Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 278,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 1997 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, für die von ihnen gemietete Wohnung im Hause … Berlin, einen Modernisierungszuschlag für die Erneuerung der elektrischen Steigeleitung in Höhe von monatlich 46,42 DM zu entrichten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich des Feststellungsantrages haben die Kläger ein Interesse an der Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten (§ 256 Abs. 1 ZPO). Insoweit kommt eine Zahlungsklage nicht in Betracht, da es um zukünftige Forderungen geht.
Die Klage ist auch – bis auf eine geringfügige Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen – begründet.
Die Kläger können von den Beklagten nach § 3 Abs. 1 MHG die Erhöhung der Miete um 46,42 DM monatlich verlangen. Denn die Verstärkung der elektrischen Steigeleitung stellt eine Maßnahme zur Verbesserung der Mieträume dar. Zwar war es den Klägern unstreitig auch vor der Verstärkung der Steigeleitung möglich, alle in der Wohnung befindlichen Elektrogeräte zu betreiben. Nach Auffassung des Gerichts kommt es aber nicht darauf an, ob tatsächlich mehr Strom verbraucht wird, sondern ob die Möglichkeit eines erhöhten Stromverbrauches besteht (vgl. VG Berlin, GE 1982, 281). Dies ist nach der Verstärkung der Steigeleitung unstreitig der Fall. Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die Verstärkung einer elektrischen Steigeleitung stelle eine Gebrauchswertverbesserung dar, wenn der Mieter dadurch eine Vielzahl von elektrischen Haushaltsgeräten betreiben kann, was er vorher nicht konnte (vgl. Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 1997, § 541 b BGB, Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen), steht das dem nicht entgegen. Denn nach Auffassung des Gerichts ist nicht nur auf die einzelne Wohnung, sondern auf das gesamte Haus abzustellen. Denn eine verstärkte Steigeleitung versorgt nicht nur eine einzelne Wohnung, sondern das gesamte Haus mit Strom und soll es gerade ermöglichen, -das sämtliche Mieter eines Hauses in die Lage versetzt werden, Elektrogeräte in ausreichender Zahl zu betreiben, ohne daß es zu einem Zusammenbruch der Stromversorgung kommt. Die Beklagten haben die Behauptung der Kläger, die vor der Verstärkung der Steigeleitung vorhandenen Elektroleitungen haben nicht ausgereicht, um einem neuzeitlichen Wohnbedarf gerecht zu werden, nicht substantiiert bestritten. Denn sie haben in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, der Einbau der verstärkten Steigeleitung sei erfolgt, um zu erreichen, daß mehr als bisher Elektroherde und Elektrowarmwasserboiler betrieben werden können.
Soweit die Beklagten der Mieterhöhung mit der Begründung widersprechen, sie hätten der Erhöhung nicht zugestimmt, können sie damit nicht durchdringen. Aus der von den Klägern in Kopie vorgelegten Erklärung über die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen vom 13. August 1995 ergibt sich, daß die Beklagten in dieser Erklärung in der Rubrik „Verstärkung der elektrischen Steigeleitungen” das Kästchen „ja” angekreuzt und die Erklärung unterzeichnet haben.
Soweit sich die Beklagten darauf berufen, in der Mieterhöhungserklärung vom 13. Oktober 1996 seien Kosten aufgeführt, die nicht das Haus … sondern das Haus … betreffen, steht dies der Wirksamkeit der Mieterhöhung nicht entgegen. Denn die Kläger haben in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 9. September 1997 vorgetragen, daß es sich bei beiden Häusern um ein einheitliches Grundstück handelt mit zentraler Heizungsanlage, gemeinsamer Müllentsorgung und Wasserversorgung. Danach handelt es sich bei beiden Häusern um eine Wirtschaftseinheit im Sinne von § 2 der Zweiten Berechnungsverordnung. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift dürfen die Kläger danach die Modernisierungskosten für beide Häuser gemeinsam berechnen und umlegen.
Der Zinsanspruch ist nach § 288 BGB begründet. Es ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden, daß ihnen ein höherer als der gesetzliche Zins von 4 % zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Fundstellen