Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt:

  1. die Wohnung der Klägerin in 1000 Berlin … 1. Geschoß Mitte, im Erkerzimmer im Erkerbereich neu zu tapezieren und anschließend zu streichen, und zwar die Wand zur Straße … und die Wände zum Schlafzimmer und zur Küche bis zum Stahlträger an der Decke, der den Erkerbereich vom übrigen Zimmer abtrennt,
  2. die Wand zur Straße … im Schlafzimmer bis zur Höhe der Fenster neu zu tapezieren und anschließend zu streichen,
  3. das Fenster im Schlafzimmer der Klägerin, das linke Fenster im Erkerzimmer vorn Türausgang gesehen, und das Fenster in der Küche derart instandzusetzen, so daß diese wieder ordnungsgemäß geschlossen werden können,
  4. in der Küche der Klägerin in der Wohnung … 1000 Berlin …, ein ca. 20 × 50 cm großes Loch im Fußboden neben der Dusche ordnungsgemäß zu verschließen,
  5. die Abwasserleitung wie die Kaltwasserleitung im Badezimmer der Klägerin in der Wohnung … 1000 Berlin …, 1. Geschoß Mitte, derart instandzusetzen, daß keine Feuchtigkeit mehr austreten kann,
  6. in der Dusche der Klägerin in der Wohnung …, 1000 Berlin … eine neue Entlüftung zu installieren.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten nicht berechtigt waren, in der Wohnung der Klägerin in 1000 Berlin … einen Anschluß für Kabelfernsehen zu installieren.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im Hause der Beklagten … 1000 Berlin … in dem in der vergangenen Zelt umfangreiche Modernisierungsarbeiten durchgeführt worden sind. Zwischen den Parteien war bereits ein Rechtsstreit zum Aktenzeichen 4 C 402/83 vor dem Amtsgericht Tiergarten anhängig, in dem es um die Duldung verschiedener Modernisierungsarbeiten ging.

In diesem Verfahren hatte die Klägerin Widerklage erhoben mit dem Ziel, daß die Beklagten eine Fernsehantenne wieder installieren sollten. Der Rechtsstreit war insgesamt in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.

In der Wohnung der Klägerin ist inzwischen ein Anschluß für Kabelfernsehen installiert worden, ohne daß die Klägerin dazu ihre Zustimmung erteilt hat. Durch die Modernisierungsarbeiten sind verschiedene Mängel in der Wohnung vorhanden, deren Beseitigung die Klägerin im vorliegenden Verfahren begehrt.

Sie ist darüber hinaus der Ansicht, die Beklagten dürfen in ihrer Wohnung keinen Kabelfernsehanschluß installieren, da sie dessen Einrichtung nicht zugestimmt habe. Sie habe die Handwerker lediglich eingelassen in der Annahme, daß diese den im vorangegangenen Verfahren vom Prozeßbevollmächtigten angekündigten Anschluß an eine Gemeinschaftsantenne vornehmen wollten. Mit dem Anschluß an das Kabelfernseh-Netz sei sie nicht einverstanden, da in Zukunft erhebliche Kosten für den Anschluß auf sie zukommen würden.

Die Klägerin beantragt,

1) die Beklagten zu verurteilen, in ihrer Wohnung in 1000 Berlin …

Mitte im Erkerzimmer im Erkerbereich neu zu tapezieren, anschließend zu streichen und zwar die Wand zur … und die Wände zum Schlafzimmer und zur Küche bis zum Stahlträger an der Decke, der den Erkerbereich vom übrigen Zimmer abtrennt,

2) die Beklagten zu verurteilen, die Wand zur Straße … im Schlafzimmer bis zur Höhe der Fenster neu zu tapezieren und anschließend zu streichen,

3) die Beklagten zu verurteilen, das Fenster im Schlafzimmer der Klägerin, das linke Fenster im Erkerzimmer vom Türausgang gesehen, und das Fenster in der Küche derart instandzusetzen, so daß diese wieder ordnungsgemäß geschlossen werden können,

4) die Beklagten zu verurteilen, in der Küche der Klägerin in der Wohnung 1000 Berlin 21, ein ca. 20 bis 50 cm großes Loch im Fußboden neben der Dusche ordnungsgemäß zu verschließen,

5) die Beklagten zu verurteilen, die Abwasserleitung für die Kaltwasserleitung im Badezimmer der Klägerin in der Wohnung 1000 Berlin 21, 1. Geschoß Mitte, derart instandzusetzen, daß keine Feuchtigkeit mehr austreten kann,

6) die Beklagten zu verurteilen, in der Dusche der Klägerin der Wohnung … 1000 Berlin 21, eine neue Belüftung zu installieren,

7) festzustellen, daß die Beklagten nicht berechtigt waren, in der Wohnung der Klägerin in Berlin 21, … einen Anschluß für Kabelfernsehen zu installieren.

Die Beklagten erkennen die Klageansprüche zu Ziffern 1) bis 6) an.

Zu Ziffer 7) beantragen sie,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, es sei zwar zutreffend, daß ursprünglich eine Gemeinschaftsantenne verlegt werden sollte, ihre Nachforschungen hätten jedoch ergeben, daß ein Anschluß an das Kabelfernsehen erheblich kostengünstiger ausfalle. Sie hätten daher, um die Mieterhöhung hinsichtlich des Wertverbesserungszuschlages gering zu halten, im Interesse aller Mieter einen Anschluß an das Kabelfernsehen vorgenommen. Insbesondere seien auch die Anschlußkosten für das Kabelfernsehen noch zum ursprünglichen Preis von 400,– DM für die gesamte Anlage erheblich günstiger als die nunmehr von der Post erhobenen 400,– DM pro Wohnung.

Darüber hinaus sei der Anschluß einer Gemeinschaftsantenne angesichts des vorgenommenen Dach...

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