Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,95 DM nebst 2,5 % Zinsen seit dem 15. Juni 1989 zu zahlen.
Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin bewohnte vom 15. Juni 1989 bis 30. April 1991 eine im Eigentum des Beklagten stehende Wohnung in der Schöningstr. 18 in 1000 Berlin 65. Den Mietvertrag unterzeichneten die Eltern der Klägerin als Mieter. Auf das Mietverhältnis leisteten die Eltern und die Klägerin am 14. Juni 1989 eine Kaution in Höhe von 1.200,– DM an den Beklagten. Gem. § 22 Satz 4 des Mietvertrags ist die Mietkaution 3 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig. Die Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution traten die Eltern der Klägerin an diese am. 26. September 1991 ab. Während der Mietzeit brachte die Klägerin einige Dübellöcher im gefliesten Bad an, die sie nach dem 19. Juni 1991 zugipste. Der Beklagte vermietete die Wohnung ab Juni 1991 weiter. Der übliche Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist betrug seit dem 15. Juni 1989 mindestens 2,5 %.
Nachdem der Beklagte 496,05 DM an die Klägerin zahlte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache nebst anteiliger Zinsen für erledigt erklärt.
Die Klägerin verlangt Rückzahlung der restlichen Kaution.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 703,95 DM nebst 2,5 % Zinsen seit dem 15. Juni 1989 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Wohnung nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben. Sie habe mehrere Fliesen angebohrt, so daß er die Wohnung im Mai 1991 nicht habe vermieten können. Ihm sei dadurch ein Mietausfall in Höhe von 418,95 DM entstanden. Trotz entsprechender Aufforderung habe die Klägerin die beschädigten Badfliesen nicht erneuert. Hierfür seien Kosten in Höhe von 285,– DM erforderlich.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 703,95 DM gem. § 22 Satz 4 des Mietvertrags i.V.m. § 398 BGB. Nunmehr unstreitig waren die Eltern der Klägerin aufgrund ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag Mieter der Wohnung, die die Klägerin bewohnte. Aufgrund dieses Mietvertrags war eine Kaution von 1.200,– DM an den Beklagten geleistet worden, die inzwischen zur Rückzahlung fällig ist, da das Mietverhältnis länger als 3 Monate beendet ist. Diesen Rückzahlungsanspruch haben die Eltern der Klägerin an die Klägerin gem. § 398 BGB wirksam abgetreten.
Dem Beklagten steht kein eigener Anspruch gegen die Klägerin zu, mit dem er gegen den Ruckzahlungsanspruch aufrechnen könnte, § 387 BGB, weder als Schadensersatz gem. § 326 Abs. 1. Satz 2 BGB noch als Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung wegen der Anbringung von Dübellöchern im Bad.
Sei es, daß die angebrachten Dübellöch-er im Bad im Rahmen von Schönheitsreparaturen die in dem Mietvertrag auf den Mieter übertragen sind und von den Eltern der Klägerin zu tragen sind, zu beseitigen sind, sei es, daß die Dübellöch-er eine Vertragsverletzung darstellen, der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, daß die Klägerin den vertragsgemäßen Gebrauch überschritten hat. Denn das Anbringen von Döbellöchern entspricht grundsätzlich dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung (LG Darmstadt NJW RR 88, Seite 80).
Ein Vermieter hat solche unvermeidbaren Verschlechterungen der Mietsache hinzunehmen, die die zwangsläufige Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs sind, § 548 BGB. Ein Mieter macht sich erst schadensersatzpflichtig, wenn die Anzahl der Bohrungen in den Fliesen für Dübel zum Befestigen von Haltern in den Wänden das übliche Maß überschreitet (LG Darmstadt a.a.O.). Denn dient das Setzen der Dübel nur der Installation der üblichen Halterungen für Spiegel, Konsole und Handtuchhalter, so liegen diesbezügliche Beeinträchtigungen noch im vertragsgemäßen Gebrauch, dessen Spuren der Mister nicht zu beseitigen braucht (Sternel Mietrecht II Rdnr. 211). Dies trifft für die Klägerin zu, zumindest hat der Beklagte nicht dargelegt, daß die Klägerin das übliche Maß überschritten hat. Er hat weder dargelegt, um wie viele Bohrungen es sich handelt, noch daß diese nicht erforderlich waren.
Mangels Schadensersatzanspruchs wegen der Beseitigung der Dübellöcher hat der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch auf Nutzungsentschädigung wegen des Mietausfalls für Mai 1991.
Die Zinsentscheidung beruht auf § 550 b Abs. 2 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen