Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Anschluß einer neuen Klingel-, Gegensprech- und Türöffneranlage in den von ihr angemieteten Räumlichkeiten im Hause Blissestr. 33, 1000 Berlin 31, Vorderhaus 1. OG und Vorderhaus 2. OG rechts, zu dulden.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte – frühere Eigentümerin des Hauses Blissestr. 33 in Berlin 31 – hält seit dem Verkauf des Hauses an den Kläger 1986 die Räume im 1. OG und 2. OG rechts mietweise inne. Der Mietzins beträgt für das 1. OG monatlich 2.817,92 DM und für die Räume im 2. OG 610,– DM, jeweils inclusive Heizkostenvorschuß.
Mit Schreiben vom 15. März 1988 teilte der Kläger, der Beklagten seine Absicht mit, eine Tür-Sprech- und Öffner-Anlage einzubauen. Die dadurch entstehende Mieterhöhung bezifferte er mit monatlich 2,82 DM pro Wohnung.
Im Mai 1988 wurden die Installationsarbeiten im Haus durchgeführt und dabei die zum Anschluß der Wohnungen an die Türöffneranlage erforderlichen Elektroleitungen bis in die Räumlichkeiten der Beklagten geführt. Die Beklagte weigerte sich, den Anschluß zu dulden. Mit Schreiben vom 9. Mai und 20. Juni 1988 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Monteuren den Zutritt zu gewähren und den Anschluß zu dulden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Anschluß einer neuen Klingel-, Gegensprech- und Türöffneranlage in den von ihr angemieteten Räumlichkeiten im Hause Blissestr. 33 in Berlin 31, Vorderhaus 1. OG und Vorderhaus 2. OG rechts, zu dulden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, sie sei zur Duldung nicht verpflichtet, da die Modernisierungsmaßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat gemäß § 541 b Abs. 1 BGB den Anschluß der von ihr gemieteten Räume an die Klingel-, Gegensprech- und Türöffneranlage zu dulden. Dem Duldungsanspruch des Klägers steht nicht entgegen, daß die Modernisierungsmaßnahme nicht in einer der Vorschrift des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechenden Form angekündigt worden ist. Gemäß § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB ist eine derartige Modernisierungsankündigung entbehrlich, wenn die Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume mit nur unerheblichen Einwirkungen auf die Mieträume verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Mietzinses führt, wobei etwa 5 % des Mietzinses als Grenze anzusehen ist (vgl. Palandt, BGB, § 541 b Anm. 2).
Daß der Einbau der Klingel-, Gegensprech- und Türöffneranlage eine Verbesserung der gemieteten Räume im Sinne des § 541 b Abs. 1 BGB darstellt, ist von der Beklagten nicht bestritten worden und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Anschluß der Räume im 1. und 2. OG ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers auch lediglich mit kurzzeitigen Elektroarbeiten verbunden, so daß keine erhebliche Einwirkung auf die Mieträume der Beklagten stattfindet. Schließlich ist die Erhöhung des Mietzinses mit ca. 1/2 % der Warmmiete (2. OG rechts) bzw. 1/10 % der Warmmiete (1. OG) als eine unerhebliche Erhöhung anzusehen.
Der Klage war nach alledem stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 7, 713 ZPO.
Unterschriften
Wagner
Fundstellen