Tenor
I. Die Klage wird, soweit die Parteien die Hauptsache nicht teilweise für erledigt erklärt haben, abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der beklagte Wohnungsmieter nutzt zusammen mit der Zeugin … die im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung aufgrund, eines Nutzungsvertrages vom 14.01.1987 seit dem 15.03.1987 zu Wohnzwecken. Spätestens aus Anlass der Wohnungsabnahme nach Fertigstellung von Baumaßnahmen im Rahmen einer komplexen Modernisierung/Sanierung gelangte der Klägerin zur Kenntnis, dass in der Küche, im kleinen Zimmer, im Wohnzimmer sowie im Schlafzimmer und darüber hinaus auch im Flur/Korridor eine Holzpaneel-Deckenverkleidung sowie im Bad der Wohnung an der Decke Styroporplatten angebracht waren.
Nachdem das erkennende Gericht gemäß § 139 ZPO auf die herrschende Rechtssprechung bezüglich der Styropor-Deckenverkleidung hingewiesen hatte (AG und LG Bad-Kreuznach, WuM 1990, Seite 292; Bundesverfassungsgericht, WuM 1990, Seiten 292 f.; LG Braunschweig, WuM 1986, Seiten 248 f. = NJW 1986, Seite 322; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 14.04.2000; Az.: 32 C 266/99; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 18.01.2001, Az.: 32 C 380/00) entfernte der Beklagte die Decken-Styroporplatten. Darüber hinaus hat der Beklagte die Holzvertäfelung in der Küche sowie im kleinen Zimmer während der Dauer des Verfahrens abgebaut, woraufhin die Prozessparteien übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärten.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nunmehr auch noch die Beseitigung der Holzpanell-Deckenverkleidung im Korridor/Flur, im Wohnzimmer und im Schlafzimmer.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte ohne ihre Zustimmung die Holzpaneel-Deckenverkleidung mit entsprechender Unterkonstruktion in der Wohnung angebracht habe. Zwar habe er um nachträgliche Zustimmung der bereits durchgeführten Veränderungen bis zu seinem Auszug gebeten, jedoch habe sie dies abgelehnt. Entsprechend Ziffer 5 des zwischen den Prozessparteien vereinbarten Nutzungsvertrages vom 14.01.1987 dürften mieterseitig keine baulichen Veränderungen bzw. sonstige Veränderungen des vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung ausgeführt werden. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte ihrer Meinung nicht nachgekommen, als er ohne ihre Zustimmung die Holzpaneel-Deckenverkleidung angebracht habe. Darüber hinaus seien durch Anbringung der Holzpaneel-Deckenverkleidung die Betonelemente durchgängig beschädigt worden. Auch würden bezüglich der Brandlasterhöhung und Tragfähigkeit der Deckenelemente jeweils Restrisiken verbleiben. Insofern sei sie nicht verpflichtet, bei der Brandlast auch nur eine prozentuale Überschreitung um 2,2 % hinzunehmen. Im Übrigen würde die jederzeitige Gefahr bestehen, dass die angebrachten Holzdecken abstürzen könnten. Sie ist daher der Auffassung, dass aus diesen Gründen ein Rückbau der Holzpaneel-Deckenverkleidung notwendig und erforderlich sei.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt hatte,
den Beklagten zu verurteilen, die von ihm in der Wohnung in … … einer Küche, einem Korridor, einem Bad und einem Balkon, noch angebrachten Holzpaneel-Deckenverkleidungen im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Korridor/Flur zu beseitigen und einen vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen.
Der Beklagte beantragt, nachdem er den Rechtsstreit ebenfalls teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hat,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass die Klägerin erstmals durch die Besichtigung der Räumlichkeiten im Anschluss an die komplexen Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten in der von ihm bewohnten Wohnung von der Holzvertäfelung an den Decken der Räume Kenntnis erlangt habe, zumal bereits bei seinem Einzug im Jahre 1987 im Flur/Korridor eine Holzvertäfelung an der Decke vorhanden gewesen sei. Insofern sei das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich und somit missbräuchlich zu werten.
Darüber hinaus sei das Anbringen einer Holzvertäfelung seiner Meinung nach als vertragsgemäße Veränderung anzusehen, so dass ihm nicht ersichtlich sei, woraus die Klägerin einen Anspruch herleiten will.
Zudem sei der Sachverständige in seinem Gutachten zu der Feststellung gekommen, dass durch das Anbringen der Holzpaneel-Deckenverkleidung insbesondere durch das hierfür erforderliche Bohren in der Decke, in der streitbefangenen Wohnung eine Minderung des Feuerwiderstandes an den Betondeckenelementen nicht eingetreten sei. Des Weiteren habe der Sachverständige zutreffend festgestellt, dass keine Einschränkungen der Tragfähigkeit der Betondeckenelemente durch die angebrachte Holzpaneel-Deckenverkleidung eingetreten sei. Ebenso wurde durch das Gutachten festgestellt, dass die Brandlast durch die Holzpaneel-Deckenverkleidung nicht erhöht ist und auch im, Brandfall keine erhöhte toxische Belastung durch giftige Gase und Rauch besteht, so dass seiner Meinung nach feststehen würde, dass die Behauptungen der Klägerin diesbezügl...