Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Zwischen der Klägerin zu 1. und den Beklagten besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung in de … OG rechts in 10559 Berlin. Im Mietvertrag sind neben der Klägerin zu 1. auch deren Kinder, die Kläger zu 2. und 3., als Mieter aufgeführt. Als Mieterin unterschrieben hat den Vertrag nur die Klägerin zu 1.

Paragraph 22 des Mietvertrages enthält unter der Überschrift „Sicherheitsleistung” folgende Bestimmungen:

„Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von 1.638,33 DM (höchstens drei Monatskaltmieten) zu leisten. In bezug auf Zweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Die Sicherheit (Mietkaution) ist bei Vertragsabschluß fällig. Die Mietkaution ist drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig.”

Die Kläger tragen unwidersprochen vor, daß der Hausverwalter der Beklagten die Kaution bei Abschluß des Mietvertrages am 27. Mai 1999 in voller Höhe verlangt und von der Klägerin zu 1. erhalten habe.

Die Kläger halten das Kautionsverlangen wegen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Abs. 3 BGB für nichtig und meinen, deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Beklagten zu haben.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 1.683,33 DM nebst der für die Kaution angefallenen Zinsen sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Kläger zu 2. und 3. seien nicht Mietvertragspartner geworden und deshalb nicht aktiv legitimiert. Sie meinen, daß ein Verstoß gegen § 550 b Abs. 1 S. 3 BGB nicht zur Nichtigkeit der gesamten Kautionsvereinbarung, sondern lediglich zur Teilnichtigkeit hinsichtlich der sofortigen Zahlbarkeit führe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 550 b Abs. 1 S. 3 BGB gemäß § 550 b Abs. 3 BGB zur vollständigen oder nur zu einer teilweisen Unwirksamkeit der Kautionsvereinbarung führt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet: Das OLG Hamburg hat eine Klausel, die den Mieter über die fehlende Teilzahlungsregelung täuscht, für unzulässig erklärt (WM 1991, 385, 387). Für die vollständige Nichtigkeit der gesamten Kautionsvereinbarung und damit einen Rückzahlungsanspruch des Mieters hat sich zum Beispiel das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (MM 2000, 282 f. m.w.N.) ausgesprochen. Die gegenteilige Auffassung wird demgegenüber zum Beispiel vom LG Berlin (GE 1989, 147 f., Kinne in Kinne/Schach, Mietvertragsrecht, § 550 b Rdnr. 12; Putzo und Weidenkaff in Palandt, BGB, 59. und 60. Auflage, § 550 b Rdnr. 10) vertreten. Das erkennende Gericht schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Daß Vermietern ein berechtigtes Interesse an der Leistung einer Mietsicherheit nicht abgesprochen werden kann, ist eine Tatsache, der sich wohl kaum ein Mietrichter verschließen kann und die der Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift des § 550 b BGB ausdrücklich anerkannt hat, wobei den schutzwürdigen Bedürfnissen des Mieters dadurch Rechnung getragen worden ist, daß der Vermieter die Kaution gesondert von seinem Vermögen anzulegen hat, die Zinsen die Kaution erhöhen und daß der bisherige Vermieter bei einem Vermieterwechsel neben dem neuen Vermieter für die Rückzahlung der Mietsicherheit haftet. Die daneben bestehende Berechtigung des Mieters, die Kaution nicht in einem Betrag zahlen zu müssen, sondern sie in drei monatlichen Teilbeträgen erbringen zu dürfen, soll den Mieter davor bewahren, bei einem Wohnungswechsel, der in der Regel ohnehin mit erheblichen Kosten verbunden ist, finanziell überfordert zu werden. Diesem Schutzzweck genügt es, wenn eine Klausel, nach der die Kaution sofort in einem Betrag gezahlt werden soll, nur hinsichtlich der Frist als unwirksam behandelt wird.

Der gegenteiligen Auffassung ist zuzugeben, daß die hier vertretene Auffassung in der Regel dazu führen wird, daß die unter Verstoß gegen die Zahlungsfrist des § 550 b Abs. 1 S. 3 BGB bei Mietvertragsabschluß geforderte und sofort gezahlte Mietsicherheit nicht zurückgefordert werden kann und daß der Verstoß gegen § 550 b Abs. 1 S. 3 BGB mithin sanktionslos bleibt. Diese Folge erscheint allerdings durchaus hinnehmbar. Der Vermieter schafft sich dadurch keinen Vorteil, denn er erhält nicht mehr als ihm zusteht und die durch die frühere Zahlung entstehenden Zinsen gebühren nicht ihm, sondern erhöhen die Sicherheit und damit den Rückzahlungsanspruch des Mieters. Falls dem Mieter durch die vorzeitige Zahlung der Kaution ein Schaden entstanden ist, zum Beispiel durch die...

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