Tenor

I. Die Beklagte wird Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Vorschusses von 1.372,18 DM verurteilt,

  1. die erforderlichen Verbesserungs- und Modernisierungsmaßnahmen zum Einbau einer Gasetagenheizung in der Wohnung …, zu dulden, und zwar im Einzelnen wie folgt:

    Die Heizungsrohrleitungen im Zweirohrsystem werden über der Scheuerleiste parallel im Doppelclip (Befestigung) durch die einzelnen Zimmer zu den Heizkörpern geführt.

    Als Rohrleitungen werden Kupferrohr hartblank 22 mm und 15 mm verwendet. Die weiß lackierten Plattenheizkörper mit der dem Raum entsprechenden Heizleistung werden unter die Fenster in den Nischen angeordnet. Im großen Zimmer zur Straße wird der zweite Heizkörper links neben der Balkontür gesetzt.

    Die Unterführungen der Heizleitungen werden im Fußbodenbereich durchgeführt und wieder geschlossen.

    Das Wohnzimmer erhält zur Regelung der Heizung ein Raumthermostat. Die Heizkörper in allen anderen Räumen erhalten im Vorlauf ein Thermostatventil.

    Alle in der Wohnung vorhandenen Feuerstätten werden nach erfolgter Montage der Heizung entfernt.

    Die technischen Einzelheiten ergeben sich aus dem in Kopie beigefügten Angebot der Firma Mentzel vom 27.01.2000, Position 1,05 bis 2,08.

  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägerinnen und den von ihnen beauftragten Handwerkern der Firma Mentzel Heizung Sanitär GmbH, Kolonnenstraße 34, 10829 Berlin, mit einer Ankündigungsfrist von fünf Werktagen, werktags in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr Zugang zu ihrer Mietwohnung zu gewähren.
  3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Klägerinnen und den von ihnen beauftragten Handwerkern freien Zugang zu den Räumen und Arbeitsstellen gemäß Ziffer 1. zu verschaffen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Beklagten wird gestattet, eine von ihr zu erbringende Sicherheit durch eine Bankbürgschaft zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen sind Eigentümerinnen des Hauses …, die Beklagte ist Mieterin einer Dreizimmerwohnung in diesem Hause. Die von der Beklagten bewohnte Wohnung ist zur Zeit mit einzelnen Gasaußenwandheizern ausgestattet. Die Klägerinnen beabsichtigen, die Wohnung mit einer Gasetagenheizung auszustatten. Sie haben die Maßnahme der Beklagten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12.04.2000 angekündigt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf den Inhalt des Ankündigungsschreibens (Bl. 18–21 d.A.) Bezug genommen wird. Dem Ankündigungsschreiben lag das Kostenangebot der Firma Mentzel Heizung Sanitär GmbH vom 27.01.2000 bei, aus welchem sich die technischen Einzelheiten der Maßnahme ergeben. Das Schreiben wurde der Beklagten am 14.04.2000 zugestellt. Da die Beklagte nicht gewillt ist, die Arbeiten freiwillig zu dulden, begehren die Klägerinnen mit der Klage nunmehr die Duldung des Einbaus der Gasetagenheizung.

Die Klägerinnen beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die erforderlichen Verbesserungs- und Modernisierungsmaßnahmen zum Einbau einer Gasetagenheizung in der Wohnung …, zu dulden, und zwar im Einzelnen wie folgt:

    Die Heizungsrohrleitungen im Zweirohrsystem werden über der Scheuerleiste parallel im Doppelclip (Befestigung) durch die einzelnen Zimmer zu den Heizkörpern geführt.

    Als Rohrleitungen werden Kupferrohr hartblank 22 mm und 15 mm verwendet.

    Die weiß lackierten Plattenheizkörper mit der dem Raum entsprechenden Heizleistung werden unter die Fenster in den Nischen angeordnet.

    Im großen Zimmer zur Straße wird der zweite Heizkörper links neben der Balkontür gesetzt.

    Die Unterführungen der Heizleitungen werden im Fußbodenbereich durchgeführt und wieder geschlossen.

    Das Wohnzimmer erhält zur Regelung der Heizung ein Raumthermostat.

    Die Heizkörper in allen anderen Räumen erhalten im Vorlauf ein Thermostatventil.

    Alle in der Wohnung vorhandenen Feuerstätten werden nach erfolgter Montage der Heizung entfernt.

    Die technischen Einzelheiten ergeben sich aus dem in Kopie beigefügten Angebot der Firma Mentzel vom 27.01.2000, Position 1,05 bis 2,08.

  2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Klägerinnen und den von ihnen beauftragten Handwerkern der Firma Mentzel Heizung Sanitär GmbH, Kolonnenstraße 34, 10829 Berlin, mit einer Ankündigungsfrist von fünf Werktagen, werktags in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr Zugang zu ihrer Mietwohnung zu gewähren.
  3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Klägerinnen und den von ihnen beauftragten Handwerkern freien Zugang zu den Räumen und Arbeitsstellen gemäß Ziffer 1. zu verschaffen.

Hilfsweise beantragen die Klägerinnen,

die Beklagte im Sinne der Klageanträge zu 1), 2) und 3) Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Vorschusses für ihre Aufwendungen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte,

sie nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1.372,18 DM zu ver...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge