rechtskräftig
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Köpenick in dieser Sache vom 27.08.2021, verurteilt, den von ihm innegehalten Wohnraum in der … in … Berlin. Vorderhaus 3. OG links, bestehend aus 2,5 Zimmern, einer Küche und einem Bad geräumt an den Kläger herauzugeben.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 540,50 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 13.2.2021 sowie vorgerichtliche Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung in Höhe von 11,81 EUR an den Kläger zu zahlen. Im Übringen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Räumung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen des Zahlungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.10 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages. abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
5. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2022 gewährt.
6. Der Streitwert wird auf 4.278,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung von Wohnraum.
Der Beklagte ist seit dem 01.08.2012 Mieter, der Kläger Vermieter, der im Tenor bezeichneten Wohnung. Der monatlich geschuldete Mietzins betragt 356,50 EUR netto. Die Wohnung des Beklagten liegt in dem Gebäude … bei dem sich um ein Eckhaus mit zwei Ausgängen handelt. Der Bruder des Klägers, der Zeuge … wohnte zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls im Aufgang ….
Am 30.10.2020 gegen 23:30 Uhr suchte der Bruder des Klägers, der Zeuge … die Wohnung des Beklagten auf und klopfte heftig an dessen Tür, um sich wegen anhaltender Ruhestörung durch laute Musik zu beschweren. Als der Beklagte öffnete, hielt er ein langes Holzstück in der Hand. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 20.1.2021 (Anlage K3) das mit dem Beklagten bestehende Mietverhältnis wegen Bedrohung des, Zeugen … fristlos unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 12.2.2021. Die Kündigungserklärung wurde dem Beklagten per Gerichtsvollzieher am 20.1.2021 zugestellt, was Kosten in Höhe von 11,61 EUR verursachte. Am 3. März 2021 nutzte der Beklagte eine Steckdose im Kellen um dort sein Brennholz zuzusägen. Er wurde dort von dem Zeugen … angetroffen und aufgefordert, dies zu unterlassen.
Gegen den Kläger wurde am 27.08.2021 klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, gegen das dieser am 01.09.2021 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Mit Schriftsatz zum 13.09.2021 hat der Kläger erneut, diesmal wegen Inanspruchnahme des Hausstroms zum Sägen von Brennholz die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe wiederholt durch überlaute Musik den Hausfrieden gestört. Mitte August 2020 sei der Zeuge … gegen 2:00 Uhr nachts abermals von lauter Musik erwacht, und habe daraufhin den Beklagten aufgesucht, um sich über den von seiner Wohnung ausgehenden Lärm zu beschweren. Auf Klingeln des Zeugen habe der Beklagte zwar nicht die Tür geöffnet, jedoch die Musik leiser gestellt. In der Folgenacht habe der Zeuge abermals den Beklagten aufgesucht, um sich über laute Musik zu beschweren und Ruhe einzufordern. Der Beklagte habe daraufhin durch die Tür gerufen: „Klingel hier niewieder! Wir machen dich fertig!” Am 30.10.2020 gegen 23:30 sei der Zeuge erneut durch Lärm des Beklagten erwacht. Dieser habe die Tür zunächst nicht geöffnet, sondern gerufen: „Ich habe dir doch schon gesägt, wenn du noch mal klingelst, dann werde ich dich umbringen!”. Der Zeuge habe erwiderte: „Ich habe das aufgenommen”, woraufhin der Beklagte die Tür geöffnet habe. Er habe einen Baseballschläger-artigen Knüppel in der erhobenen Hand gehabt, sei damit auf den Zeugen … zu gesprungen habe gerufen „Ich werde dich umbringem” Der Zeuge habe daraufhin in Todesangst die Flucht ergriffen und Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Zeuge sei seitdem traumatisiert, seine Angstzustände dauerten an. Nach einer erneuten nächtlichen Ruhestörung am 30.12.2020 habe der Zeuge dem Kläger von den Auseinandersetzungen mit dem Beklagten berichtet; die Anlass zur fristlosen Kündigung gegeben hätten.
Der Kläger erachtet die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar, nachdem der Beklagte den Zeugen … verbal bedroht und die Absicht entsprechend zu handeln durch Vorzeigen eines Hölzknüppels unmittelbar angedroht habe. Wiederholte nächtliche Musik sei zudem nicht hinzunehmen, aufgrund der massiven Drohung sei eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Neben den Kosten der Zustellung der Kündigungserklärung durch die Gerichtsvollzieherin seien ihm vorgeri...