Tenor
1. Die Beklagte wird – als Gesamtschuldner neben Herrn … verurteilt an die Klägerin … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus … EUR seit dem 5.5.2006, aus … EUR seit dem 5.6.2006 sowie aus … EUR seit dem 17.11.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägern indes lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von der Beklagten beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 19.6.2000 mietete die Beklagte gemeinsam mit Herrn … von der Klägerin eine Wohnung im Haus …. § 3 des vorformulierten Vertrages lautet auszugsweise:
„4. Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen. Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bis Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.
5. Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig:
In Küchen Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. …”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 23 ff d.A. verwiesen.
In der Anlage zum Mietvertrag, wegen derer Einzelheiten auf Bl. 32 f d.A. verwiesen wird, lautet auszugsweise:
„12. Die abgehängte Decke nebst Leuchtkörpern im Flur sowie die Einbauschränke sind nicht Mietgegenstand. Instandsetzungen daran gehen alleine zu Lasten des Mieters. …
15. Der Vermieter wird die Teppichböden in allen 3 Zimmern kostenfrei für den Mieter entsorgen und die vorhandenen Fußböden frei von Teppichrückständen an den Mieter übergeben. Schäden an den Holzfußböden (Dielung oder Parkett) werden vom Vermieter kostenfrei für den Mieter behoben. …
17. Der Mieter ist berechtigt, das Badezimmer nach eigenen Vorstellungen zu verschönern. … Vor Begin dieser Arbeiten sind diese … dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Der Vermieter kann die Wünsche des Mieters ablehnen, sofern dieser Maßnahmen durchführen will, die vom allgemeinen Geschmack unzumutbar abweichen. …”
Die Wohnung bestand aus einer Diele/Flur, einer Küche mit angrenzendem Erker, einem Bad, sowie 3 Zimmern. Die Wohnung wurde von den Beklagten am … bezogen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die meisten der Räume in einem renovierungsbedürftigem Zustand; im Einzelnen wird auf das Übergabeprotokoll Bl. 107 ff d.A. verweisen.
Die Beklagte leistete eine Kaution, dessen Guthaben sich zum … belief. Der Mietzins betrug nebst Vorschüssen monatlich … Mai 2006 zahlte die Beklagte … und für Juni 2006 entrichtete sie keine Miete.
Die Beklagte brachte im Laufe ihrer Mietzeit im Bad Strukturputz an die Wände und blaue Wölkchen an die Decke auf. Im Flur wurde die Raufasertapete durch eine abwaschbare farbige Tapete ersetzt, die wiederum beim Auszug mit einer Raufasertapete übertapeziert wurde. In der Küche würde eine farbige Bordüre angebracht. In Zimmer 2 wurde die Raufasertapete entfernt und die Wand teils in weiß, teils terrakottafarben gestrichen. In Zimmer 3 wurde die Raufaser entfernt und die Wand in Maigelb gestrichen. In Zimmer 2 entstander 2 Wasserflecken auf dem Parkettboden. Das Mietverhältnis endete am 30.6.2006 es wurde ein Übergabeprotokoll gefertigt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 113 ff d.A. verweisen wird.
Die Klägerin behauptet, dass die Wände im Bad bei Abschluss des Mietvertrages glatt gewesen seien. Ferner würden an der Decke im Bad die blauen Wölkchen durch den weißen Anstrich schimmern; dieses habe sich erst nach der Abnahme gezeigt. In der Diele sei aus der abgehängten Decke, die nicht Mietgegenstand gewesen sei, ein Stück herausgenommen worden. Die in der Diele verarbeitete Raufasertapete sei nicht auf Stoß geklebt worden, es seien Nähte sichtbar und der Farbanstrich weise Unregelmäßigkeiten auf. Der Farbanstrich in der Küche sei verbraucht, Lack am Türrahmen abgestoßen und das Gasrohr vergilbt. An der Tür zum Erker löse sich die Farbe ab und auf dem Boden des Erkers befänden sich Farbkleckse. Hinsichtlich Zimmer 1 behauptet die Klägerin, dass dort keine Schönheitsreparaturen durchgeführt worden seien. Der Farbanstrich sei verbraucht und angestoßen. Im Zimmer 2 seien durch unsachgemäßen Gebrauch von Blumentöpfen 2 Wasserflecke auf dem Parkett en...