Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine vom Kläger begehrte Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 2 MHG.

Der Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter der … Wohnung mit einer Wohnfläche von 54,83 qm, die mit Sammelheizung, Bad und IWC ausgestattet ist. Das Wohnhaus wurde 1976 erbaut.

Ab dem 01. Januar 1997 betrug die Nettokaltmiete zunächst 337,37 DM (vgl. Mieterhöhungsschreiben vom 23. Oktober 1996, Bl. 8/9 d.A.). Mit Erhöhungsschreiben gemäß § 2 MHG vom 26. November 1998, dem die Beklagten zustimmten, wurde die Nettokaltmiete mit Wirkung zum 01. Februar 1999 auf 370,10 DM erhöht.

Aufgrund Mieterhöhungsvereinbarung vom 27. Mai 1999 erhöhte sich der zu zahlende Grundmietzins ab dem 01. Juli 1999 auf 378,32 DM. Laut Vereinbarung erfolgte die Mietzinserhöhung, weil in der Wohnung der Beklagten die Fenster inkl. Fensterbänke durch moderne Kunststoffenster mit Isolierverglasung und Kipp-Dreh-Beschlägen ersetzt wurden. Die innere Fensterbank sollte in Werzalit mit abgerundeten Kanten hergestellt werden (vgl. Kopie der Vereinbarung, Bl. 52–56 d.A.).

Durch Schreiben der den Kläger vertretenden … 30. März 2000 wurden die Beklagten zur Zustimmung einer vom Kläger begehrten Mieterhöhung gemäß § 2 MHG aufgefordert. In dem Schreiben (Kopie des Schreibens Bl. 5/6 d.A.) heißt es u.a.:

„… gemäß § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bitten wir Sie, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für Ihre oben angeführte Wohnung von zur Zeit DM 370,10 um DM 68,48 auf DM 438,58 (8,00 DM/m²) ab dem 01.06.2000 zuzustimmen.

Die weiteren Nebenkosten und Zuschläge sind analog Ihrer bisherigen Gesamtkostenrechnung zu zahlen. …”

Zur Begründung des Erhöhungsverlangens wurde auf den Mietspiegel 1999 Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, bei der Mieterhöhungsvereinbarung vom 27. Mai 1999 handele es sich um eine Vereinbarung über die Erhöhung des Mietzinses aufgrund Modernisierungsarbeiten. Er ist der Ansicht, daß es sich bei der dort verlangten Mieterhöhung um einen Modernisierungszuschlag handele, der zuzüglich zum erhöhten Nettokaltmietzins verlangt werden könne. Das Mieterhöhungsverlangen sei demnach rechnerisch nicht unrichtig.

Der Kläger hatte in der am 26. Juli 2000 beim Amtsgericht anhängig gemachten Klage zunächst die Beklagten im Rubrum fälschlicherweise mit dem Nachnamen … bezeichnet. Ein am 02. August 2000 vorgenommener Zustellversuch scheiterte deshalb. Die Klage konnte den Beklagten unter ihrem richtigen Nachnamen am 10. August 2000 zugestellt werden. Der Kläger hatte mit Anhängigmachung der Klage die Gerichtskosten eingezahlt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Erhöhung der Nettomiete für die im … fliegende Wohnung von bisher 370,10 DM monatlich netto zzgl. Nebenkostenvorauszahlung und Zuschlägen um monatlich 68,48 DM auf 438,58 DM netto zzgl. Nebenkostenvorauszahlung und Zuschlägen wie bisher mit Wirkung ab dem 01. Juni 2000 zuzustimmen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung die Klagefrist des § 2 Abs. 3 S. 1 MHG sei nicht eingehalten. Desweiteren sei die Jahressperrfrist des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 MHG nicht eingehalten, da die der Mieterhöhung vom 27. Mai 1999 zugrundeliegenden Baumaßnahmen Instandhaltungsarbeiten gewesen seien. Desweiteren sei das Zustimmungsverlangen unklar.

Der Ausgangsmietzins sei unrichtig angegeben. Für den Mieter bleibe unklar, ob der Vermieter vorliegend die Mieterhöhung um 68,48 DM oder auf 438,58 DM verlange.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klagefrist des § 2 Abs. 3 S. 1 MHG ist eingehalten. Zwar ist die Klagefrist vorliegend mit Ablauf des 31. Juli 2000 abgelaufen, die Klage wurde jedoch erst am 10. August 2000 zugestellt. Hier wurde die Frist jedoch durch die Anhängigmachung der Klage am 26. Juli 2000 gewahrt, denn die Zustellung der Klage erfolgte demnächst im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO. § 270 Abs. 3 ZPO gut auch im Rahmen des § 2 Abs. 3 MHG (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl. § 2 MHG Rn. 37). Die Zustellung erfolgte trotz der zunächst aufgrund eines Fehlers bei der Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift gescheiterten Zustellung noch demnächst, da das nachlässige Verhalten des Klägers, bzw. seiner Bevollmächtigten nur zu einer geringfügigen Verzögerung geführt hat. Denn bei richtiger Bezeichnung wäre die Klage am 02. August 2000, durch die Fehlbezeichnung ist sie am 10. August 2000 zugestellt worden. Die Verzögerung von 8 Tagen ist noch als gerigfügige Verzögerung anzusehen. Eine alsbaldige Zustellung ist nur dann nicht mehr anzuneh...

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