien herleiten lassen, mit der die gesetzliche Instandsetzungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wurde. Eine solche Vereinbarung hat dabei die Pflicht des Mieters klar und eindeutig zu formulieren. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag enthält eine derartige Pflicht des Beklagten als Mieter jedoch nicht. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die Parteien die Vereinbarung in Ziffer 1 zur Anlage des Mietvertrages nachträglich individuell zugunsten des Mieters abbedungen haben. Denn die Vereinbarung zu § 23 des Mietvertrages Ziffer 1, dass die Instandhaltung, Ausbesserung und eventuelle Erneuerung des Bouclébelages Sache des Mieters ist, stellt nach seiner Formulierung eine bloße Freizeichnung des Vermieters dar (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage II, Rdz. 380). Eine solche Freizeichnung entlastet den Vermieter, die Leistung ausführen zu müssen, sie gibt ihm jedoch keinen Anspruch gegenüber dem Mieter auf Durchführung solcher Leistungen. Der Mieter ist damit bei Beendigung des Mietverhältnisses auch nicht verpflichtet, diese Leistung auszuführen. Lediglich während des Mietverhältnisses kann der Mieter bei Bedarf die Leistung nicht vom Vermieter fordern, sondern muss sie ggf. selbst ausführen.
Der Anspruch der Klägerin lässt sich auch nicht aus den §§ 538, 280, 281 BGB herleiten. Denn danach ist der Mieter lediglich wegen Verletzung seiner Obhutspflicht schadensersatzpflichtig, wenn er die Grenzen des ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauchs überschreitet und dadurch die Mietsache verschlechtert. Dass bei dem ca. 39 Jahre dauernden Mietverhältnis der beschriebene Zustand des Teppichbodens auf eine derartige Verletzung der Obhutspflicht des Mieters beruht, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Denn ein Teppichboden hat selbst nur eine gewisse Nutzungsdauer. Bei einem 39 Jahre dauernden Mietverhältnis ist ein Teppichboden in jedem Fall auswechslungsreif.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Au...