Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.278,23 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2001 zu zahlen, und zwar davon 449,94 Euro nebst Zinsen unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung mit einer Gegenforderung auf rückständigen Mietzins für die Wohnung in … von Februar bis Mai 2000.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 23.11.1998 vermieteten die Beklagten dem Kläger eine renovierte 3-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoß des Hauses … in … ab dem 01.12.1998.

Der monatliche Mietzins belief sich auf 1.100,– DM zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 270,– DM. In § 24 des Vertrages wurde eine Kaution von 2.500,– DM vereinbart, die bis zum 31.03.1999 zu zahlen war.

§ 16 Abs. 4 des Mietvertrages lautet:

  1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.

    Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.

    Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette – 3 Jahre

    bei allen übrigen Räumen – 5 Jahre.

    Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

    Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf, spätestens aber alle 3 Jahre, fachgerecht reinigen zu lassen.

  2. Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 16 Ziff. 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
  3. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, daß die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, daß er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt.

    Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerläßlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz.

Wegen des Inhalts des Mietvertrages im Einzelnen wird auf die Kopien Bl. 3–10 d.A. verwiesen.

Am 17.02.2000 kam es zu einer gemeinsamen Besichtigung der Wohnung, da in einigen Räumen Feuchtigkeits- bzw. Schimmelschäden aufgetreten waren. In der Folgezeit minderte der Kläger die Miete um 220,– DM im Monat. Das Mietverhältnis endete am 31.05.2000. Bei Auszug wies die Wohnung Schimmelschäden auf, außerdem waren zahlreiche Dübel- und Nagellöcher vorhanden.

Mit Schreiben vom 19.06.2000 (Bl. 31 d.A.) forderten die Beklagten den Kläger unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dazu auf, die Wohnung zu renovieren und zu reinigen. Dabei verwiesen sie auf ein Angebot der Firma … für Renovierungsarbeiten vom 08.06.2000 über 6.486,02 DM (Bl. 36 d.A.).

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung der von ihm geleisteten Kaution in Höhe von 2.500,– DM (1.278,23 EUR).

Der Kläger ist der Ansicht, die Kautionsvereinbarung sei unwirksam, weil ihm nicht gestattet worden sei, die Kaution in Raten zu zahlen. Er behauptet, er habe die Wohnung ordnungsgemäß gereinigt an die Beklagten zurückgegeben. Die vorhandenen Schimmelschäden seien auf Baumängel zurückzuführen. Hilfsweise beruft sich der Kläger darauf, die Gegenforderungen seien verjährt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschul...

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