Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob in der Wohnung der Klägerin Geruchsbelästigungen und Schadstoffe auftreten, die die Beklagte beseitigen muss.
Die Klägerin ist seit dem 1. Februar 1998 Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die 2-Zimmer-Wohnung liegt im 4. Obergeschoss des 22-stöckigen Hauses am … Vor dem Haus befindet sich die sog. Springpfuhlpassage. Im Nebenhaus … wird eine Imbissgaststätte betrieben. Am 24. Oktober 1998 und in der Folgezeit beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten über Gerüche in ihrer Wohnung und forderte die Beklagte auf, diese Gerüche zu beseitigen.
Die Klägerin behauptet, sie werde in ihrer Wohnung seit September 1998 von abgestandenem Zigarettenrauch, Friteusen-, Abluft- und Alkoholgerüchen sowie beißender Abgasluft belästigt. Die Gerüche seien ab 18 Uhr und nachts besonders stark. Seit Beginn des Jahres 2001 würden auch Lösungsmittelgase in ihre Wohnung gelangen. Hierzu wird auf die Protokolle der Klägerin aus dem Zeitraum April bis Oktober 2001 verwiesen (Bd. I, Bl. 168, 177, 184, 200, 207, 215 und 218 d.A. sowie Bd II, Bl. 18 d.A.).
Sie habe im Juni und Oktober 2001 die Bestandteile der Raumluft messen lassen Dabei seien zahlreiche Schadstoffe festgestellt worden Die Raumluft ihrer Wohnung enthalte u.a. Formaldehyd, Acetaldehyd, Propional, Acrolein, fluoreszierende Aromate, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(123 cd)pyren. Die Konzentrationen würden die gesetzlich zulässigen Grenzen überschreiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26. November 2001 und die damit vorgelegten Prüfberichte vom 18. Juni, 12. und 26. Oktober 2001 verwiesen (Bd. II, Bl. 29–48 d.A.).
Die Gerüche und Schadstoffe stammten vor allem aus der Imbissgaststätte im Nebenhaus. Deren Abluft werde über die Belüftungsanlage des Hauses, in dem die Klägerin wohnt, geleitet. Die Geruchsbelästigungen und Schadstoffbelastungen in der Wohnung der Klägerin würden auftreten, weil die Lüftungsanlage des Wohnhauses fehlerhaft konstruiert sei. Die Lamellen des Ausströmers der Abluft auf dem Dach des Hauses zeigten nach unten. Dadurch könne die abgesaugte Luft nicht entweichen, sondern werde vom Dach, an der Hauswand entlang, wieder nach unten gedrückt und dringe durch die Fenster in die Zimmer ein. Außerdem würden die Gerüche und Schadstoffe über die Belüftung und durch das Zuluftventil in der Küche der Wohnung, aus dem Schacht der Wasserrohre, aus den Kabelkanälen sowie aus nicht dicht verschlossenen Spalten an den Steckdosen in die Wohnung gelangen. Zudem werde die Abluft aus der Wohnung nicht im erforderlichen Maß abgesaugt.
Die Klägerin sei wegen der in die Wohnung eingeleiteten Gerüche und Schadstoffe ernsthaft erkrankt. Sie leide seitdem unter Herz-, Lungen- sowie Skelettfunktionsstörungen, schlechten Blut- und Leberwerten, geschwollenen Fußgelenken, Krampfadern, Husten- und Erstickungsanfällen, Kopfschmerzen, Nasen-, Rachen- sowie Halsbeschwerden, Hautrötungen, Haut- und Augenjucken sowie Menstruationsunregelmäßigkeiten. Bis zum September 1998 sei die Klägerin hingegen gesund gewesen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die ärztlichen Untersuchungsberichte vom 14. Januar, 1. und 16. März, 13. Juli und 6. August 1999 verwiesen (Bd. I, Bl. 16, 18, 39 f. d.A. sowie Bd. II, Bl. 51 d.A.). Sie sei durch die Schadstoffe und die Erkrankungen dauerhaft arbeitsunfähig geworden und zu 50 % schwer behindert. Hierzu wird auf den ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2000 und den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 5. April 2002 verwiesen (Bd. I, Bl. 123 d.A. sowie Bd. III, Bl. 7 d.A.).
Mindestens 15 weitere Schadensfälle seien in drei baugleichen Gebäuden am … aufgetreten. In zwei Gebäuden befinde sich jedoch keine Gaststätte. Außerdem hätten sich zahlreiche Mieter über Geruchsbelästigungen und Schadstoffe beklagt.
Bei Besuchen von Vertretern des Gesundheitsamtes, des Bau- und Wohnungsaufsichtsamtes sowie der vom Gericht beauftragten Sachverständigen seien die Gerüche nicht feststellbar gewesen, weil die Lüftungsanlage jeweils vorher auf eine andere Leistungsstufe um- oder abgeschaltet worden sei. Die Pförtner könnten die Anlage über Computer steuern. Im Laufe des Prozesses seien die Lüftungsanlage des von der Klägerin bewohnten Hauses, der Gaststätte und des Nebenhauses … wiederholt baulich verändert worden. Dadurch sei die Beweiserhebung erschwert und verhindert worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die in der Wohnung der Klägerin, … vorhandene Geruchsbelästigung (beißende Rauch- und Abgasluft) zu beseitigen.
Di...