Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.482,03 DM nebst 4 % Zins hieraus seit 16.8.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15 %, die Beklagte 85 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

1.743,57 DM

 

Tatbestand

Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Entscheidungsgründe

Die Beklagte ist aufgrund der Tierhalterhaftung gem. § 833 Satz 1 BGB verpflichtet, den Schaden am Teppichboden des Klägers von 1.743,57 DM zu ersetzen, wobei sich der Kläger einen Abzug von 15 % „neu für alt” anrechnen lassen muß und die geltendgemachten Zinsen nach § 291 BGB gerechtfertigt sind.

Der Grund für die Tierhalterhaftung ist in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern zu sehen. Eine Differenzierung zwischen willkürlichem und natürlichem Tierverhalten, auf das die Beklagte abstellen will ist überholt (OLG Karlsruhe VersR 1995, 927 f m.w.N.). Nachdem der Hund der Klägerin den Teppichboden durch Ausscheidungen verunreinigt hat, ist sie zum Ersatz des Bodens verpflichtet. Der weiter geltendgemachte Minderungsschaden des Klägers ist unsubstantiiert. Entgegen dem Sachverständigengutachten hält das Gericht eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug „neu für alt” von 15 % für angemessen, da sich die vom Sachverständigen ermittelten 11 % ersichtlich auf eine lineare Abschreibung über 10 Jahre beziehen, während offensichtlich ist, daß ein Teppichboden im ersten Jahr der Benutzung deutlich mehr an wert verliert als im 10. Jahr.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen § 3 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Gisa Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1626891

WuM 1998, 33

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