Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Versorgung der von den Klägern zu 1. und 3. innegehaltenen Wohnung im 11. OG des Hauses Alte Hellersdorfer Straße 125 in 12629 Berlin, Wohnungs-Nr.: 1103, mit Fernseh- und Rundfunkempfang in der für Berlin im Kabelnetz üblichen Programmvielfalt einschließlich des Anbieters „Premiere” wiederherzustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2., die dieser selbst zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 550,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger zu 1. und 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Wiederherstellung eines Kabelanschlusses für den Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen.
Am 13.07.1998 schlossen die Klägerinnen zu 1. und 3. mit, der Wohnungsbaugesellschaft Hellersdorf mbH (im folgenden: WoGeHe) einen Mietvertrag über eine im Hause Alte Hellersdorfer Straße 125 in Berlin-Hellersdorf gelegene 4-Zimmer-Wohnung. Der Mietvertrag enthält in § 2 Abs. 1 u. a. folgende Regelung:
„Das Wohnungsunternehmen stellt dem Mieter folgende Gemeinschaftseinrichtungen und -anlagen zur Verfügung:
…
– Gemeinschaftsantenne/Breitbandverkabelung
…”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die bei der Akte befindlichen Abschrift (Blatt 6 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Wohnung der Klägerinnen zu 1. und 3. wurde seit Beginn das Mietverhältnisses über ein analoges Fernseh- und Rundfunkkabel mit den in Berlin üblichen Programmen, einschließlich des Anbieters „Premiere” versorgt. Dem lagen Verträge der WoGeHe mit der Deutschen Telekom AG zu Grunde. Die anfallenden Kosten wurden über die Betriebskostenabrechnung den Mietern weitergegeben.
In der Folgezeit erwarb die Beklagte das Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, in der die Wohnung der Klägerinnen zu 1. und 3. gelegen ist. Am 22. November 2001 wurde sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
Die Beklagte ließ durch die Deutsche Telekom AG keine Rundfunk- und Fernsehprogramme mehr in das Kabel einspeisen. Sie verwies die Kläger darauf, sich über die Firma RKS Kabelservice Berlin GmbH (im folgenden: Firma RKS) mit einem volldigitalen Kabelnetzanschluss versorgen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot der Firma RKS (Blatt 36 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Wohnung wird derzeit nicht mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen versorgt.
Die Kläger zu 1. und 2. verlangten daraufhin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. März 2002 die Weiterversorgung mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen (Blatt 9 d.A.). Dies lehnte die Beklagte in der Folgezeit ab.
Mit ihrer Klage haben zunächst die Kläger zu 1. und 2. von der Beklagten die Wiederherstellung des Fernseh- und Rundfunkempfangs verlangt. Anschließend hat der Kläger zu 2. die Klage zurückgenommen und die Klage ist auf die Klägerin zu 3. erweitert worden.
Die Kläger meinen, die Beklagte sei zur Versorgung dar Wohnung mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen verpflichtet. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Kläger die Versorgung über einen anderen Anbieter erreichen könnten.
Die Klägerinnen zu 1. und 3. beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die Versorgung der von ihnen innegehaltenen Wohnung im 11. OG des Hauses Alte Hellersdorfer Straße 125 in 12629 Berlin, Wohnungs-Nr. 1103, mit Fernseh- und Rundfunkempfang in der für Berlin im Kabelnetz üblichen Programmvielfalt einschließlich des Anbieters „Premiere” wiederherzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, sie sei nicht dazu verpflichtet, für die tatsächliche Einspeisung des Fernseh- und Rundfunkprogrammes in das Kabelnetz zu sorgen
Vielmehr habe sie die Möglichkeit, die Kläger an einen anderen Anbieter zu verweisen, mit dem diese ein eigenes Vertragsverhältnis schließen könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Den Klägerinnen zu 1. und 3. steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Versorgung ihrer Wohnung mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen in der Weise zu, wie dies bei Abschluss des Mietvertrages im Jahre 1998 dar Fall war. Es handelt sich diesbezüglich um einen Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Aus § 2 Abs. 1 des Mietvertrages vom 13.07.1998 ergibt sich die Verpflichtung des Vermieters, die Wohnung der Mieter mit Fernseh- und Rundfunkempfang zu versorgen. Die Beklagte ist, wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, durch den Erwerb des Grundstücks, auf dem das Haus gelegen ist, in dem sich die Wohnung der Klägerinnen zu 1. und 3, befindet, gemäß § 566 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten und hat daher die Verpflichtungen...