Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin war Mieterin der von der Beklagten vermieteten Wohnung Nr. 0101 im 1. Stock links des Hauses Liebensteiner Straße 19 in 12687 Berlin, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Flur und Keller.

Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom März 1994 (Az.: 207 C 58/94) wurde sie zur Räumung der Wohnung und zur Herausgabe derselben in geräumtem Zustand an die Beklagte verurteilt.

Auf der Grundlage dieses Titels beauftragte die Beklagte eine Gerichtsvollzieherin mit der Durchführung der Räumung der klägerischen Wohnung, die mit Schreiben vom 25. Mai 1994 die Räumung für den 7. Juli 1994 ankündigte. Zur Abwendung der angekündigten Räumung übernahm das Bezirksamt Marzahn von Berlin – Sozialamt – nach § 15 a BSHG die Mietschulden der Klägerin und zahlte einmalig den Betrag von 5.772,15 DM an die Beklagte, die daraufhin von der Räumung Abstand nahm.

In der Folge kam es erneut zu Zahlungsrückständen der Klägerin. Mit Schreiben vom 28. Februar 1995, 8. Juni 1995 und 26. September 1995 wies die Beklagte auf das Vorliegen des vollstreckbaren Räumungsurteils hin und gab der Klägerin Gelegenheit, vor Einleitung der Zwangsvollstreckung hieraus den aufgelaufenen Rückstand auszugleichen. Mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 26. Oktober 1995 wurde dann die Räumung der Wohnung der Klägerin zum zweiten Mal für den 29. November 1995 angekündigt. Die Klägerin befand sich mit 1.992,28 DM im Rückstand auf das an die Beklagte monatlich zu entrichtende Entgelt. Zum Ausgleich dieses Zahlungsrückstandes übergab die Klägerin einen Verrechnungsscheck über 2.000,00 DM und konnte so erneut die Zwangsräumung der von ihr bewohnten Wohnung in der Liebensteiner Straße 19 abwenden.

In der Folge lief wiederum ein Zahlungsrückstand auf, der am 30. April 1997 auf 506,50 DM reduziert war, sich jedoch ab Juni 1997 wieder erhöhte und eine Höhe erreichte, die zur erneuten fristlosen Kündigung des Mietvertrages durch die Beklagte wegen Zahlungsverzuges der Klägerin gerechtfertigt hätte. Die Beklagte leitete daraufhin wiederum die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom März 1994 ein. Mit Schreiben vom 17. September 1997 kündigte die Gerichtsvollzieherin den dritten Räumungstermin mit dem 5. November 1997 an. Unter Einbeziehung des für November 1997 zu zahlenden Nutzungsentgeltes belief sich der Zahlungsrückstand der Klägerin – nach der Berechnung der Beklagten – auf 3.763,48 DM.

Die seit März 1994 für die streitgegenständliche Wohnung vollzogenen Mieterhöhungserklärungen nach dem Mietenüberleitungsgesetz zum 1. August 1995 und 1. Januar 1997 hatte die Beklagte der Klägerin mit einem Anschreiben zugestellt, welches darauf hinwies, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien gekündigt und bei Nichträumung bis zum Erhöhungszeitpunkt die geltend gemachte Summe als Nutzungsentschädigung von der Klägerin zu zahlen sei.

Unter dem 31. Oktober 1997 hat die Klägerin Vollstreckungsgegenklage erhoben und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg 207 C 58/94 beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil sei unzulässig, da durch das Verhalten der Beklagten ein neues Mietverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sei oder Verwirkung eingewendet werden könne. Die Androhung und Einleitung der Zwangsvollstreckung erfolge mißbräuchlich durch die Beklagte allein zum Zwecke der Erzwingung der rechtzeitigen Zahlung der Nutzungsentgelte und diene nicht der Durchsetzung des ursprünglichen Räumungsbegehrens.

Das erkennende Gericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom März 1994 bis zur Hauptsacheentscheidung durch Beschluß vom 3. November 1997 einstweilen eingestellt.

Mit an das Gericht gerichtetem, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestelltem Schriftsatz vom 21. November 1997 erklärte die Beklagte mit der Begründung, Nutzungsentgeltzahlungen für die Monate August 1997 bis November 1997 seien durch die Klägerin nicht geleistet worden, vorsorglich die erneute fristlose Kündigung.

Nachdem die Klägerin am 2. Januar 1998 aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen war, hat deren Prozeßbevollmächtigter am 6. Januar 1998 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin gab den Wohnungsschlüssel für die streitgegenständliche Wohnung unstreitig nicht an die Beklagte zurück.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Streitgegenstandliche Wohnung Anfang Januar 1998 aufgebrochen und sich Zugang zur Wohnung verschafft. Das Schloß der Wohnungstür sei ausgewechselt worden, so daß der Klägerin, die Mitte Januar 1998 einige dort verbliebene Gegenstände aus der Wohnung habe entferne...

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