Nachgehend

LG Berlin (Urteil vom 07.05.2002; Aktenzeichen 63 S 342/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte war Mieter einer Zweizimmerwohnung im Hause … aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 29. Januar 1998. Das Mietverhältnis endete durch fristlose Kündigung der Klägerin vom Januar 2000; im März 2000 gab der Beklagte die Wohnung zurück.

Die Klägerin verlangt Mietausfallschaden bis zur Neuvermietung im September 2000 und macht für Mai 2000 einen Rest von 524,89 DM geltend und für Juni bis August 2000 die volle Miethöhe in Höhe von je 769,14 DM.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr 2.832,31 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 31. Mai 2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht nicht erfüllt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Bemühungen sie zur Weitervermietung unternommen hat (§ 254 BGB). Grundsätzlich haftet zwar der Mieter wegen Auflösungsverschuldens in diesen Fällen auf Schadenersatz (LG Berlin GE 1998, 491; OLG Frankfurt ZMR 1993, 64; KG GE 1999, 44), wobei ein Mitverschulden des Vermieters vom Mieter darzulegen und zu beweisen ist (OLG Düsseldorf DWW 1987, 231). Der Mieter ist jedoch nicht verpflichtet, ins Blaue hinein Weitervermietungsbemühungen des Vermieters zu bestreiten; diese sind zunächst vom Vermieter darzulegen (LG Berlin MM 2000, 47; LG Köln WuM 1999, 460). Dazu hat die Klägerin trotz rechtlicher Ausführungen durch den Beklagten nichts vorgetragen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1776710

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