Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten, die derzeit von der … Grundbesitzbetreuung GmbH verwaltet wird.
Das Wohnungseigentum wurde aufgrund der Teilungserklärung vom 8. Juli 2004 in ihrer Fassung vom 18. Juli 2007 begründet. Wegen der Einzelheiten der Teilungserklärung, die als Teil 2 zugleich die Gemeinschaftsordnung umfasst, wird auf Anlage K1 Bezug genommen.
Die Wohnanlage bildet eine U-Form, bestehend aus dem 6-geschossigen Vorderhaus und je einem Gebäudeflügel an der östlichen (von der Straße aus gesehen linken) und an der westlichen (von der Straße aus gesehen rechten) Grundstücksseite. Die rückwärtigen Flügel sind teilweise derart gestuft, dass auf unten liegenden Geschossen Dachterrassen darüber liegender Wohnungen angelegt sind. Insoweit wird auf die Google Earth Aufnahme Anlage K2 Bezug genommen.
Dem Kläger gehört die Wohnung WE 8 im 2. Obergeschoss im hinteren rechten Flügel der Anlage. Über dem größten Teil seiner Wohnung (vgl. Anlagenkonvolut 2 zur Teilungserklärung, Bl. 48,49 der Akte) befindet sich die Dachterrasse der Wohnung Nr. 11. Die Eigentümer der WE 11 haben im Juli 2021 auf ihrer Dachterrasse ein Saunahaus mit Panoramafenster errichtet.
Auf der Eigentümerversammlung vom 19. Januar 2023 fassten die Wohnungseigentümer ausweislich der Versammlungsniederschrift folgende Beschlüsse:
7. ….
Beschlussantrag:
„Die Miteigentümer der WE 11 (ET …) stellen den Antrag an die Gemeinschaft, die bauliche Veränderung auf der Terrasse ihrer Wohneinheit zu genehmigen. Es handelt sich um eine Sauna (Holzaufbau), die nicht im Terrassenboden verankert ist. Der Ofen in der Sauna wird elektrisch betrieben. Die Grundfläche beträgt ca. 3 × 2,74 m (8,22 m²). Sie wurde aus Sicht des Terrassenzugangs rechts im hinteren Bereich der Terrasse aufgestellt.”
Abstimmung: |
7575 JA |
1072 Nein |
629 Enthaltungen |
Der Beschluss ist angenommen.
8. …
Beschlussantrag:
„Der Miteigentümer der WE 8 (ET …) beantragt, die Gemeinschaft beschließt den Rückbau der Sauna auf der Terrasse der WE 11 (ET … und …) und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Durch den Aufbau sieht sich der Eigentümer erheblich in seinem Wohnumfeld gestört. Zudem würde die Stellung der Sauna eine Wertminderung seines Miteigentums mit sich bringen. Des Weiteren seien (Folge-) Schäden am Gemeinschaftseigentum durch die Aufstellung der Sauna zu befürchten. Es wäre explizit die Tragfähigkeit der Terrassendecke zu prüfen.”
Abstimmung: |
1072 JA |
7612 Nein |
592 Enthaltungen |
Der Beschluss ist nicht angenommen.
9. ….
Beschlussantrag:
„Die Gemeinschaft beschließt die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Begutachtung sichtbarer Schäden am Gemeinschaftseigentum. Es soll die Ursache für die Feuchtigkeit an der Balkonbrüstung der WE 11, die Schimmelbildung in der WE 08 untersucht werden.
Schließlich ist zu prüfen, ob eventuell vorliegende Schäden an den beschriebenen Gebäudeteilen in einem kausalen Zusammenhang mit dem Aufbau der Sauna stehen.
Die Verwalterin wird bevollmächtigt, das Ingenieurbüro … Allee 292 in 12589 Berlin, …, Herrn … namens der Gemeinschaft zu beauftragen.
Die Kosten in Höhe von bis zu 2500 EUR für die Anfertigung der Begutachtung werden aus dem Bewirtschaftungskonto/Erhaltungskonto der Gemeinschaft finanziert.”
Abstimmung: |
einstimmig JA |
./. Nein |
./. Enthaltungen |
Der Beschluss ist angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussfassungen wird auf Anlage K3 Bezug genommen wird.
In Umsetzung des Beschlusses zu TOP 9 wird auf das Kurzgutachten des Ingenieurbüros W. vom 19. April 2023 Anlage B1 einschließlich der dazugehörigen Fotodokumentation Anlagenkonvolut B2 Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihn die Errichtung des Saunahauses erheblich beeinträchtige.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 18.02.2023 macht er geltend,
- • es sei zu bestreiten, dass der Terrassenboden ausreichend tragfähig für das mindestens 2 t schwere Saunahaus (vgl. Anlagen K 4 und K5) sei und dass es gegen Verschieben und Abheben nicht hinreichend gesichert sei, was bei Sturm eine erhebliche Gefährdung für Menschen und Güter darstelle.
- • Jedenfalls sei nicht von einer fachgerechten Verankerung auszugehen, die mit einer Durchbrechung der Abdichtungsebene zu seiner Wohnung einhergehe. Jedenfalls hätten sich nach dem Bau des Saunahauses massive Feuchtigkeitsschäden an der Balkonbrüstung wie auch in der Wohnung des Klägers manifestiert.
- • Auch in optischer Hinsicht beeinträchtige das Saunahaus als ästhetisch nachteiliger Fremdkörper die auch im straßenabgewandten Hofbereich gediegen wirkende Wohnanlage. Zudem könnten nun aus Gleichbehandlungsgründen anderen Wohnungseigentümern ähnlich gelagerte Projekte nicht versagt werden, sodass die Gefahr einer Favela-Optik entstehe.
- • Des Weiteren sei das Saunahaus bauord...