Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende, die Wohnung der Kläger … Berlin betreffende Mängel zu beseitigen bzw. die entsprechenden Instandsetzungsarbeiten durchzuführen:
- Wiederherstellung der bündigen Verschließbarkeit der äußeren Balkontüren in Wohn- und Kinderzimmer
- Wiederherstellung der bündigen Verschließbarkeit der Wohnungstür
- Instandsetzung der Badewannen-Mischbatterie
- Beseitigung der weißlichen, feuchten Flecken im Badezimmer unterhalb des Fensters einschließlich ihrer Ursache
- Beseitigung der Farb- und ggf. Putzabplatzungen und Neuanstrich bzw. Neuverputzung der Unterseite des über dem Wohnzimmerbalkon gelegenen Balkons der darüberliegenden Wohnung.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 300,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1993 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, daß die Kläger berechtigt sind, die monatliche Kaltmiete in Höhe von derzeit 300,79 DM für ihre in Ziffer 1 genannte Wohnung ab dem 1. Dezember 1993 um monatlich 10 % bis zur Beseitigung der in Ziffer 1 genannten Mängel zu mindern.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 46 % und die Beklagte 54 % zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von den Beklagten die Beseitigung von Wohnungsmängeln, Mietminderung sowie Feststellung, daß die Mieterhöhung vom 5. November 1992 teilweise unwirksam ist.
Die Kläger sind seit 1983 Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung in der … in Berlin-Friedrichshain. Der Mietvertrag wurde mit der Rechtsvorgängerin der jetzigen Vertretern der Beklagten, der Kommunalen Wohnungsverwaltung Berlin-Friedrichshain, geschlossen.
Mit Schreiben vom 5. November 1992 erklärte die Vertreterin der Beklagten, die Wohnungsbaugesellschaft Friedrichshain mbH (im folgenden WBF), die Erhöhung der Miete auf der Grundlage der Zweiten Grundmietenverordnung. Durch Anwaltsschreiben vom 11. Dezember 1992 widersprachen die Kläger der Mieterhöhung, soweit ein Beschaffenheitszuschlag für die Fenster in Höhe von 0,30 DM pro m² erhoben wurde. Gleichzeitig zeigten die Kläger verschiedene Mängel an ihrer Wohnung an und forderten die WBF unter Fristsetzung zu deren Beseitigung auf. Wegen des Inhalts des Anwaltsschreibens vom 11. Dezember 1992 wird auf die Anlage K2 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 7–8 d.A.).
Am 4. März 1993 kam es zu einer Begehung der Wohnung der Kläger unter Mitwirkung einer Mitarbeiterin der WBF, der Zeugin Benger.
Im Ergebnis des Begehungstermins forderten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 29. März 1993 erneut erfolglos zur Mängelbeseitigung auf.
Die Kläger behaupten, es seien unter anderen Mängel an den Fenstern ihrer Wohnung und den Balkontüren, ihrer Wohnungs- und der Haustür, der Mischbatterie im Bad, am Mauerwerk im Bad (Feuchtigkeit), ferner Putzschäden am Balkon sowie Schäden an der Dielung im Schlaf- und Kinderzimmer vorhanden. Der mangelhafte Zustand an den Wohnungsfenstern gelte für das gesamte Haus … Nach Ansicht der Kläger rechtfertigen die angezeigten Wohnungsmängel eine Minderung in Höhe von 10 % bezogen auf die derzeitige Netto-Kaltmiete in Höhe von 300,79 DM. Für die Zeit von Februar bis November 1993 (10 Monate) sei deshalb ein Betrag in Höhe von 300,79 DM zurückzuerstatten. Der von Januar bis November 1993 zu Unrecht vereinnahmte Beschaffentheitszuschlag sei in Höhe von 238,49 DM (0,30 DM × 72,27 m² = 21,68 DM × 11 Monate) wieder auszukehren. Schließlich behaupten die Kläger, die Zeugin … habe bei dem Begehungstermin eine Neuvertrittung der Wohnungsfenster zugesichert.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, folgende Mängel an ihrer Wohnung zu beseitigen bzw. die entsprechenden Instandsetzungsarbeiten durchzuführen:
- Instandsetzung aller Fenster der Wohnung, insbesondere der Wasserschenkel, so daß eine feste aber leicht gängige Verschließbarkeit und Abschirmung gegen Zugluft und Feuchtigkeit gewährleistet ist,
- Instandsetzung der Balkontüren im Wohn- und Kinderzimmer, insbesondere bündige Verschließbarkeit,
- Instandsetzung der Wohnungstür, insbesondere Herstellung bündiger Schließbarkeit,
- Instandsetzung der Mischbatterie im Bad,
- Beseitigung der Stockflecke im Bad, sowie Ursachenbeseitigung,
- Beseitigung des lockeren Putzes am Balkon, der über der Wohnung der Kläger gelegenen Wohnung und Neuverputzung;
die Beklagten zu verurteilen, an sie 539,28 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 238,49 DM seit dem 1. Januar 1993 und 4 % Zinsen aus 300,79 DM seit dem 1. Februar 1993 zu zahlen,
hilfsweise, für den Fall, daß die Mieterhöhungserklärung vom 5. November 1993 wirksam ist, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 451,18 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1993 zu zahlen;
- festzustellen, daß die Mieterhöhungserklärung vom 5. November 1992 unwirksam ist, soweit sie den Zuschlag für den Zustand ...