Tenor
Die Klage wird abgewiesen, im Umfange des Hilfsantrages als unzulässig.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.186,17 DM abzuwenden, wobei er die Sicherheit such durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse der Stadt Berlin West erbringen kann, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 1.550,00 DM leisten.
Tatbestand
Die gegenwärtig von den Beklagten bewohnte Wohnung wurde 1955 als Eigentumswohnung errichtet. Die Eigenschaft „öffentlich gefördert” endete mit Ablauf des 31. Dezember 1985. Durch schriftlichen Mietvertrag vom 15. Juli 1979 hatten der Kläger und seine damaligen Miteigentümer den Beklagten diese Dreizimmer-Wohnung mit Nebengelaß ab 1. August 1979 auf unbestimmte Zeit überlassen. Das Mietverhältnis sollte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden können. Der Mietzins war nach dem Mietvertrag „monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats” auf ein Konto bei der Sparkasse der Stadt Berlin West einzuzahlen.
Seit 1987 ist der Kläger alleiniger Eigentümer der von den Beklagten gemieteten Eigentumswohnung. Er besitzt ein Konto bei der Dresdner Bank in Karlsruhe. Die Beklagten haben daraufhin den Mietzins, der monatlich 650,00 DM beträgt, jeweils in Berlin bei der Bank für Handel und Industrie zur Gutschrift für das Konto des Klägers bei der Dresdner Bank Karlsruhe eingezahlt. Diese Bank, die unterdessen in „Dresdner Bank Berlin” umfirmiert hat, ist eine Tochtergesellschaft der Dresdner Bank.
Die Beklagte hatten den Mietzins für Oktober 1987 am 2. Oktober 1987 eingezahlt. Nach den Behauptungen des Klägers ist er auf seinem Konto in Karlsruhe am 8. Oktober 1987 eingegangen. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 8. Oktober 1987 den Beklagten mitgeteilt, daß der Mietzins spätestens am 3. Werktag bei ihm eingegangen sein müsse oder auf seinem Konto in Karlsruhe verbucht sein müsse. Den Mietzins für Dezember 1987 haben die Beklagten am 1. Dezember 1987 eingezahlt. Nach den Behauptungen des Klägers soll er auf seinem Konto am 7. Dezember 1987 eingegangen sein. Für die Monate Februar und März 1988 haben die Beklagten den Mietzins, am 2. Februar bzw. 1. März 1988 eingezahlt. Nach den Behauptungen des Klägers sind die Zahlungen seinem Konto am 5. Februar bzw. 4. März 1988 gutgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 8. April 1988 hat der Kläger den Beklagten folgendes mitgeteteilt: „Die Mietzahlung muß bis spätestens bis zum 3. Werktag des Monats bei mir eingegangen sein! Dies ist die letzte Mahnung”.
Den Mietzins für Juni 1988 haben die Beklagten am 31. Mai eingezahlt. Nach den Behauptungen des Klägers soll er am 6. Juni 1988 seinem Konto gutgeschrieben worden sein. Die Mieten für Oktober und November 1988 haben die Beklagten am 3. Oktober bzw. 3. November 1988 eingezahlt. Nach den Behauptungen des Klägers sind sie am 6. Oktober bzw. 7. November 1988 seinem Konto gutgeschrieben worden. Wegen des Mietzinses für Dezember 1988 behaupten die Beklagten, sie hätten ihn am 30. November 1988 eingezahlt. Nach den Behauptungen des Klägers ist der Mietzins seinem Konto am 6. Dezember 1988 gutgeschrieben worden. Der Kläger hat darauf hin mit Schreiben vom 10. Dezember 1988 den Beklagten folgendes mitgeteilt:
„Am 8. April 1988 habe ich ihnen in dieser Sache die letzte Mahnung ausgesprochen. Für den Monat Dezember 1988 haben ohne jede Rücksicht die Zahlungsfrist wieder überschritten. Ich kündige hiermit, fristlos.”
Mit Anwalts schreiben vom 21. März 1989 hat der Kläger gegenüber den Beklagten das Mietverhältnis hilfsweise zum 31. Dezember 1989 gekündigt und zur Begründung sich auf Eigenbedarf bezogen. Er hat erklären lassen, er beabsichtige, in seine Heimatstadt Berlin zurückzukehren und die Wohnung in Zukunft selbst zu bewohnen. Diese Kündigungsschreiben sind den Beklagten am 29. März 1989 zugestellt worden.
Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die Beklagten ständig unpünktlich den Mietzins gezahlt hätten. Maßgebend für den Zeitpunkt der Zahlung sei nicht der Einzahlungszeitpunkt in Berlin sondern der Zeitpunkt, zu dem die Mieten seinem Konto in Karlsruhe gutgeschrieben würden. Da er zweimal abgemahnt habe, sei die fristlose Kündigung berechtigt. Zum Eigenbedarf behauptet der Kläger, er sei Inhaber zweier GmbH mit Hauptsitz in Karlsruhe. Nach mehreren Jahren Auslandsaufenthaltes in Südamerika wolle er wieder in seine Heimatstadt Berlin zurückkehren. Er sei hier aufgewachsen, habe hier studiert, sein Bruder lebe hier und seine Eltern seien hier begraben. In Karlsruhe habe er nicht einmal eine eigene Wohnung, sondern lebe dort bei seiner Lebensgefährtin. Er wolle deshalb nach seinem Umzug nach Berlin die von den Beklagten bewohnte Wohnung selbst bewohnen. Außerdem beabsichtige er, die Vertriebssitze seiner Gesellschaften aus steuerlichen Gründen entweder nac...