Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 734,– DM nebst 4 % Zinsen seit 17.06.1997 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Das Urteil bedarf keines Tatbestandes (§ 495 a Abs. 2 ZPO).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Mieten für April und Mai 1997 zu. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin unstreitig der Beklagten am 02.04.1997 die Kaution zurückgezahlt hat. Hierin ist ein Mietaufhebungsvertrag nicht zu sehen. Daß ein solcher ausdrücklich vereinbart wurde, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Eine stillschweigende Vereinbarung kann nur dann angenommen werden, wenn sie sich aus den Umständen insgesamt eindeutig entnehmen läßt. Dies ist nicht der Fall. Zwar wurde die Wohnung unstreitig am 02.04.1997 an die Klägerin zurückgegeben, wobei Schäden am Mietobjekt nicht festgestellt wurden. In der Rückgabe der Kaution könnte daher ein stillschweigender Verzicht auf eventuell dennoch bestehende Schadensersatzansprüche gesehen werden. So wird die Meinung vertreten, daß die vorbehaltslose Rückzahlung des Kautionsbetrages die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus dem Mietverhältnis ausschließt, da durch die vorbehaltslose Rückzahlung der Zustand bei Rückgabe als vertragsgemäß anerkannt und ein konkludenter Verzicht auf Ersatzansprüche wegen erkennbarer Mängel und Schäden erklärt wird (Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Auflage, Randnummer 1351). Diese Ansicht ist aber bedenklich, weil aus der Rückgabe eines Sicherungsmittels nicht auf den Verzicht auf die gesicherte Forderung geschlossen werden darf (Hubert Blank, Mietrecht von A – Z, 14. Auflage, Seite 521). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich aus der Kündigung der Beklagten vom 01.03.1997 eindeutig ergibt, daß das Mietverhältnis zum 01.06.1997 gekündigt wurde. Daß durch die Rückzahlung der Kaution auch auf die bis dahin bestehenden Mietzinsansprüche verzichtet werden sollte, bedürfte daher weiterer Anhaltspunkte, die nicht ersichtlich sind.
Hinzu kommt, daß der Vermieter zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet ist, wenn die Mietsache an ihn zurückgegeben wird und Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Auch bestanden zur Zeit der Rückgabe der Mietsache und Kaution noch keine Mietrückstände, mit denen die Klägerin hätte aufrechnen können. Die Mieten für April und Mai 1997 waren vielmehr erst am dritten Werktag des jeweiligen Monats zu zahlen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Fundstellen