Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Sondereigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, dies ist ebenso der Fall hinsichtlich der Klägerin zu 3).
In der Eigentümerversammlung vom 1. November 2018 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich folgendes:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Beauftragung eines Fachanwaltes für Wohnungseigentumsrecht zur Klärung der Verantwortlichkeit über die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum mit und ohne Sondernutzungsrecht, sowie von Sondereigentum, basierend auf den Kaufverträgen und der Teilungserklärung sowie der Beschlusssammlung und der Grundbucheinträge gemäß dem Angebot der Kanzlei … für 250,– EUR/h. Es werden maximal 4 Stunden veranschlagt, die Abrechnung erfolgt minutengenau.”
Die Klage der Kläger zu 1) und 2) ist am 14. November 2018 bei Gericht als Fax eingegangen und am 6. Dezember 2018 zugestellt worden. Ihre Klagebegründung vom 30. November 2018 st am 7. Dezember 2018 per Fax bei Gericht eingegangen. Die Klage der Klägerin zu 3) vom 14. Januar 2019 ist am 15. Januar 2019 bei Gericht eingegangen. Diese Klage ist zunächst hilfsweise erhoben worden für den Fall, dass die von der Klägerin zu 3) erklärte Nebenintervention nicht zugelassen werde. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019, Az. 55 T 32/19 WEG, ist die Nebenintervention der Klägerin zu 3) rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Klage der Klägerin zu 3) war zunächst gerichtet auf Anfechtung eines Beschlusses unter „TOP …”, mit Schriftsatz März 2019 hat die Klägerin zu 3) angegeben, ebenfalls den oben genannten Beschluss anfechten zu wollen.
Die Kläger meinen, der angefochtene Beschluss sei nichtig, denn es fehle an einer Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Klärung abstrakter Rechtsfragen und der Beschluss sei zu unbestimmt. Sie sind der Ansicht, eine Interessenkollision sei zu befürchten, weil die Kanzlei … bereits in den Verfahren 19 C 35/17, 19 C 22/18 und 19 C 29/18 als Prozessbevollmächtigte der hiesigen Prozessgegner der Kläger aufgetreten sei.
Die Kläger beantragen, den folgenden in der Eigentümerversammlung vom 01.11.2018 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären:
Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Beauftragung eines Fachanwaltes für Wohnungseigentumsrecht zur Klärung der Verantwortlichkeit über die Instandhaltung und Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum mit und ohne Sondernutzungsrecht sowie von Sondereigentum basierend auf den Kaufverträgen und der Teilungserklärung sowie der Beschlusssammlung und der Grundbucheinträge gemäß dem Angebot der Kanzlei … für 250 EUR je Stunde. Es werden maximal 4 Stunden veranschlagt, die Abrechnung erfolgt minutengenau.
Die Beklagten Herr …, Frau …, Frau … und Frau … haben die Klage anerkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, die Klage sei unbegründet, weil eine Interessenkollision von vornherein ausscheide, denn nach dem Beschluss solle die Anwaltskanzlei für die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband tätig werden und nicht für einzelne Wohnungseigentümer. Zudem hafte die Anwaltskanzlei der Wohnungseigentümergemeinschaft im Falle einer fehlerhaften rechtlichen Stellungnahme auf Schadensersatz. Bei dem beschlossenen Auftrag gehe es nicht um die Interessen einzelner Wohnungseigentümer, sondern um die Erstellung eines Rechtsgutachtens für die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Diejenigen Beklagten, die die Klageforderung anerkannt haben, waren nicht gemäß § 307 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, weil sämtliche Beklagte notwendige Streitgenossen gemäß § 62 Abs. 1 PO sind, so dass das Anerkenntnis nur einzelner beklagter Wohnungseigentümer nicht wirksam ist (s. Niedenführ in Niedenführ u.a. WEG, 13. Aufl., § 46,, Rn. 42 und Rn. 45).
Die Klage ist insgesamt unbegründet und war dem entsprechend abzuweisen.
Die Klage der Klägerin zu 3) wahrt nicht die Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG. Dies macht ihre Klage unbegründet (vgl. BGH, V ZR 196/08, NJW 2009, 2132, 2134, Rn. 21;Roth in Bärmann, WEG, 14. Aufl., § 46, Rn. 115; Niedenführ, a.a.O., § 46, Rn. 88). Auf die Fristwahrung käme es nur dann nicht an, wenn der angefochtene Beschluss nicht nur begründet anfechtbar, sondern nichtig wäre. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu unbestimmt. Die zu beauftragende Rechtsanwaltsk...