Leitsatz

Eine Rechtsanwältin hatte im Wege der Beratungshilfe die Antragsteller außergerichtlich zum Ehegatten- und Kindesunterhalt vertreten. Unter Ansatz einer Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 RVG-VV zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer beantragte sie nach erfolgter Vertretung die Festsetzung von Gebühren i.H.v. 153,12 EUR.

Festgesetzt wurde lediglich eine Vergütung i.H.v. 97,44 EUR. Hiergegen hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Erinnerung erhoben, die vom AG zurückgewiesen wurde. Gegen diesen Beschluss hat sie Beschwerde eingelegt. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet. Nach dortiger Auffassung war die verlangte Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 RVG-VV nebst anteiliger Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festzusetzen.

Werde ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhöhe sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 (Nr. 1008 RVG-VV). Die Beschwerdeführervertreterin habe im Rahmen der Beratungshilfe Ehegatten- und Kindesunterhalt geltend gemacht. Sie sei damit "in derselben Angelegenheit" i.S.v. Nr. 1008 RVG-VV tätig geworden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2006, 11 WF 628/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?