Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 618,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 840,81 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 6.9. bzw. 7.9.2009 mieteten die Kläger von der Beklagten ab dem 1.12.2009 eine Wohnung in dem Anwesen. § 12 Nr. 4 des Mietvertrages lautet:

Bei Beginn des Mietverhältnisses zahlten die Kläger eine Kaution in Höhe von 664 EUR.

Wegen des Inhalts der Nebenkostenabrechnungen für 2009 und 2010, die mit Nachzahlungen endeten wird auf Blatt 68-76 der Akte verwiesen.

Die Kläger kündigten das Mietverhältnis zum 31.3.2011.

Am 1.2.2011 unterzeichneten die Parteien ein "Vorbesichtigungsprotokoll", in dem angekreuzt wurde, Decken und Wände seien "malerisch fach- und sachtechnisch weiß in einwandfreiem Zustand herzustellen". Wegen des Inhalts dieses Protokolls im Einzelnen wird auf Blatt 43 der Akte Bezug genommen. Nach der Übergabe der Wohnungen

a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, im Allgemeinen in nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen. Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.

Die Zeitfolge beträgt:

bei Küchen, Bädern, Duschen

alle 3 Jahre

in Wohn- und Schlaf räumen, Fluren, Dielen und Toiletten

alle 5 Jahre

und in anderen Nebenräumen

alle 7 Jahre

Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.

Der Mieter hat ferner von der Vermieterin gestellte Textilböden bei Bedarf, in der Regel alle 3 Jahre, fachgerecht reinigen zu lassen.

b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 12 Ziffer 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind und nach dem Abnutzungszustand der Wohnung hierfür ein Bedürfnis besteht.

c) Sind zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses die obigen Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss der Mieter anteilig den Betrag an die Vermieterin zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt....

Wegen des Inhalts des Mietvertrages nebst Anlagen im Einzelnen wird auf Blatt 4-16 sowie Blatt 20-24 der Akte Bezug genommen.

erstellte die Beklagte am 6.4.2011 ein Übergabeprotokoll (Blatt 44-48 der Akte); die Kläger waren jedoch bei der Erstellung dieses Protokolls nicht anwesend.

Mit Schreiben vom 20.6.2011 (Blatt 49-50 der Akte) forderte die Beklagte die Kläger auf, die Wohnung bis zum 15.7.2011 in Ordnung zu bringen und Schimmelflecken zu entfernen. Anschließend ließ die Beklagte die Wohnung reinigen und renovieren. Für die Reinigung stellte die Firma "..." Gebäudereinigung einen Betrag von 142,80 EUR in Rechnung (Blatt 51 der Akte). Für die Malerarbeiten berechnete die Firma "..." Baudekoration 1946,39 EUR sowie weitere 505,27 EUR für den Anstrich von Fenstern (Rechnungen Blatt 52-53 und 54-55 der Akte).

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Kaution.

Die Beklagte behält einen Betrag von 50 EUR der Kaution ein wegen der noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 ein.

Gegenüber der verbleibenden Restforderung stellt sie folgende Positionen zur Aufrechnung:

1. Die Hälfte der Rechnung der Firma "..." über 141,80 EUR

71,40 EUR

2. Die Hälfte der Rechnung der Baudekoration "..." über 1946,39 EUR

973,20 EUR

3. Teilbetrag aus der zweiten Rechnung der Firma Baudekoration , 166 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer = 197,54 EUR; hiervon 1/2

98,77 EUR

Summe:

1143,37 EUR

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteile...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?