Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung … zum 31.03.1987 zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.1987 gewährt.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagten 9/10.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,– DM abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagten sind Mieter im Hause des Klägers in …. Sie wohnen schon seit Jahrzehnten in diesem Haus, hielten jedoch früher eine andere Wohnung inne, die sie aufgrund von Renovierungsarbeiten vorübergehend verließen; anschließend zogen die Beklagten in die von ihnen jetzt innegehaltene Wohnung. Mit Schreiben vom 04.03.1986 kündigte der Kläger das Mietverhältnis in erster Linie fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30.06.1986. Er begründete die Kündigung damit, daß die Kläger sowie ihr Sohn den Hausfrieden erheblich gestört hätten insbesondere verwies der Kläger auf einen Vorfall in der Nacht vom 18. zum 19.01.1986.
Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Der Kläger trägt vor:
Die Beklagten hätten seit Herbst 1985 den Hausfrieden vielfach gestört. In der Nacht vom 20. auf den 21.09.1985 habe in der Wohnung eine Prügelei stattgefunden, an der der Sohn der Beklagten maßgeblich beteiligt gewesen sei. In der Nacht vom 18. zum 19.01.1986 habe der Sohn der Beklagten gegen den Beklagten zu 1) eine Stichwaffe eingesetzt und diesen verletzt. Der Sohn der Beklagten habe in der Wohnung oft Musikgeräte und das Fernsehgerät laut laufen gelassen; auch der Beklagte zu 1) habe oft das Fernsehgerät laut eingestellt. Obwohl der Sohn – wie unstreitig ist – sich in dem Verfahren 63 C 295/84 Amtsgericht Bochum durch Vergleich vom 14.12.1984 dazu verpflichtet habe, aus der Wohnung auszuziehen, sei er bis zu dem Vorfall im Januar 1986 durchschnittlich mindestens jeden zweiten Tag in der Wohnung anwesend gewesen, dabei sei er oft allein gewesen und habe auch übernachtet. Die Beklagten hätten ferner im Jahre 1985 des öfteren ihren Hund im Hause gehalten. Die Mitbewohner fühlten sich belästigt und bedroht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene Wohnung im 1. Obergeschoß des … zu räumen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,
vorsorglich, ihnen eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.
Die Beklagten tragen vor:
Es werde bestritten, daß es im September 1985 in ihrer Wohnung zu einer Prügelei gekommen sei. Bei dem Vorfall in der Nacht vom 18. zum 19.01.1986 habe es sich um einen Unglücksfall gehandelt. Ihr Sohn sei bei ihnen nur gelegentlich zu Besuch gewesen. Es treffe nicht zu, daß es zu Lärmbelästigungen durch Musik und den Fernseher gekommen sei. Der Hund sei nicht im Haus, sondern in einem Zwinger gehalten worden. Die Frist für eine ordentliche Kündigung betrage im übrigen 12 Monate.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die protokollierten Erklärungen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Die Akten 63 C 295/84 Amtsgericht Bochum und 30 Js 10/86 Staatsanwaltschaft Bochum lagen zur Information vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten gemäß § 556 Abs. 1 BGB zwar nicht die sofortige Räumung und Herausgabe der Wohnung, wohl aber die Räumung und Herausgabe zum 31.03.1987 beanspruchen.
Die Kündigung vom 04.03.1986 war zwar nicht als fristlose Kündigung gemäß § 554 a BGB, wohl aber als ordentliche Kündigung gemäß § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Die Kündigung wirkt nicht zum 30.06.1986, sondern erst zum 31.03.1987, weil die Kündigungsfrist gemäß § 565 Abs. 2 BGB 12 Monate beträgt. Die Beklagten wohnen unstreitig bereits seit Jahrzehnten in dem Haus. Daß sie aufgrund von Renovierungsarbeiten kurzfristig in ein anderes Haus gezogen sind, ist unerheblich. Unerheblich ist auch, daß die Beklagten danach nicht wieder in die ursprünglich innegehaltene, sondern in eine andere Wohnung gezogen sind. Ein Umzug innerhalb eines Hauses bedeutet für den Mieter keinen Bruch bestehender Bindungen; vielmehr werden die bisherigen vertraglichen Beziehungen kontinuierlich fortgesetzt, was es rechtfertigt, im Rahmen des § 565 Abs. 2 BGB von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen. Gegen die Zulässigkeit einer Verurteilung zur künftigen Räumung bestehen im übrigen keine Bedenken, da der Kläger zum einen mit seinem ursprünglichen Hilfsantrag eine zukünftige Räumung begehrt hatte und da zum anderen die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorliegen; die Beklagten bestreiten nämlich die Wirksamkeit der Kündigung und haben zu erkennen gegeben, daß sie auf keinen Fall ausziehen werden. Die Verurteilung zur künftigen Räumung...