Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete der von ihnen gehaltenen Wohnung in 13405 Berlin, Rue Joseph le Brix 34, 1. OG, von derzeit 548,46 EUR auf 559,– EUR ab dem 01.12.2004 zu erteilen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88 % und die Beklagten 12 % zutragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch.
Zwischen den Parteien bestand aufgrund eines Mietvertrages vom 30.4.1991 zunächst ein Mietverhältnis über die im Hause Rue Jospeh le Brix 16, 1. OG, 13405 Berlin gelegene 4-Zimmerwohnung. Der Mietvertragsabschluss erfolgte dabei durch die französischen Streitkräfte mit Zustimmung der Klägerin. In § 6 Ziff. 1 heißt es: Nach Rückgabe der Wohnung durch die französischen Streitkräfte an die Eigentümerin (Bundesrepublik Deutschland) tritt diese in die Rechte und Pflichten des Vertrages ein. Im Mietvertrag war eine Wohnfläche von 123,2 m² angegeben. § 6 Ziff. 6 des Vertrages lautet: Bei der im Vertrag genannten Wohnfläche und der beheizten Fläche handelt es sich um vorläufige Angaben. Die Vermieterin behält sich vor, die tatsächlichen Flächen durch ein genaues Aufmaß zu ermitteln und zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt durch einseitige Erklärung für die Zukunft der Berechnung der Miete und der Betriebskosten zugrundezulegen. Das Gebäude wurde 1957 errichtet. Die Wohnung verfügt über ineinanderübergehende Flure. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 4 ff. d.A. verwiesen. Im Jahre 1994 erfolgt die Rückgabe der Wohnung an die Klägerin. Sämtliche mietrechtliche Korrespondenz wurde im Anschluss mit dieser geführt.
Unter dem 16. September 1995 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin den Beklagten nach Beendigung der Herrichtung des Wohngebäudes Rue Joseph le Brix 16 ab 16. September 1995 die Wohnung Nr. 2 im Erdgeschoss rechts überlasse. In § 2 heißt es: Die vorläufige Wohnfläche beträgt 124,5 m². In § 5 heißt es: Im übrigen gehen die Bestimmungen des Vertrages auch für diesen Nachtrag. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 14 d.A. verwiesen.
Die Klägerin ließ 1995 eine Wohnflächenberechnung durch das Bundesbauamt vornehmen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 48 f. d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 16.5.2001 begehrte die Klägerin Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 548,46 EUR ab 01.08.2001 und wies darauf hin, dass die Wohnfläche 126,20 m² betrage. Beigefügt war eine Wohnflächenberechnung, in der unter anderem Abstellräume mit 0,57 m² sowie 1,07 m² ebenso wie mehrere Flure aufgeführt waren. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 26 d.A. verwiesen. Die Nettokaltmiete ist seitdem unverändert.
Mit Schreiben vom 07.09.2004 begehrte die Klägerin von den Beklagten die Erhöhung der Nettokaltmiete von derzeit 548,46 EUR auf 636,05 EUR ab dem 01.12.2004. Die Klägerin bezog sich zur Begründung für das Erhöhungsverlangen mangels ausreichender Angaben im Mietspiegelfeld J 6 des Berliner Mietspiegels 2003 auf 3 dort aufgeführte Vergleichswohnungen und zwar Rue Josephl le Brix 34 Erdgeschoss links und Obergeschoss rechts sowie Rue Joseph le Brix 36 Obergeschoss rechts, welche Nettokahmieten von 5,04 bis 5,29 EUR/m² aufwiesen. Wegen der Einzelheiten des Mieterhöhungsverlangens wird auf Bl. 15 f. d.A. verwiesen.
Die Beklagten erteilten die begehrte Zustimmung nicht. Mit der am 13. Dezember 2004 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin das Mieterhöhungsbegehren weiter.
Die Klägerin behauptet, die Wohnfläche betrage 126,20 m². Es befinden sich in 3 Flure sowie 2 Abstellräume in der Wohnung. Die ortsübliche Vergleichsmiete betrage für die streitgegenständliche Wohnung 5,04 EUR/m² per 1.12.2004, jedenfalls 4,93 EUR/m², was sich aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. Bachmann Bl. 101 ff. d.A ergebe. Das vom Gericht eingeholte Gutachten sei nicht verwendbar, da es nur Wohnungen aus der Cite Guynemer heranziehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete der von ihnen gehaltenen Wohnung in 13405 Berlin Rue Joseph le Brix 34, 1. OG, von derzeit 548,46 EUR auf 636,05 EUR ab dem 1.12.2004 zu erteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, es existierten nur Einbauschränke, jedoch keine Abstellräume.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Die Auflistung der Vergleichswohnungen sei unzureichend, insbesondere da dort Angaben zu deren Ausstattung fehlten.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den eingereichten Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbesc...