rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
WEG-Verfahren. Verfügungsgrund
Normenkette
WEG § 46 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Anträge vom 25.04.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 % und die Beklagten 36 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls die jeweils andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung in der Wohnanlage Q-Straße … in C. Die Verfügungsbeklagten zu 1) sind die übrigen Eigentümer dieser Anlage. Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist die Verwalterin.
Auf einer Eigentümerversammlung am 17.Februar 2011 wurde unter TOP 4 1.) der Beschluss gefasst, Herrn Dipl.-Ing F mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und der Hereinholung von Angeboten für die Erneuerung der Heizungsanlage mit Brennwerttechnik und die fachliche Betreuung der Arbeiten zu einem Gesamthonorar in Höhe von 25.820,58 EUR netto zu beauftragen. Die Klägerin hat diesen Beschluss angefochten. Der Rechtsstreit wird bei dem Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 27 C 42/11 geführt.
Auf einer Eigentümerversammlung am 19. September 2011 wurde unter TOP 3 C folgender Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag für die erforderliche Erneuerung der Heizungsanlage gemäß vorliegendem Angebot in Höhe von 93.217,33 EUR zzgl. gesetzt. MWSt. an die Firma X zu vergeben; die Finanzierung soll aus der Rücklage erfolgen; Herr Ing. F soll die Arbeiten bis zur Endabnahme begleiten. Die Verwaltung wird angewiesen, den Auftrag unverzüglich trotz Kenntnis einer möglichen Beschlussanfechtung zu vergeben.” Von 781,51 anwesenden Miteigentumsanteilen stimmten nach dem Protokoll 687,54 Anteile für den entsprechenden Antrag. Die Klägerin hat diesen Beschluss angefochten. Der Rechtsstreit wird bei dem Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 27 C 181/11 geführt. Das Amtsgericht hat in beiden Verfahren einen Beweisbeschluss erlassen und einen Sachverständigen beauftragt, die erforderlichen Kosten für die Erneuerung der Heizungsanlage und für die Erstellung des Leistungsverzeichnisses durch einen Ingenieur zu ermitteln. Weiterhin soll der Sachverständige feststellen, ob die Betreuung der Baumaßnahmen durch einen externen Ingenieur erforderlich ist.
Die Verwalterin hat unmittelbar nach der Versammlung am 19.09.2011 den Auftrag an die Firma X vergeben und eine Auftragsbestätigung an Herrn Dipl.-Ing F erteilt. Es ist beabsichtigt, die Heizungsanlage ab dem 11. Juni 2012 in einem Zeitraum von sechs bis acht Wochen zu erneuern. Dazu wurde eine mobile Heizstation beigezogen, damit eine Versorgung über ein provisorisches System mit Öltankwagen erfolgen kann.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, es entstünde ein nicht wieder gutzumachender Schaden, sollte sich herausstellen, dass der Heizungseinbau zu weit niedrigeren Kosten möglich ist und die Einschaltung eines Ingenieurs entbehrlich ist. Das Angebot der Firma W sehe nur einen Betrag in Höhe von 47.294,35 EUR vor. Demgegenüber stünden Kosten in Höhe von ca. 150.000,00 EUR durch die Beauftragung der Firma X und von Herrn F. Der Schaden betrage ca. 83.000,00 EUR. Die Kompletterneuerung der Anlage sei wirtschaftlich sinnlos. Die von Herrn F vorgesehene Doppelkesselanlage sei nach den anerkannten Regeln der Technik wirtschaftlich unsinnig. Die Beweissicherung in den beiden Anfechtungsverfahren werde durch die Demontage der bisherigen Anlage erschwert. Außerdem sei die Beweisaufnahme durch Vorlage des Gutachtens noch lange nicht abgeschlossen. Die Heizung sei voll funktionstüchtig. Sie habe jedenfalls nach Kenntnis der Verfügungsklägerin reibungslos funktioniert.
Die Verfügungsklägerin habe das Urteil im Verfahren 27 C 185/10 abgewartet, dass am 18.04.2012 zugestellt worden sei. Zwölf Tage später sei der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt worden.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
- den Verfügungsbeklagten zu untersagen, Baumaßnahmen in Form von Ausbauten, Ein- oder Umbauten jeglicher Art an der Heizungsanlage des Objekts Q-Straße …, … C für die Dauer der gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn mit dem Az: 27 C 181/11 und 27 C 42/11 bis zur Rechtskraft der dortigen Entscheidungen vorzunehmen,
- den Verfügungsbeklagten zu gebieten, bereits eingeleitete Baumaßnahmen an der Heizungsanlage des Objekts Q-Straße …, … C nicht fortzusetzen, weitere bauliche Veränderungen nicht vorzunehmen,
- den Verfügungsbeklagten zu untersagen, Betriebe oder sonstige Dritte mit der Durchführung von Baumaßnahmen und Umbaumaßnahmen an der Heizungsanlage in dem Objekts Q-Straße …, …. C zu beauftragen,
- den Verfügungsbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 – 3 ausgesprochenen Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 500.000...