Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinsforderung

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 267,86 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. September 1984 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte war seit dem 15. Juli 1979 aufgrund eines mit, der Klägerin geschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung in dem Hause …. Das Mietverhältnis lief auf unbestimmte Zeit. Der monatliche Mietzins betrug zuletzt 267,86 DM.

Mit Schreiben vom 19. Juni 1984 erklärte der Beklagte, er kündige des Mietverhältnis zum 31. August 1984. Die Klägerin wies ihn mit Schreiben vom 5. Juli 1984 daraufhin, daß der Kündigungstermin aus § 2 des Mietvertrages in Verbindung mit § 565 BGB ersichtlich sei. Am 4. August 1984 zog der Beklagte aus. Mit Schreiben vom 19. August 1984 bat er die Klägerin, ihm einen Termin zur Übergabe der renovierten Wohnung zu nehnen. An 31. August 1984 gab er die Schlüssel zurück. Der Sohn der Klägerin als deren Bevollmächtigter erklärte dem Beklagten, er nehme zwar die Schlüssel entgegen, sehe den Vertrag jedoch noch nicht als beende an. Der Beklagte schlug der Klägerin daraufhin drei Personen als Nachmieter vor, u.a. Herrn …. Die Klägerin lehnte diese Personen ohne Angabe von Gründen als Nachmieter ab. Gegenüber Herrn … erklärte sie es sei beabsichtigt, Elektroarbeiten in der Wohnung auszuführen.

Mit der Klage verlangt die Klägerin den Mietzins für September 1984. Sie stellt

den der Urteilsformel entsprechenden Antrag.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie noch den Mietzins für September 1984 von ihm verlange. Er verweist darauf, daß er wegen erwarteten Familiennachwuchses eine größere Wohnung benötigte, daß er sich seit Beginn der Schwangerschaft seiner Ehefrau um eine solche Wohnung bemüht hatte und daß er im Juni 1984 eine passende Wohnung gefunden hätte. Er behauptet, die Klägerin habe gegenüber Herrn … auch erklärt, wegen der Erforderlichkeit der Elektroarbeiten komme eine Vermietung ohnehin erst ab, 1. Oktober 1984 in Betracht.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die bis zu Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte schuldet der Klägerin nach § 535 Satz 2 BGB den Mietzins für September 1984. Seine Kündigung wirkte nach § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB erst zum 30. September 1984.

Die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie noch die Miete für September 1984 verlangt. Das gilt, obwohl sie die vom Beklagten vorgeschlagenen Personen ohne Angabe von Gründen als Nachmieter abgelehnt hat. Denn das Mietverhältnis dauerte – von der Rückgabe der Schlüssel und damit von der Rückgabe der Wohnung an gerechnet – nur noch einen Monat. Für eine so kurze Zeit muß sich der Mieter in jedem Fall noch am Mietvertrag festhalten lassen. Das Landgericht Berlin (GE 1978, 626) hat in einem vergleichbaren Fall ausgeführt:

„Grundsätzlich steht dem Vermieter das Recht zu, nach Beendigung eines Mieterhältnisses nach eigenem Ermessen über die Wohnung zu verfügen und den Wohnungsbewerber als Mieter auszuwählen, den er zu nehmen bereit ist (BGH ZMR 1963, 311 = MDR 1963, 586). Bei einer vorzeitigen Räumung der Wohnung durch den Mieter ist daher dem Vermieter auch eine angemessene Überlegungsfrist zur Prüfung der Frage zuzubilligen, an wen er die Wohnung weitervermieten will. Wenn also ein Vermieter bei einem noch langfristigen Mietverhältnis innerhalb einer angemessenen. Überlegungsfrist einen zumutbaren Nachmieter nicht gleich akzeptiert, ist ein weiteres kurzfristiges festhalten des Mieters am Vertrage keine Härte, die ihn bei Abwägung der beiderseitigen Interessen unbillig belasten würde (§ 242 BGB).

Dieser Grundsatz gilt erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das bestehende Mietverhältnis ohnehin in knapp drei Monaten vom Auszug der Beklagten an gerechnet, beendet gewesen wäre. Es kann aus den dargelegten Gründen von einer unbilligen Härte nicht gesprochen werden, wenn die Klägerin den von der Beklagten gestellten Nachmieter nicht akzeptiert und die Beklagte bis zum 23. Mai 1977 am Vertrage festgehalten hat (so im Ergebnis auch LG Hamburg MDR 1975, 493).”

Diesen Ausführungen schließt sich das Amtsgericht an.

Daß die Klägerin gegenüber Herrn … erklärt hat, sie beabsichtigte, in der Wohnung Elektroarbeiten auszuführen, ist ohne Bedeutung. Das gilt selbst dann, wenn die Behauptung des Beklagten zutreffen sollte, die Klägerin habe gegenüber Herrn … weiter erklärt, aus diesen Grunde könne eine Vermietung ohnehin erst ab 1. Oktober 1984 in Betracht. Allerdings ist der Mieter in rechtsähnlicher Anwendung des § 552 Satz 3 BGB zur Entrichtung des Mietzinses nicht verpflichtet, solange der Vermieter in der Wohnung Instandsetzungsarbeiten ausführt, die die üblichen Ausbesserungen überschreiten, und deshalb außerst...

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