Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin, Vermieterin des der Beklagten ab 1.3.1984 vermieteten Einfamilienhauses … in Bonn, nimmt diese auf Unterlassung der Haltung von Haustieren, und zwar von Hunden und Katzen, in dem von ihr innegehaltenen Hause in Anspruch.

In Ziffer 7 der in den Mietvertrag einbezogenen „allgemeinen Vertragsbestimmungen” der Klägerin heißt es, daß die Tierhaltung die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters voraussetzt.

Bei Einzug brachte die Beklagte einen kastrierten Kater mit, der nunmehr 10 Jahre alt ist. Später – nach Behauptung der Beklagten im Jahre 1985 – schaffte sie sich einen weiteren, ebenfalls kastrierten Kater an, der nunmehr fünf Jahre alt ist. Seit Mai 1986 hält die Beklagte darüberhinaus einen kleinen Zwergschnauzer, der ca. 35 cm hoch und 50 cm lang ist.

Die Klägerin macht geltend, sie aufgrund zahlreicher Beschwerden von Mietmietern der sog. Reutersiedlung veranlaßt zu sehen, das Halten von Haustieren generell zu verbieten.

Wegen Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 16.2.1987, S. 3 f., sowie auf den Schriftsatz vom 7.4.1987, S. 3 a.E., verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,– DM, ersatzweise bis zu 6 Monaten Ordnungshaft, zu verurteilen, es zu unterlassen, in der von ihr gemieteten Wohnung … in Bonn Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, zu halten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, daß konkrete Beschwerden gegen die von ihr gehaltenen Tiere nicht vorlägen, auch nicht geltend gemacht werden könnten. Die Tiere hielten sich überwiegend im Hause auf. Dort hätten die Katzen ihre Katzentoilette. Von einer Geräuschbelästigung durch den Hund könne keine Rede sein. Soweit der Hund bei seinem Auslauf auf der Grünfläche dort einmal seine Notdurft verrichte, werde diese anschließend von ihr, der Beklagten, oder ihren Kindern entfernt.

Darüberhinaus behauptet sie unwidersprochen, daß in der Siedlung auch noch andere Mietparteien Haustiere, und zwar Hunde, hielten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, daß diese das Halten von Katzen und Hunden in dem von ihr gemieteten Einfamilienhaus unterläßt, § 535 DGB in Verbindung mit Ziffer 7 der in das Mietverhältnis einbezogenen allgemeinen Vertragsbestimmungen, § 1004 BGB.

Was den von der Beklagten bereits bei Einzug in das von ihr gemietete Haus im Frühjahr 1981 mitgebrachten Kater angeht, ist das Klagebegehren bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin – wie sie selbst einräumt – das Halten dieses Tieres zunächst geduldet hat. Denn hierdurch wird bei der beklagten Mieterin ein Vertrauenstatbestand begründet, der das nunmehrige Verlangen der Klägerin aus Abschaffung des Tieres, ohne daß die konkrete Tierhaltung zu Vorwürfen Anlaß geben könnte, schlechthin unzulässig macht.

Was die verbleibenden beiden Haustiere angeht, den nach der Behauptung der Beklagten im Jahre 1985 angeschafften weiteren Kater und den seit Mai 1986 gehaltenen Zwergschnauzer, ist der Klägerin zwar zuzugeben, daß die Beklagte sich insoweit nicht an die vertraglichen Vereinbarungen gehalten hat, als sie die Klägerin nicht vor Anschaffung der Tiere um deren Einwilligung gebeten hat (Nr. 7 der allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag).

Dies ist jedoch letztlich unerheblich.

Denn die Klägerin wäre zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet gewesen, da nicht ersichtlich ist, daß von dem von der Beklagten gehaltenen beiden Tieren konkrete, die übrigen Mietparteien in ihrer Nutzung der Mietsache beeinträchtigender Belästigungen ausgehen. Dies räumt die Klägerin selbst ein. Sie führt für Unterlassungsbegehren lediglich „generalpräventive” Erwägungen ins Feld, nämlich – in Reaktion auf Beschwerden von nicht Haustiere haltenden Teilen der Mieterschaft – die gesamte Reutersiedlung Kunde- und katzenfrei zu machen.

Der Richter sieht sich nicht genötigt, bindend dazu Stellung zu beziehen, ob dieses Bestreben vor dem Hintergrund eines möglicherweise gewandelten Verständnisses über die Auswirkungen des Haltens von Haustieren in Wohnsiedlungen, insbesondere hochverdichteten Wohngebieten, auf die Umwelt eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür sein kann, generell und rigoros, wie es die Klägerin offensichtlich anstrebt, das Halten jeglicher Haustiere in ihrem Wohnungsbestand zu untersagen. Vorliegend reicht dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht aus, um das Unterlassungsbegehren der Klägerin zu rechtfertigen. Berücksichtigt man nämlich, daß – wie die Klägerin selbst einräumt – einzelne Mieter entweder mit ihrer stillen Duldung oder gar Billigung Hunde und Katzen halten, bedarf es konkreter, von den jeweiligen Tieren ausgehender Beeinträchtigung/um diesen Mietern das weitere Halten ihrer Haustiere zu verbieten. Hierfür hat die Klägerin gerade im Verhältnis zu der Beklagten jedoch nichts dargetan, sondern s...

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