Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die an sie vermietete Wohnung in der Beusselstraße 17, 10553 Berlin, Vorderhaus, 1. OG rechts, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem WC, zwei Kellerräumen sowie dem ehemaligen Kühlraum im Vorderhaus, hofseitig links, an die Kläger, zu Händen der Multi Consult Finanzierungs-Vermittlungs GmbH & Co. Baubetreuungs KG, vertr. d. d. Komplementär GmbH, die Multi Consult Finanzierungs-Vermittlungs GmbH, diese vertr. d. ihren Geschäftsführer Dietmar W. Guder, s. g.: Kantstraße 63 a, 10627 Berlin, herauszugeben.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.400,00 DM abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten mieteten von den Klägern mit Mietvertrag vom 15. Oktober 1990 – auf dessen Inhalt Bezug genommen wird – die im Rubrum näher bezeichnete Wohnung in der Beusselstraße 17.

Mit Anlage vom 15. Oktober 1990 zum Mietvertrag (Bl. 54 d.A.) wurde den Beklagten die Nutzung des ehemaligen Kühlraumes im Vorderhaus, hofseitig links, gestattet. Eine Einschränkung hinsichtlich der Nutzungsart erfolgte in dieser Anlage nicht. Auch eine bauaufsichtsrechtliche Einschränkung bezüglich der Nutzung oder des Aufenthaltes von Menschen in dem ehemaligen Kühlraum liegt nicht vor.

Die Beklagten bauten im Herbst 1992 im Zuge einer Mietermodernisierung in den ehemaligen Kühlraum eine Dusche in der Weise ein, daß sie auf Füße gestellt und sodann verfließt wurde. Des weiteren wurde ein Toilettenbecken und ein Handwaschbecken mittels Dübeln an Wand bzw. Fußboden befestigt sowie die notwendigen Wasseranschlüsse hergestellt. Eine Genehmigung hierfür holten die Beklagten von der Hausverwaltung der Kläger nicht ein.

In § 6 Abs. 1 des Mietvertrages (Bl. 13 d.A.) ist geregelt, daß bauliche Veränderungen, Um- und Einbauten, insbesondere Änderungen der Installation, nur vorgenommen werden dürfen, wenn der Vermieter vorher schriftlich zugestimmt hat.

Mit Schreiben vom 07. September 1998 (Bl. 18 d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, mahnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Beklagten u. a. wegen der erfolgten Einbauten im ehemaligen Kühlraum ab und forderte sie auf, innerhalb von zwei Wochen die Einbauten zu entfernen. Ein Rückbau erfolgte jedoch nicht.

Sodann erklärten die Kläger gegenüber den Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 (Bl. 20 d.A.) die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen vertragswidrigen Gebrauchs und begründeten diese mit der nicht erfolgten Entfernung der vorgenommenen Einbauten.

Die Kläger behaupten, es handele sich bei den Einbauten um mit der Mietsache fest verbundene Gegenstände, durch die eine Substanzverletzung eingetreten sei. Sie sind der Meinung, daß in dem – unstreitig – 1994 gegenüber den Beklagten erfolgten Angebot, eine benachbarte Wohnung zusätzlich anzumieten und zu dieser mittels eines Wanddurchbruchs einen Zugang zu schaffen, keine – konkludente – Genehmigung für weitere bauliche Maßnahmen zu sehen sei.

Somit beantragen die Kläger,

die Beklagten zu verurteilen, die an die Beklagten vermietete Wohnung in der Beusselstraße 17 in 10553 Berlin, Vorderhaus, 1. OG rechts, bestehend aus vier Zimmern, einer Küche, einem Flur, einem WC, zwei Kellerräumen sowie dem ehemaligen Kühlraum im Vorderhaus, hofseitig links, an sie zu Händen der Multi Consult Finanzierungs-Vermittlungs GmbH & Co. Baubetreuungs KG, vertr. d. d. Komplementär GmbH, die Multi Consult Finanzierungs-Vermittlungs GmbH, diese vertr. d. ihren Geschäftsführer Dietmar W. Guder, s. g.: Kantstraße 63 a, 10627 Berlin, herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 01. November 1999 haben sie ferner beantragt,

ihnen eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Sie sind der Auffassung, daß die gemachten Einbauten nicht der Zustimmung der Kläger bzw. deren Hausverwaltung bedürften, da kein Eingriff in die bauliche Substanz vorliege und die Einbauten bei Auszug rückgängig gemacht werden könnten. Zudem sei eine darauf gestützte Kündigung rechtsmißbräuchlich, da dem Geschäftsführer der Kläger – unstreitig – die Einbauten bekannt gewesen seien.

Hinsichtlich des gesamten weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der Mietwohnung gemäß §§ 556 Abs. 1, 431 BGB. Denn das mit Mietvertrag vom 15. Oktober 1990 geschlossene Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch fristlose Kündigung gemäß § 553 BGB mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 beendet worden.

Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gemäß § 553 BGB liegen vor: Der Einbau der Dusche, des Handwaschbeckens sowie des Toilettenbeckens in den zur Wohnung der Beklagten gehörenden ehemaligen Kühlraum st...

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