Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die hintere Teilwohnung in 1000 Berlin 61, Riemannstraße 21, II. Etage links, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Köche, Diele, Gemeinschafts-WC zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1.100,– DM abwenden, wenn nicht der Klüger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. September 1993 bewilligt.
Tatbestand
Die Beklagte ist aufgrund Mietvertrages vom 25. September 1985 Mieterin einer Einzimmerwohnung im Hause des Klägers Riemannstraße 21 in Berlin-Kreuzberg.
Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27. Juni 1991 wegen Eigenbedarfs, da seine Tochter, die im Juni 1991 das achtzehnte Lebensjahr vollendete, eine eigene Einzimmerwohnung beziehen will. Das Kündigungsschreiben ist der Beklagten am 02. Juli 1991 zugestellt worden. Unter dem 29. Juli 1992 erhob die Beklagte Widerspruch.
In dem Haus des Klägers befinden sich nur zwei Einzimmerwohnungen, die Teilwohnungen sind und eine Gemeinschaftstoilette haben. Da ein zweites WC eingebaut werden soll, müssen im Küchen- und Gemeinschaftstoilettenbereich bauliche Veränderungen vorgenommen werden, so daß die zweite Teilwohnung derzeit nur mit einem Zeitmietvertrag vermietet ist. Wegen des Umbaus müssen beide Wohnungen geräumt sein.
Der Kläger hat in der Klageschrift vom 30. Juli 1992 eine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Er begehrt Räumung und Herausgabe der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung.
Er behauptet:
Das Haus verfüge über insgesamt elf Wohnungen, davon zwei über je 85 qm, drei über je 75 qm, vier über je 60 qm und zwei über je 37 qm. Sowohl von der Größe als auch dem Mietpreis käme lediglich eine Einzimmerwohnung für seine Tochter in Betracht.
Die Beklagte habe die Türöffnungs- und Gegensprechanlage mutwillig beschädigt. Sie habe einen Kurzschluß mit Dauerton in der Hausanlage verursacht. Ferner habe sie unter dem 26. Januar 1990 wegen Lärmbelästigungen am 27. November und 1. Dezember 1989 abgemahnt werden müssen. Am 28. April 1992 habe sie wiederholt eine nächtliche Ruhestörung begangen. Schließlich habe sie am 18. Juli 1991 erneut wegen verspäteter Mietzahlung abgemahnt werden müssen. Am 5. September 1991 sei eine weitere Mietzinsmahnung erfolgt. Trotzdem habe sie die Mieten für November und Dezember 1991 erst am 4. März 1992 und die Februarmiete 1992 erst am 5. Februar 1992 gezahlt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die hintere Teilwohnung in 1000 Berlin 61, Riemannstraße 21, II. Etage links, bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, Diele, Gemeinschafts-WC zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
der Beklagten eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
Sie trägt vor:
Nach Zustellung der Kündigung seien etliche Wohnungen im Hause des Klägers frei geworden, die geeignet gewesen wären, den Wohnbedarf seiner Tochter zu erfüllen. Sie – die Beklagte – bestreite, mutwillig einen Schaden an der Klingelanlage verursacht zu haben. Weiter bestreite sie den Vorwurf wiederholter Lärmbelästigungen. Gegen die Mietforderungen des Klägers für die Monate November und Dezember 1991 habe sie mit Gegenforderungen aus einem anderen Rechtsstreit zwischen den Parteien aufgerechnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von dieser innegehaltenen Wohnung gemäß §§ 556, 985 BGB zu. Die Kündigung des Klägers vom 27. Juni 1991 ist wirksam und hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien beendet.
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 564 b I, II Nr. 2 Satz 1 BGB wegen Eigenbedarfs. Er hat dieses Interesse gemäß § 564 b III BGB auch genügend im Kündigungsschreiben dargelegt. Es ist unstreitig, daß die inzwischen volljährige Tochter des Klägers eine eigene Wohnung beziehen möchte. Die Tochter ist eine Familienangehörige im Sinne von § 564 b II Nr. 2 BGB. Es muß kein Notfall vorliegen, sondern es genügen vernünftige Gründe des Vermieters, eine begünstigte Person in den eigenen Räumen wohnen zu lassen. Es kommt dabei ausschließlich auf die Belange des Vermieters an (BGH GE 1988, 189 f.).
Vorliegend sind die Gründe des Klägers, daß er seinem Kind eine eigene Wohnung zur Verfügung stellen möchte, vernünftig und nachvollziehbar. Es ist verständlich, daß eine Achtzehnjährige ein eigenständiges Leben führen möchte.
Die Geltendmachung des Eigennutzungswunsches durch den Kläger ist auch nicht rechtsmißbräuchlich, weil er gehalten gewesen wäre, seiner Tochter eine andere freigewordene Wohnung im Hause zur Verfügung zu stellen. Von der Wohnungsgröße und der Miete kommt für die T...