Tenor
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 6.3.2008 gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 11.2.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Beteiligte zu 1) begehrt mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 3.1.2008 ne-ben der Geschäftsgebühr die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Insoweit hat der Rechtspfleger durch den angegriffenen Beschluss vom 11.2.2008 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1) vorliegend nicht in derselben Angelegenheit iSd Nr. 1008 VV RVG tätig geworden sei.
Nach den vorgelegten Unterlagen zusammen mit dem ursprünglichen Beratungshil-feantrag geht es um Kindesunterhalt, den die Antragstellerin durch die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Kindesvater für die beiden Kinder geltend macht. Nach allgemei-ner Ansicht handelt es sich hierbei um verschiedene Gegenstände. Unstreitig sind dann deren Werte nach § 22 I RVG zusammenzurechnen und Nr. 1008 VV RVG findet insoweit gerade keine Anwendung, soweit es um die Festsetzung von Wert-gebühren geht. Dies ergibt sich aus Nr. 1008 Abs. 1 VV RVG.
Umstritten ist, ob dies auch für die Festsetzung von Festgebühren gilt und damit in Beratungshilfesachen, die ausschließlich Festgebühren vorsehen.
In der Literatur wird dies vertreten, weil Nr. 1008 VV RVG insoweit nicht zwischen Wert- und Festgebühren unterscheidet und Nr. 1008 Abs. 1 VV RVG keinen Gegen-schluss auf Festgebühren zulässt. In allen Fällen ist damit ein Tätigwerden des Rechtsanwaltes in derselben Angelegenheit erforderlich (so ausdrücklich Baumgärtel u.a., RVG, 9. Aufl. 06, Rdnr. 8 zu Nr. 1008 VV RVG).
Demgegenüber wird auch vertreten, dass bei Festgebühren eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auch dann zulässig sei, wenn die Gegenstände verschieden sind (so ausdrücklich Enders, RVG, Rdnr. 567).
Dieses Gericht schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Nach hiesiger Aus-fassung ist Nr. 1008 VV RVG allgemein gefasst und erfordert in allen Fällen "diesel-be Angelegenheit". Abs. 1 der Nr. 1008 VV RVG kann nicht im Umkehrschluss da-hingehend verstanden werden, dass dies nur bei Wertgebühren und nicht auch bei Festgebühren gelten soll. Dann wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, bereits die VV an sich bereits anders zu formulieren.
Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wegen der o-ben beschriebenen abweichenden Auffassungen in der Literatur, zuzulassen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018264 |
HRA 2008, 12 |