Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 314,58 EUR (615,26 DM) zusteht, denn der Zahlungsanspruch der Kläger ist nicht fällig. Die Beklagten erheben die Einrede eines Zurückbehaltungsrechtes, welches ihnen gemäß § 273 Abs. 1 BGB zusteht.
Das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Satz 1 Neubaumietenverordnung. Denn die Klägerin macht unangemessen hohe Kosten für die Übersendung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung 2000 geltend. § 29 Abs. 2 Satz 1 NeubaumietenVO findet auf Mietverträge außerhalb des Anwendungsbereichs der NeubaumietenVO entsprechende Anwendung. Hiernach hat der Mieter gegen den Vermieter Anspruch auf Übersendung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung gegen Erstattung der dem Vermieter entstehenden Kosten. Die in der BRAGO und im Gerichtskostengesetz vorgesehenen Kosten für Schreibauslagen sind dabei nicht zugrunde zu legen (vgl. AG Oldenburg in WM 93, 412). Vielmehr ist die handelsübliche Vergütung einer DIN A 4 Kopie anzusetzen, die im Durchschnitt bei 0,05 bis 0,1 EUR liegt. Die Kläger machen jedoch Kopierkosten in Höhe von 0,51 EUR pro Seite geltend. Diese Kosten sind nicht angemessen. Denn das Recht des Mieters auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung wäre erheblich beeinträchtigt, wenn der Vermieter die Höhe der Kopierkosten nach Belieben festsetzen könnte. Die Entscheidung des Mieters, die Betriebskostenabrechnung zu überprüfen soll nicht von der Höhe der dadurch entstandenen Kopierkosten beeinflusst werden. Das ist bei einem Preis von 0,05 EUR auch nicht zu erwarten. Nach Auffassung des Gerichts macht es gerade bei umfangreichen Belegen den Mieter jedoch einen erheblichen Unterschied, ob er für eine Kopie statt 0,05 EUR das zehnfache des marktüblichen Preises aufwenden muss. Die Höhe der Kosten kann auch nicht mit dem Bearbeitungsaufwand des Vermieters gerechtfertigt werden. Denn dieser ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Auch bei Einsicht in die Originalbelege entsteht dem Vermieter ein nichtersatzfähiger Bearbeitungsaufwand. Der Vermieter darf den Aufwand, der ihm entsteht, dem Mieter zu ermöglichen, seine Prüfungsrechte wahrzunehmen, grundsätzlich nicht auf den Mieter abwälzen (vgl. AG Oldenburg in WM 93, 412). Die Forderung unangemessener Kopierkosten durch die Kläger führt vorliegend nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten nach §§ 273, 274 BGB. Denn der Anspruch der Beklagten ist auf die Nachprüfung der Abrechnung gerichtet. Erst nach angegebener Zeit zur Überprüfung der Belege wird der Anspruch auf Nachzahlung aus der Abrechnung fällig.
Der Schriftsatz der Kläger vom 19. Februar 2002 und der Schriftsatz der Beklagten vom 7.3.2002 waren nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangen sind.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1366330 |
NJW-RR 2002, 1235 |
NZM 2002, 655 |
IWR 2002, 74 |