Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die in 13595 Berlin, Brüderstraße 19 im Quergebäude, 2. OG rechts gelegene Wohnung bestehend aus einem Zimmer nebst Küche, Korridor, Toilette mit Dusche sowie einem Kellerraum zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR abzuwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2002 bewilligt.
Tatbestand
Die Beklagte schloß am 4. August 1993 mit Frau Ingeborg Cvancar als Vermieterin einen Mietvertrag über eine 1-Zimmer-Wohnung im Haus Brüderstraße 19 in 13595 Berlin, Quergebäude, 2. OG rechts. Der Kläger wurde am 22. September 1995 als Eigentümer des Grundstücks Brüderstraße 19 in das Grundbuch von Spandau Blatt 15631 eingetragen. Für die Beklagte besteht eine Betreuung durch Herrn Rechtsanwalt Michael Scheufen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2001, das auch dem Betreuer übersandt wurde, forderte der Kläger die Beklagte auf, einen von ihr gehaltenen Pitbull abzuschaffen. Er kündigte an, für den Fall, daß sie den Hund nicht abschaffen sollte, das Mietverhältnis zu kündigen.
Mit Schreiben vom 19. November 2001 kündigte die Bevollmächtigte des Klägers das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt sowie erneut mit Schriftsatz vom 15. Februar 2002.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die in 13595 Berlin, Brüderstraße 19 im Quergebäude, 2. OG rechts gelegene Wohnung bestehend aus einem Zimmer nebst Küche, Korridor, Toilette mit Dusche sowie einem Kellerraum zu räumen und geräumt an ihn herauszugeben; hilfsweise festzustellen, dass das Mietverhältnis mit der Beklagten über die in der Brüderstraße 19 in 13595 Berlin, Quergebäude, 2. OG rechts gelegene Wohnung, bestehend aus einem Zimmer nebst Küche, Korridor, Toilette mit Dusche sowie einen Kellerraum durch ordentliche Kündigung vom 19. November 2001 zum 31. August 2002 endet;
weiterhin hilfsweise festzustellen, dass das Mietverhältnis mit der Beklagten über die in der Brüderstraße 19 in 13595 Berlin, Quergebäude, 2. OG rechts belegene Wohnung, bestehend aus einem Zimmer nebst Küche, Korridor, Toilette mit Dusche sowie einen Kellerraum durch ordentliche Kündigung zum 30. November 2002 beendet ist.
Der Betreuer der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen sowie
hilfsweise der Beklagten eine angemessene Räumungsfrist von mindestens sechs Monaten zuzubilligen.
Er bestreitet die Kampfhundhaltung durch die Beklagte sowie eine hiervon ausgehende Gefährdung für Mitmieter mit Nichtwissen, da er derzeit keinen Kontakt zu ihr habe. Er ist der Auffassung, daß gegebenenfalls ein entsprechender Sachverhalt nicht zur fristlosen Kündigung berechtige.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der als Hauptantrag gestellte Räumungsanspruch ist aus § 546 Abs. 1 BGB begründet, nachdem das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 19. November 2001 beendet worden ist.
Der Kläger war zur Kündigung und zur klageweisen Geltendmachung des Räumungsanspruchs berechtigt, da er gemäß § 566 Abs. 1 BGB auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eingetreten ist. Das ursprüngliche Bestreiten der Aktivlegitimation ist nach der grundbuchrechtlich nachgewiesenen Eigentümerstellung des Klägers nicht mehr erheblich.
Ebensowenig kann der Betreuer die andauernde Kampfhundhaltung durch die Beklagte mit Nichtwissen bestreiten. Der Kläger hat ihn hierüber durch die Abmahnung vom 10. Oktober 2001 informiert. Die Betreuung umfaßt den Aufgabenkreis der Wohnungsangelegenheiten, so daß der Betreuer nach seiner vorherigen Unterrichtung einen in diesen Bereich fallenden Sachverhalt nicht mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten kann. Selbst wenn er gegenwärtig keinen Kontakt zur Beklagten herstellen kann, war er in der Lage – ob auch in der Pflicht, muß hier nicht entschieden werden – sich hierüber Kenntnis zu verschaffen.
Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ist gemäß den §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam. Entgegen der Ansicht des Betreuers begründet die nicht genehmigte Haltung eines Kampfhundes nicht nur einen Unterlassungsanspruch des Vermieters, sondern rechtfertigt nach vorheriger Abmahnung (Schreiben vom 10. Oktober 2001) und Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
Zutreffend weist der Betreuer darauf hin, daß die Haltung von Kampfhunden durch den Vermieter grundsätzlich im Wege eines Unterlassungsanspruchs untersagt werden kann (vgl. etwa AG Hannover, WuM 2000, 188, AG Pankow-Weißensee, GE 2000, 65; AG Frankfurt, NZM 1998, 759, LG Krefeld, WuM 1996, 553; LG Gießen, NJW-RR 1995, 12; LG München, WuM 1993, 669; AG Rüsselsheim, WuM 1992, 117). Der Unterlassungsanspruch besteht auch ohne eine k...