Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 1.636,10 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2001 zu zahlen.
3. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Nebenintervention zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 3.900,00 DM und die Zwangsvollstreckung der Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung von 2.100,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung die entsprechenden Sicherheiten leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind aufgrund schriftlichen Vertrags vom 21. Oktober 1997 seit 1. November 1997 Mieter der … deren Vermieterin die Beklagte durch gesellschaftsrechtliche Umwandlung der Vertragspartnerin wurde.
Die Streitverkündete errichtete im Juni 2000 auf dem Dach des Hauses – über der Mietwohnung der Kläger – eine Richtfunksendeanlage für das von ihr betriebende Mobilfunknetz. Die Kläger teilten der Hausverwalterin durch Schreiben vom 17. August 2000 mit, dass sie mit sofortiger Wirkung von ihrem Mietminderungsrecht Gebrauch machten, weil durch die Mobilfunkstrahlung bereits Schlafstörungen und Angst um wissenschaftlich erwiesene, gesundheitliche Schäden ausgelöst worden seien. Die Hausverwalterin widersprach mit Schreiben vom 30. August 2000 der Mietminderung mit der Begründung, dass keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse über gesundheitliche Schäden durch die Antenne vorlägen. Die Kläger blieben durch Schreiben vom 5. September 2000 bei ihrer Forderung unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts München 432 C 7381/95 und verlangten durch anwaltliches Schreiben vom 2. Oktober 2000 außerdem die Beseitigung der Sendeanlage bis 30. Oktober 2000. Hierzu wurde nunmehr auch geltend gemacht, dass seit Betrieb des Senders technische Geräte in der Wohnung nicht mehr ordnungsgemäß funktionierten. Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 darauf, dass nach Auskunft der Streitverkündeten durch alle von ihr errichteten Funkstationen die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Emissionsschutzgesetzes festgesetzten Grenzwerte unterschritten würden, und forderte die für die Monate September und Oktober 2000 einbehaltenen Mietminderungsbeträge von 399,70 DM bis 31. Oktober 2000.
Die Kläger verfolgen im vorliegenden Rechtsstreit ihr Begehren auf Beseitigung des Mobilfunksenders und Feststellung der Berechtigung einer 20 %igen Mietminderung weiter und meinen, die Überschreitung der Grenzwerte könne dahingestellt bleiben, da die begründete Furcht vor Gesundheitsschäden zur Begründung der Klage genüge.
Außerdem behaupten sie, dass bei der Klägerin seit Aufstellen der Sendeanlage Schlafstörungen und allgemeines Unwohlsein aufgetreten seien.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Dach des Wohnhauses …, befindlichen Richtmobilfunksender E 1 (Betreiber-Nr.: 13703349 der e-plus-Mobilfunk GmbH) zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Betreiberfirma e-plus-Mobilfunk GmbH den Betrieb des Mobilfunksenders E 1 zu untersagen,
festzustellen, dass sie berechtigt sind, zumindest seit September 2000 den Nettokaltmietzins in Höhe von 998,51 DM um 20 %, mithin um 199,70 DM monatlich zu mindern,
hilfsweise, festzustellen, dass sie berechtigt sind, zumindest seit September 2000 den jeweiligen Nettokaltmietzins um 20 % monatlich zu mindern, solange von der auf dem Dach des Wohnhauses … befindlichen Richtmobilfunksendeanlage E 1 magnetische und elektromagnetische Felder und Strahlungen ausgehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streitverkündete schließt sich diesem Antrag an.
Die Beklagte beantragt ferner,
widerklagend, die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.636,10 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2001 zu zahlen.
Sie wendet gegenüber dem Klagebegehren im Wesentlichen ein: Die von den Klägern befürchtete Gesundheitsgefahr sei nicht wissenschaftlich verifizierbar, da die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten seien und erst bei deren deutlicher Überschreitung eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen sei. Im Übrigen sende die Anlage in horizontaler Richtung, also nicht vertikal zur darunter gelegenen Mietwohnung der Kläger.
Die Streitverkündete teilt im Wesentlichen diese Einwände und untermauert sie mit wissenschaftlich-technischen Argumenten.
Die Beklagte verlangt mit der Widerklage Zahlung der von den Klägern für die Monate September 2000 bis April 2001 einbehaltenen Mietminderungsbeträge von insgesamt 1.636,10 DM.
Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen,
und erheben dem gegenüber die Einrede der Mietminderung.
Die Streitverkündete ist auf die am 30. April 2001 zugestellte Streitverkündung der Beklagten dem Rechtsstreit durch Schriftsatz vom 28. Mai 2001, zugestellt am 6. Juni 2001, auf Seiten der Beklagten...