Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung der Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe
Leitsatz (redaktionell)
Die Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe erhöht sich für jeden weiteren Auftraggeber gem. VV RVG Nr. 1008
Normenkette
VV RVG Nrn. 1008, 2503
Verfahrensgang
AG Erlangen (Beschluss vom 05.04.2006; Aktenzeichen 52 UR II 79/06) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des AG Erlangen vom 5.4.2006 abgeändert.
II. Die der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 153,12 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Rechtsanwältin S. hat im Wege der Beratungshilfe die Antragsteller außergerichtlich wegen Ehegatten- und Kindesunterhalts vertreten. Daraufhin hat sie unter Ansatz einer Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 RVG-VV zzgl. Auslagenanteil. und Umsatzsteuer die Festsetzung von Gebühren i.H.v. 153,12 EUR beantragt. Nachdem die Urkundsbeamtin des AG Erlangen auf Erinnerung der Staatskasse lediglich eine Vergütung von 97,44 EUR festgesetzt hatte, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller dagegen Erinnerung erhoben. Mit Beschluss vom 5.4.2006 hat das AG Erlangen diese Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit am 2.5.2006 beim AG Erlangen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Das Erstgericht hat sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Mangels anderweitigen Zustellungsnachweises ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführervertreterin der Beschluss des AG Erlangen vom 5.4.2006 entsprechend ihren Angaben in der Beschwerdeschrift erst am 19.4.2006 zugestellt worden ist, so dass die Beschwerde auch fristgerecht eingelegt wurde.
Die Beschwerde ist auch begründet, da die verlangte Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 RVG-VV nebst anteiliger Pauschale und Umsatzsteuer (Nr. 7002 u. 7008 RVG-VV) festzusetzen ist.
Wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber hat, erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 (Nr. 1008 RVG-VV). Die Beschwerdeführervertreterin hat im Rahmen der Beratungshilfe Ehegatten- und Kindesunterhalt geltend gemacht. Sie war daher "in derselben Angelegenheit" im Sinne von Nr. 1008 RVG-VV tätig (vgl. BGH FamRZ 1991, 51/52).
Die Erhöhung tritt unter bestimmten Voraussetzungen nicht ein, wenn Wertgebühren geltend gemacht werden (vgl. amtliche Anmerkung (1) zu Nr. 1008 RVG-VV). Die Beschwerdeführerin macht aber nicht Wertgebühren geltend, sondern eine Festgebühr gem. Nr. 2503 RVG-VV (vgl. zum Ganzen Gerold/Schmidt, 17. Aufl., Nr. 1008 RVG-VV Anm. 23 O u. Nr. 2500 RVG-VV Anm. 32).,
III. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG nicht erforderlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1767813 |
FamRZ 2007, 844 |
OLGR-Süd 2007, 686 |
RVG prof. 2007, 40 |
RVG-Letter 2007, 36 |
Rafa-Z 2007, 8 |
www.judicialis.de 2006 |