Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin nach 48-stündiger vorheriger schriftlicher Ankündigung, insbesondere je zwei Mitarbeitern der von ihr beauftragten Handwerksfirmen … sowie der Firma … werktäglich in der Zeit von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr einen einmaligen Zutritt zu der von ihnen innegehaltenen Mietwohnung … zu gewähren und zwar zum Zwecke der Anfertigung von Kostenvoranschlägen durch die bezeichneten Handwerksfirmen hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten des Einbaus einer Gasetagenheizung; im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter im Hause der Klägerin … im Hause … aufgrund eines mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages vom 15. Januar 1974. In § 16 des Mietvertrages heißt es u.a.:
„Der Vermieter und sein Beauftragter können die Mieträume werktäglich von 10–13 und 15–18 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes betreten.”
Die Klägerin verlangt die Gewährung des Zutritts zu der vorbezeichneten Wohnung durch von ihr beauftragte Handwerker. Diese sollen einen Kostenvorschlag über den Einbau einer Gasetzgeheizung in die Wohnung der Beklagten erstellen, den sie im Rahmen eines Antrags auf Erlangung öffentlicher Förderungsmittel der WBK vorlegen will.
Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie zunächst einen weitergehenden Antrag gestellt hatte,
die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin nach 48-stündiger vorheriger schriftlicher Ankündigung insbesondere den von ihr beauftragten Handwerksfirmen … sowie der Firma …, werktäglich in der Zeit von 9.00 bis 17,00 Uhr einmaligen Zutritt zu der von ihnen innegehaltenen Mietwohnung … zu gewähren, und zwar zum Zwecke der Anfertigung von Kostenvorschlägen durch die bezeichneten Handwerksfirmen hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten des Einbaus einer Gasetagenheizung.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung nicht verpflichtet zu sein. Daher könne die Klägerin auch nicht den begehrten Zutritt zu der Wohnung verlangen, der sich ihnen als Vorbereitungshandlung für eine unzulässige Modernisierungsmaßnahme darstelle. Außerdem seien die Wohnungen unter und über derjenigen der Beklagten gleich geschnitten, so daß die Klägerin auf die Kostenvoranschläge für eine solche Wohnung zurückgreifen könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Aus § 16 des Mietvertrages ergibt sich das grundsätzliche Zutrittrecht der Klägerin. Da die Erstellung eines Kostenvorschlages die genaue Kenntnis der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten voraussetzt ist ein Zutrittsrecht, das einer Handwerksfirma die erforderliche örtliche Kenntnis für de Erstellung eines Kostenanschlages verschafft, auch ein Zutritt zur Prüfung des Zustandes der Wohnung. Die Klägerin braucht sich nicht auf andere Erkenntnisquellen verweisen zu lassen. Es ist gerichtsbekannt, daß die örtlichen Verhältnisse in sogenannten „gleich geschnittenen” Wohnungen durchaus nicht hundertprozentig übereinstimmen müssen. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß der in den Bauzeichnungen festgehaltene Zustand mit den gegenwärtigen örtlichen Verhältnissen vollkommen übereinstimmt. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß sich die Wohnungsbaukreditanstalt im Rahmen eines Antrags auf öffentliche Förderung mit einem lediglich auf „fiktiven” Gegebenheiten beruhenden Kostenvorschlag zufrieden geben wird.
Der von der Klägerin angegebene Zutritttgrund zur Wohnung der Beklagten ist auch billigenswert. Es muß seinem Vermieter im Rahmen einer wirtschaftlichen Verwaltung seines Grundbesitzes möglich sein, hierfür auch Anträge zur Erlangung öffentlicher Förderungsmittel zu stellen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet eine Prüfung der Frage, ob eine von der Klägerin erwogene Modernisierungsmaßnahme von ihnen geduldet werden müßte, im Rahmen der Frage der Prüfung eines Zutrittsrechts noch keine Berücksichtigung.
Dies muß bereits deswegen gelten, weil eine Prüfung der Duldungspflicht der Beklagten nur auf der Grundlage der nach § 541 b BGB erforderlichen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen einen solchen Duldungsverlangens erfolgen kann. Die insoweit erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen liegen aber derzeit noch überhaupt nicht vor, so daß über das Bestehen einer Duldungspflicht der Beklagten zuverlässig im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden kann.
Unberechtigt ist indessen die Befürchtung der Beklagten, mit der Duldung des Zutritts von Handwerkern zu ihrer Wohnung sei zugleich auch schlüssig ihre Zustimmung zur Durchführung der in Erwägung gezogenen Modernisierungsmaßnahmen erteilt. Eine solche Schlußfolgerung ist sachlich nicht gerechtfertigt; überdies hat die K...