rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Mai 2006 – 207 C 103/06 – ist, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 1.085,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2006 (Ziffer 1) sowie 1.148,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2006 (Ziffer 3) zu zahlen, rechtskräftig. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Mai 2006 – 207 C 103/06 – aufrechterhalten.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.440,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2006 zu zahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, begehrt von dem Beklagten die Räumung zweier Wohnungen und Mietzinszahlung.
Die Parteien schlossen am 2. Juli 2004 und am 25. August 2004 zwei Mietverträge über zwei im Eigentum der Klägerin stehende Wohnungen in der … in Berlin, im fünften beziehungsweise sechsten Obergeschoss. Es wurde eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 225,– Euro beziehungsweise 250,– Euro, jeweils zuzüglich der warmen Betriebskosten in Höhe von 100,– Euro vereinbart.
Der Beklagte bezog die Wohnungen nicht, sondern vermietete diese Wohnungen unter. Er wohnte bis zum 15. August 2005 in der … Berlin und war dort polizeilich gemeldet. Dieser Umstand war der Klägerin bewusst. Vom 15. August 2005 bis zum 14. August 2006 hatte der Beklagte seinen Wohnsitz in Stallikon/Österreich.
Im Oktober 2005 beschloss der Beklagte, die Miete für die Wohnungen nicht mehr zu zahlen. Er forderte seine von ihm getrennt lebende Ehefrau auf, die Räumung der Wohnungen bis zum 31. Dezember 2005 zu veranlassen, was diese zusagte. Nachdem die Ehefrau des Beklagten diesem in einem Telefonat im Januar 2006 mitteilte, dass die Wohnungen geräumt seien, kümmerte sich der Beklagte nicht weiter um die Vertragsverhältnisse, insbesondere erfolgte zu keinem Zeitpunkt eine Kündigung der Mietverträge durch den Beklagten.
Aufgrund des Zahlungsrückstandes des Beklagten hinsichtlich der jeweiligen Mieten für die Monate November und Dezember 2005 kündigte die Klägerin die Mietverträge durch jeweiliges Schreiben vom 22. Dezember 2005 außerordentlich zum 30. Dezember 2005. Die Kündigungen ließ die Klägerin durch Boten indes nicht an den bekannten Wohnort zustellen, sondern unter der Anschrift der hier streitgegenständlichen Wohnungen. Die Betriebskostenabrechnungen des Jahres 2004 vom 28. Oktober 2005, die mit Nachzahlungsbeträgen in Höhe von 28,92 Euro und 143,13 Euro endeten, hatte die Klägerin hingegen bereits mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 an den Beklagten unter der Anschrift in der … übersandt.
In der Folgezeit erfolgte keine Übergabe der Wohnung an die Klägerin, auch die Schlüssel wurden durch die Untermieter nicht zurückgegeben.
Die Klägerin behauptet – unter Einreichung des Vollstreckungsprotokolls des Gerichtsvollziehers Erik Austen vom 16. August 2006 –, dass die Räumungsvollstreckung am 16. August 2006 erfolgt sei und dass sie noch immer nicht im Besitz der zu den Wohnungen gehörenden Schlüssel sei. Sie ist der Ansicht, dass sich der Beklagte mit der Räumung der Wohnungen und der Mietzinszahlungen jedenfalls bis zum 16. August 2006 in Verzug befunden habe. Sein Verhalten sei treuwidrig, er hätte eine zustellfähige Anschrift bekannt geben müssen. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei dem Beklagten spätestens mit Zustellung der Klageschrift zugegangen.
Mit bei Gericht am 3. Februar 2006 eingegangener Klageschrift hat die Klägerin zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.085,92 Euro (Ziffer 1 des Klageantrags) und einen Betrag in Höhe von 1.148,13 Euro (Ziffer 3), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2006 zu zahlen sowie die Mietwohnungen im Hause …6. Geschoss links, Wohnungsnummer: … (Ziffer 2 des Klageantrags) beziehungsweise 5. Obergeschoss links, Wohnungsnummer: … (Ziffer 4) zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben. Die Klageschrift verbunden mit der Ladung zum frühen ersten Termin wurde dem Beklagten unter der Anschrift in der … in … Berlin zugestellt und, da der Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006 nicht erschien, am 17. Mai 2006 Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, durch welches dieser antragsgemäß verurteilt wurde. Das Versäumnisurteil konnte dem Beklagten erst am 11. Oktober 2006 unter der jetzigen Anschrift zugestellt werden. Hiergegen hat der Beklagte durch ...