Tenor
Die von den Beklagten nach Kopfteilen an die Klägerin
nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.01.2013 zu erstattenden Kosten werden auf
EUR 1.959,93
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 15.02.2013 festgesetzt.
Gründe
Den außergerichtlichen Kosten wurden antragsgemäß verauslagte Gerichtskosten in Höhe von 166,00 EUR hinzugesetzt.
Die beantragte Gesamtschuldnerschaft konnte nicht ausgesprochen werden und der Antrag war insoweit abzulehnen. Dementsprechend war lediglich eine Festsetzung nach Kopfteilen möglich. Für eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung ist es erforderlich, dass entweder in der Kostengrundentscheidung ausdrücklich Gesamtschuldnerschaft ausgesprochen wird oder zumindest eine gesamtschuldnerische Verurteilung in der Hauptsache erfolgt (§ 100 Abs. 4 S. 1 ZPO). In der Hauptsache erfolgte keine gesamtschuldnerische Verurteilung. Die ergangene Kostengrundentscheidung, welche den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, beinhaltet keine ausdrückliche Anordnung von Gesamtschuldnerschaft. Entscheidungsgründe enthält das Anerkenntnisurteil nicht, sodass sich aus diesen ebenfalls keine Gesamtschuldnerschaft entnehmen lässt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 06.10.2008 – 6 W 99/08; Zöller, ZPO 29. Aufl. 2012, § 100 Rn. 11; Musielak, ZPO 9. Aufl. 2012, § 100 Rn. 5). Daher war von dem Grundsatz nach § 100 Abs. 1 ZPO auszugehen und eine Haftung nach Kopfteilen anzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 Monierte der Beklagtenvertreter der Ansatz einer 1,0 Einigungsgebühr (Ziffer 1003 VV RVG) in Höhe von 412,00 EUR. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände war diese jedoch antragsgemäß mit festzusetzen.
Für die Entstehung der Einigungsgebühr ist es nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr notwendig dass ein Vertrag i.S.d. § 779 BGB abgeschlossen wird sondern es kommt ausschließlich auf die Einigung selbst an (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 359). Im vorliegenden Fall liegt ein Sonderfall der Einigung vor. Im Termin am 16.01.2013 wurde zunächst die Sach- und Rechtslage erörtert. In dieser Folge nahm der Klägervertreter die Klage teilweise zurück und beantragte im Übrigen antragsgemäße Verurteilung. Daraufhin erklärte der Beklagtenvertreter dass der verbliebene Anspruch anerkennt werde. Sodann wurde entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen. Zwar ist ein beiderseitiges Nachgeben für den Anfall einer Einigungsgebühr nicht mehr notwendig, liegt hier aber vor. Es liegt auch kein vollständiger Verzicht auf die Forderung oder ein vollständiges Anerkenntnis vor, sodass eine Einigungsgebühr nicht grundsätzlich auszuschließen ist (Ziffer 1000 Abs. 1 VV RVG). Der BGH führt in seinem Urteil vom 10.10.2006 folgendes aus: „Nach Nr. 1000 I 1 RVG VV entsteht die Einigungsgebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrags unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, […] Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von §BGB § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Nr. 1000 RVG VV Rdnrn. 5 und 10; v. Eicken, in: Gerold/Schmidt, RVG, 17. Aufl., Nr. 1000 RVG VV Rdnrn. 3 f.; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, NJW Jahr 2006 Seite 1927 [NJW Jahr 2006 Seite 1929 f.]). […] Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 RVG VV reicht allerdings die bloße Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis für die Entstehung der Einigungsgebühr nicht aus (vgl. BGH, NJW 2006, NJW Jahr 2006 Seite 1523 [NJW Jahr 2006 Seite 1524]; Hartmann, Nr. 1000 RVG VV Rdnr. 5; v. Eicken, in: Gerold/Schmidt, Nr. 1000 RVG VV Rdnrn. 26 bis 30). Hieraus kann […] nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sieh wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschränkenden Vertrags grundsätzlich eine Einigungsgebühr nicht entsteht. […] ein Vergleich, in welchem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung zusage und der Gläubiger den weitergehenden Anspruch fallen lasse, nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Verzicht sei. Die Einigungsgebühr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Bet. geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (vgl. BGH, NJW 2006, NJW Jahr 2006 Seite 1523 [NJW Jahr 2006 Seite 1524]; Goebel/Gottwald/v. Seltmann, Nr. 1000 RVG VV).”
Bei einem Sachverhalt wie dem hier zugrunde liegenden (Teilanerkenntnis nach teilweiser Klagerücknahme) wird auch in der Literatur von der Entstehung einer Einigungsgebühr ausgegangen (vgl. Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 5. Aufl. 2012, Nr. 1000 VV Rn....