Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietforderung

 

Nachgehend

LG Berlin (Urteil vom 23.04.1991; Aktenzeichen 64 S 458/90)

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin des mit einem Mietshaus bebauten Grundstucks … in ….

Gemäß Mietvertrag vom 26. Februar 1988 (Blatt 13 bis 19 der Akten) sind die Beklagten seit dem 1. März 1988 Mieter einer im 6. Geschoß gelegenen 2 1/2-Zimmerwohnung.

Gemäß § 5 Ziffer 2 a) des Mietvertrages haben die Beklagten neben der Miete die im einzelnen aufgeführten Nebenkosten zu tragen.

Unter dem Datum des 24. Januar 1990 (Blatt 10 bis 12 der Akten) übersandte die Klägerin an die Beklagten eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988, die zu Lasten der Beklagten einen Zahlungsbetrag in Höhe von 1.199,25 DM ausweist.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Bezahlung dieser Nebenkostenabrechnung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.199,25 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, die Abrechnung sei fehlerhaft, da die Aufschlüsselung der Kosten unzulänglich sei und die auf die gewerblich genutzten Flächen entfallenden Kosten nicht auf die Wohnraummiete umgelegt werden dürften.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf die Nachzahlung von Nebenkosten für den Zeitraum vom 1. März 1988 bis zum 31. Dezember 1988 zu.

Die unter dem Datum des 24. Januar 1990 von der Klägerin erstellte Nebenkostenabrechnung entspricht nicht den an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu stellenden gesetzlichen Anforderungen und ist nicht prüfungsfähig.

Um dem Mieter eine Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung zu ermöglichen, muß diese klar und in sich verständlich sein, wobei auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters abzustellen ist. Die Abrechnung vom 24. Januar 1990 entspricht nicht diesen Voraussetzungen und kann eine Nachzahlungspflicht der Beklagten nicht begründen.

Nach der Nebenkostenabrechnung bezieht sich die Abrechnungsperiode auf den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988, obwohl in der Abrechnung selbst die Kosten nur für den Zeitraum vom 1. März 1988 bis zum 31. Dezember 1988 angegeben sind. Da die für das gesamte Kalenderjahr entstandenen Gesamtkosten nicht angegeben sind, ist es dem Mieter nicht möglich, anhand der bei dem Vermieter einzusehenden Unterlagen zu überprüfen, welche Kosten tatsächlich in dem entsprechenden Kalenderjahr entstanden sind. Die Klägerin wäre daher verpflichtet gewesen, alle Kosten, die im Kalenderjahr 1988 entstanden sind, zu spezifizieren und zu beziffern. Erst nach Ermittlung der Gesamtkosten für das Kalenderjahr hätte eine Aufteilung nach dem Abrechnungszeitraum für die jeweiligen Wohnungen erfolgen dürfen.

Es reicht auch nicht aus, einen Gesamtbetrag für die einzelnen Kostenarten anzugeben. Bei den Kosten für den Aufzug und die Gartenpflege, die normalerweise aus mehreren einzelnen Rechnungen bestehen, sind, um eine Überprüfung durch den Mieter zu ermöglichen, die einzelnen Rechnungssummen aufzuführen und zu substantiieren. Auch die unter „sonstiges” aufgeführten Kosten sind für die Beklagten nicht nachvollziehbar. Außerdem ist nicht erkennbar, auf welche Abrechnungseinheit sich die einzelnen angegebenen Beträge beziehen. Völlig unverständlich ist die den Abrechnungen beigefügte Basisgrößenübersicht, die zwischen dem Kottbusser Damm 80 und der gesamten Anlage unterscheidet. Für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht gebildeten Mieter sind diese Abrechnungen nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Unterschriften

Nowak

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1783143

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge