Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache

...

wird der Antrag der Schuldnerin vom 01.09.2010 auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Gläubigerin pfändet durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht Lichtenberg, Zweigstelle Hohenschönhausen vom 04.05.2010, Aktenzeichen 131 M 4341/10, das Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin, Konto-Nr. ... .

Die Schuldnerin trägt vor, bei dem gepfändeten Konto handele es sich um ein Pfändungsschutzkonto i. S. von § 850k ZPO.

Sie habe der Drittschuldnerin am heutigen Tage die Bescheinigung der (Schuldnerberatung) e.V. vom 01.09.2010 vorgelegt. Danach ist die Schuldnerin 5 minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet, das jüngste Kind wurde im Dezember 2006 geboren.

Die Drittschuldnerin zahle jedoch die am 30.08.2010 dem gepfändeten Konto gutgeschriebenen Beträge aus Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss nicht aus. Nach dem Vortrag der Schuldnerin könne die Drittschuldnerin den gemäß § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO zu erhöhenden Pfändungsfreibetrag erst für Gutschriften ab September 2010 gewähren. Sie erhalte daher aus den Gutschriften vom 30.08.2010 keine Auszahlungen.

Bei dem (Schuldnerberatung) e.V. handelt es sich um eine geeignete Stelle im Sinne von § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Nach der Bescheinigung ist die Schuldnerin nachweislich seit Dezember 2006 fünf minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Aus § 850k ZPO kann nicht hergeleitet werden, dass der Pfändungsfreibetrag erst ab Vorlage einer Bescheinigung im Sinne des § 850k Abs. 5 ZPO durch die Bank gewährt werden kann. Der erhöhte Pfändungsfreibetrag ist somit durch die Bank auch rückwirkend zu gewähren, soweit sie nicht zuvor bereits an den Pfändungsgläubiger geleistet hatte. Eine solche Leistung bei Ablauf des Kalendermonats muss der Schuldner bei verspäteter Vorlage einer Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO gegen sich gelten lassen.

Eine solche Sachlage liegt hier jedoch ausweislich der unbestätigten Umsatzanzeige vom 31.08.2010 nicht vor. Danach sind die Gelder noch auf dem Konto vorhanden. Der erhöhte Pfändungsfreibetrag ist somit durch die Drittschuldnerin zu beachten und der nicht verbrauchte Betrag aus dem Monat August 2010 gemäß § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO auf den Monat September 2010 zu übertragen.

Dem Antrag der Schuldnerin fehlt es somit am Rechtsschutzbedürfnis, so dass der Antrag zurückzuweisen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3955494

VuR 2011, 66

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge