Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung von Modernisierungsarbeiten
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 15. März 1984 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Mieter einer von Antragsgegner vermieteten Wohnung im Hause … in … Seine Wohnung befindet sich im Vorderhaus.
Zwischen den Parteien ist ein Rechtsstreit über die Pflicht des Antragstellers zur Duldung von Modernisierungsarbeiten des Antragsgegners vor dem Amtsgericht … unabhängig (Aktenzeichen: …).
Am 13. März 1984 begannen Arbeiter, im Flur des Hauses den Putz aufzustemmen, da verstärkte Steigeleitungen sowie Leitungen für eine Klingel- und Türöffnungsanlage verlegt werden sollten.
Mit der Behauptung, bei den bereits begonnen Arbeiten handele es sich um Wertverbesserungsmaßnahmen im Sinne des § 541 b BGB, deren Durchführung ohne Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes dagegen ihn – den Antragsteller – vor vollendete Tatsachen stelle und zu deren Duldung er nur im Falle der Verurteilung verpflichtet sei, hat der Antragsteller folgende einstweilige Verfügung antragsgemäß erwirkt:
„Dem Antragsgegner wird untersagt, im Hause … Modernisierungsarbeiten durchzuführen, insbesondere Stemmarbeiten im Hausflur und in den Treppenaufgängen vornehmen zu lassen oder dort elektrische Leitungen verlegen zu lassen.”
Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Antragsgegners.
Der Antragsteller macht geltend, die dem Antragsgegner untersagten Maßnahmen hätten auch einen Einfluß auf seine – des Antragstellers – Wohnung.
Er meint, der Mieter dürfe sich auch dann mit einer einstweiligen Verfügung gegen Modernisierungen zur Wehr setzen, wenn wegen der mangelhaften Information noch nicht zu beurteilen sei, ob und welche Auswirkungen die Maßnahmen auf die einzelnen Wohnungen hätten.
Der Antragsteller beruft sich zur weiteren Begründung seiner Rechtsauffassung auf das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. Juni 1983 – Aktenzeichen: 7 C 393/83 – (Mietrechtliche Mitteilungen – MM – 1983, 16), das vom Landgericht Berlin durch Urteil vom 22. Dezember 1983 (Aktenzeichen: 61 S 345/83; MM 1984, 15) bestätigt worden ist, sowie auf die Urteile des Amtsgerichts Neukölln vom 6. Januar 1984 (Aktenzeichen: 4 C 740/83; MM 1984, 13) und des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. Januar 1984 (Aktenzeichen: 9 C 733/83; MM a.a.O.).
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 15. März 1984 aufrechtzuerhalten.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 15. März 1984 auf Erlaß derselben zurückzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben. Der Antrag auf ihren Erlaß ist zurückzuweisen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Antrag zu weit geht. Aus dem Begriff der Modernisierungsarbeiten ergibt sich nicht automatisch, daß eine Verbesserungsmaßnahme im Sinne des § 541 b BGB vorliegt. Nur bei derartigen Maßnahmen kommt es aber – in der Regel – auf die Zustimmung des Mieters an. Sonstige Modernisierungsmaßnahmen – z.B. neuzeitlicher, wärmedämmender und schmutzabstoßender Krautputz im Treppenhaus oder das Anbringen von modernen Kunststoff- oder Korkbelägen auf den Treppenstufen – sind dagegen bloße Erhaltungsmaßnahmen, die der Mieter jedenfalls dann, wenn sie seinen Mitbesitz am Treppenhaus nicht beeinträchtigen, ohne weiteres hinnehmen muß. Daß in dem nicht mehr geltenden 320 ModEnG und in den §§ 3, 4 dieses Gesetzes sowie in § 3 MHRG von Modernisierung bzw. Modernisierungsmaßnahmen die Rede ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Einmal hat der Antragsteller nicht ausdrücklich klargestellt, daß er eine Modernisierung in diesem Sinne meint. Zum anderen deckt sich der Begriff der eben genannten Modernisierung nicht völlig mit dem Maßnahmen im Sinne des § 541 b BGB (vgl. Emmerich-Sonnenschein, Miete, Handkomm, 1983, § 541 b BGB Rdziff. 5). Darüber hinaus kann dem Vermieter nicht mit Erfolg die Vornahme von Stemmarbeiten im Hausflur oder in den Treppenaufgängen und das Verlagen von elektrischen Leitungen generell untersagt werden, da vielmehr anhand des konkreten Einzelfalles geprüft werden muß, ob es sich um eine Wertverbesserung oder um eine bloße Erhaltungsmaßnahme handelt. Demnach hätte Gegenstand des Antrages wie der einstweiligen Verfügung die zu untersagende Wertverbesserungsmaßnahme sein müssen.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist aber auch unter Berücksichtigung von § 938 BGB mit einer den obigen Ausführungen entsprechend eingeschränkten Fassung nicht gerechtfertigt. Es fehlt nämlich an der erforderlichen Dringlichkeit.
Die einstweilige Verfügung ist nicht erforderlich, um wesentliche Nachteile im Sinne des § 940 ZPO von dem Antragsteller abzuw...