Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung von Modernisierungsmaßnahmen
Tenor
1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt:
- Die erforderlichen Baumaßnahmen zum Einbau einer Gasetagenheizung verbunden mit der Versorgung von Küche und Bad mit warmem Wasser in der von ihnen bewohnten Wohnung Emmentaler Straße 95, 1000 Berlin 51, 3. OG links zu dulden;
- den Klägern und den von ihnen beauftragten Handwerkern werktags in der Zeit von 08:00 bis 17:00 den Zutritt zu ihrer Wohnung zur Durchführung der im Tenor zu a) bezeichneten Arbeiten mit der Maßgabe zu gewähren, dass die Durchführung der Arbeiten den Beklagten eine Woche vorher angekündigt wird.
2) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Hause der Kläger Emmentaler Straße 95 in Berlin 51. Die Kläger beabsichtigen in der Wohnung der Beklagten eine Gasetagenheizung, durch die gleichzeitig Bad und Küche mit warmem Wasser versorgt werden soll, einzubauen. Mit Schreiben vom 03. Juli 1985 ließen die Kläger die Durchführung der Arbeiten ankündigen. Sie ließen den Beklagten mitteilen, daß die Arbeiten ab 25. September 1985 durchgeführt und 2 Arbeitstage in Anspruch nehmen würden. Es sei beabsichtigt, eine Gas-Kombitherme auf der Trennwand zwischen Bad und Küche in der Küche links neben dem Schornstein zu installieren. Die Maße der Therme, die Lage und Maße von Heizungskörpern und -rohren gaben die Kläger im einzelnen an. Ferner teilten sie den Beklagten mit, daß sie mit voraussichtlichen Einbaukosten in Höhe von 8.700,– DM zu rechnen sei, woraus sich eine monatliche Mieterhöhung voraussichtlich in Höhe von 80,– DM ergebe. Dem Schreiben fügten die Kläger einen Montageplan der Firma Foelske GmbH & Co. KG bei, die die Arbeiten ausführen sollte.
Die Beklagten verweigern ihre Zustimmung zum Einbau der Gasetagenheizung, nachdem eine Klage der Kläger auf Duldung des Einbaus der Gasetagenheizung durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 08. Januar 1985 – 64 S 328/84 – auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben war, weil die Kläger die formellen Voraussetzungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB nicht dargelegt hatten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- die erforderlichen Baumaßnahmen zum Einbau einer Gasetagenheizung, verbunden mit der Versorgung von Küche und Bad von warmen Wasser in der von ihnen bewohnten Wohnung Emmentaler Straße 95, 1000 Berlin 51, 3. OG links zu dulden;
- den Klägern und den von ihnen beauftragten Handwerkern werktags in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr den Zutritt zu ihrer Wohnung zur Durchführung der im Klageantrag zu a) bezeichneten Arbeiten mit der Maßgabe zu gewähren, daß die Durchführung der Arbeiten eine Woche vorher angekündigt wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihnen Vollstreckungsschutz zu bewilligen.
Sie meinen, die Klage könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Kläger sie von den Modernisierungsarbeiten ausgeschlossen hätten, nachdem sie sich mit Schreiben vom 29. April 1983 gegen die von den Klägern beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen insgesamt ausgesprochen hatten. Ferner sei die Frage, inwieweit sei den Einbau einer Gasetagenheizung zu dulden hätten, bereits rechtskräftig entschieden. Ferner genüge das Ankündigungsschreiben der Kläger vom 03. Juli 1985 nicht den Anforderungen des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB. Schließlich behauptet sei, daß der Einbau der Gastherme bei Einbaukosten in Höhe von 8.700,– DM zu einer erheblich höheren Mietsteigerung führen würde als die Kläger dies angegeben haben. Schließlich sei der Heizungseinbau, insbesondere für die Beklagte zu 1), unzumutbar, weil diese durch die dadurch bedingt trockenere Luft in erhöhtem Maße krankheitsgefährdet sei. Ihr sei ärztlich anempfohlen worden, zentralbeheizte Wohnungen zu meiden. Schließlich entspreche eine Gasetagenheizung nicht dem allgemein üblichen Standard bei Sozialbauwohnungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten des Amtsgerichts Wedding – 9 C 262/84 – haben dem Gericht bei der mündlichen Verhandlung zur Information vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Ihrer Zulässigkeit steht, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, entgegen, daß über den Streitgegenstand bereits rechtskräftig im Verfahren 9 C 262/84 entschieden worden sei.
Die Rechtskraft reicht nämlich nur so weit, wie über den Klageanspruch entschieden worden ist (vergl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 41. Auflage 1983, § 322 Anmerkung 2 Aa). Bei der Beurteilung dieser Frage ist dabei in erster Linie die Formel des vorangegangenen Urteils und ergänzend seine Entscheidungsgründe heranzuziehen. Im vorangegangenem Verfahren 9 C 262/84 ist allein die Frage geprüft worden, inwieweit die damalige Ankündigung der Kläger den formellen Vora...