Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Mieter einer mietpreisgebundenen Altbauwohnung im Hause des Beklagten … Str. 6 in 1000 Berlin 65 gemäß des schriftlichen Mietvertrages vom 12.10.1983. § 14 des Mietvertrages bestimmt: „Die Kosten für die Reinigung der Feuerstätten einschließlich der Züge bis zur Schornsteineinführung gehen zu Lasten des Mieters.” Unter § 20 „Weitere Vereinbarung” ist maschinenschriftlich eingesetzt: „Ofenreinigung und Verstopfungen gehen zu Lasten des Mieters.” Am 31.10.1984 ließ der Kläger einen Kachelofen reinigen und dessen Fugen abdichten. Für diese Arbeiten zahlte er gemäß der Rechnung vom 31. 10, 1984 96,90 DM. Diesen Betrag macht er mit der am 18.1.1985 zugestellten Klage geltend.
Er trägt vor, nach mietpreisrechtlichen Vorschriften könne er diesen Betrag vom Beklagten zurückverlangen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 96,90 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klausel sei wirksam. Der Zusatz über die Ofenreinigung sei schon immer formularmäßig in den anderen Mietverträgen über die Wohnung mit aufgeführt worden, so daß eine eventuelle Mietminderung/die seit 31.12.1978 bestehende Stichtagsmiete mit abgedeckt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch in Höhe von 96,90 DM zu.
Ein Ruckzahlungsanspruch gemäß § 30 erstes Bundesmietengesetz ist nicht gegeben. Generell gehört die töpfermäßige Reinigung der Öfen zu der dem Vermieter gemäß § 536 BGB obliegenden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht. Diese Pflicht ist abdingbar. Dies kann jedoch nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie § 14 des Mietvertrages darstellt, geschehen. Eine derartige Klausel verstößt gegen § 3 AGB-Gesetz (Landgericht Berlin in Das Grundeigentum 1983 Seite 1159). Im vorliegenden Fall ist jedoch dem Kläger durch individuelle Vereinbarung am Schluß des Mietvertrages die Ofenreinigung auferlegt worden. All dings ist gemäß § 2 Abs. 2 AMVOB die Miete angemessen zu senken, weil insofern die bestehende Leistungspflicht des Vermieters vermindert ist. Sollte der Beklagte die Miete wegen dieser Instandhaltspflicht des Klägers nicht angemessen gesenkt haben, läge insofern eine Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete vor, so daß der Kläger gemäß § 30 erstes-Bundesmietengesetz diesen zu Unrecht mehr gezahlten Mietbetrag zurückfordern könnte. Nicht jedoch kann er im Rahmen der Vorschriften des ersten Bundesmietengesetzes die hier verauslagten Ofenreinigungskosten verlangen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei einer Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete ein Preisverstoß durch die ab 1.1.1979 geltende neue Stichtagsmiete geheilt wäre oder nicht.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch gemäß § 538 Abs. 2 BGB zu. Zwar ist in der Rechnung vom 31.10.1984 ausgeführt, daß auch Fugen abgedichtet worden sind. Undichte Fugen stellen an sich einen Mangel der Mietsache dar. Jedoch hat der Kläger nichts dafür vorgetragen, daß er, wie es für § 538 BGB erforderlich ist, den Beklagten wegen dieses Mangels in Verzug gesetzt hat.
Der Kläger kann auch nicht gemäß § 547 BGB den Betrag von 96,90 DM verlangen. Soweit es sich um die Beseitigung undichter Fugen handelt, haben diese Mängel dargestellt, deren Beseitigung nicht notwendige Verwendung im Sinne des § 547 Abs. 1 BGB darstellt. Die Kosten für die Beseitigung von Mängeln können nur im Rahmen des § 538 BGB verlangt werden (BGH in NJW 1974 Seite 743). Der Kläger kann auch nicht die Reinigungskos ten gemäß § 547 Abs. 2 BGB verlangen. Nach dieser Bestimmung ist der Vermieter zum Ersatz sonstiger Verwendungen verpflichtet nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Gemäß § 683 BGB scheidet ein Ersatz der Kosten schon deshalb aus, weil es sich nicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag des Klägers gehandelt hat. Dehn die in Auftrag gegebenen Arbeiten entsprachen nicht dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Beklagten, wie sich aus dem Zusatz im Mietvertrag ergibt. Auch eine Ersatzpflicht gemäß § 684 BGB nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger aufgrund der mietvertraglichen Regelung den Ofen hat reinigen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §. 708 Ziffer 11 und § 713 ZPO.
Fundstellen