Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten, wobei den Klägern gestattet ist, Sicherheit durch Hinterlegung einer unwiderruflichen, unbefristeten, unbedingten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die schwerbehinderten Kläger sind aufgrund eines mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Mietvertrages vom 30. September 1995, auf den Bezug genommen wird (Bl. 29–35 d.A.), Mieter einer im 3. Obergeschoß gelegenen behindertenfreundlichen Dreizimmerwohnung in dem im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Hause. Die Klägerin zu 2) ist Rollstuhlfahrerin.

Im Erdgeschoß des Hauses befinden sich unter anderem auch ein zur Benutzung durch sämtliche Mieter dienender Fahrradraum sowie ein abschließbarer weiterer Raum, der im schriftlichen Mietvertrag nicht erwähnt ist. Die Beklagte zu 2) übersandte den Klägern am 10. November 1995 Schlüssel für den ebenerdig gelegenen, abschließbaren Raum, den die Kläger fortan als Rollstuhlwechselraum nutzten und auch so bezeichneten. Am 1. März 1999 ließ die Beklagte zu 2) das Schloß zum Rollstuhlwechselraum auswechseln. Mit unbefristetem Mietvertrag vom 15. März 2001 vermietete sie eine im Erdgeschoß gelegene behindertengerechte Wohnung unter Einschluß des Rollstuhlwechselraums an die Eheleute … die den Klägern in der Folgezeit zunächst die Mitnutzung des Rollstuhlwechselraums gestatteten, im Herbst 2000 indes einen Rollstuhl der Kläger aus dem Raum entfernten und sich fortan weigern, den Klägern erneut die Mitnutzung zu gestatten.

Die Kläger, die mit ihrer seit dem 31. Dezember 2001 anhängigen Klage zunächst die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen hatten, haben die Klage mit Schriftsatz vom 27. Februar 2002 gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgenommen und mit gleichem Schriftsatz die Beklagte zu 2) beklagt.

Sie beantragen,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihnen den Besitz an dem Rollstuhlwechselraum, gelegen unmittelbar hinter der straßenseitigen Hauseingangstür links bzw. unmittelbar hinter der hofseitigen Hauseingangstür rechts des Hauses … Straße 1 d, 10315 Berlin, einzuräumen,

hilfsweise

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihnen einen außerhalb der Mietwohnung gelegenen abschließbaren Raum im Hause … Straße 1 d, 10315 Berlin, zur alleinigen Nutzung zu überlassen, der an die Licht- und Stromversorgung angeschlossen sowie durch automatisch zu öffnende Türen erreichbar ist.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie sei wegen der Vermietung an die Eheleute … aus Rechtsgründen gehindert, den Klägern wieder Besitz am Rollstuhlwechselraum einzuräumen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag unbegründet.

I.

Soweit die Kläger von der Beklagten zu 2) die Wiedereinräumung des Besitzes am streitgegenständlichen Rollstuhlwechselraum gemäß § 535 I BGB verlangen, hat die Klage keinen Erfolg, da sie auf Verurteilung zu einer der Beklagten zu 2) unmöglichen Leistung gerichtet ist. Die Verurteilung zu einer Leistung, deren Unmöglichkeit zwischen den Parteien unstreitig ist oder festgestellt wird, ist nämlich mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. BGHZ 62, 388, 393; BGH, NJW 1986, 1676; BGH, NJW 1999, 2034, 2035).

Ob der mietvertragliche Erfüllungsanspruch des § 535 Abs. 1 BGB gegenüber dem Vermieter in Fällen der Doppelvermietung mit Überlassung der Mietsache an den Dritten wegen Unmöglichkeit erlischt, ist umstritten. Zum Teil wird in derartigen Fällen ein Erfüllungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. 1999, § 541 Rz. 5; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 1. Aufl. 2001, § 536 Rz. 36; Kinne/Schach, Miet- und Mietprozeßrecht, 3. Aufl. 2002, Kap. II Rz. 188; Schmid, Miete und Mietprozeßrecht, 3. Aufl. 2002, Kap. 8 Rz. 115; Schmidt/Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 541 Rz. 18; Voelskow, in: Münchener Kommentar, 3. Aufl. 1995, § 541 Rz. 5), zum Teil grundsätzlich bejaht (vgl. LG Köln, WuM 1990, 65; LG Berlin, GE 1995, 112, 113; Schach, GE 1994, 132, 133; Scholl, WuM 1998, 583, 584; Staudinger, BGB, 13. Aufl. 1995, § 541 Rz. 18; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Mmiet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. 2000, Rz. 202). Die überwiegende Ansicht wiederum verknüpft das Schicksal des Erfüllungsanspruchs mit den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, MDR 1962, 398, 399; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 137, 138; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1997, 77; OLG Köln, ZMR 1998, 696, 697; LG Berlin, ZMR 1988, 178, 179; LG Berlin, GE 1991, 357, 358; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. 1999, ...

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