Tenor

  1. Angaben zur Art des Handys,
  2. Kaufpreis und Kaufzeitpunkt

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 10. Januar 2007 ist nur zum Teil begründet.

Die Erinnerung der Gläubigerin ist begründet, soweit sich diese gegen den Ansatz einer weiteren Gebühr nach Nr. 604 GvKostG wendet (vgl. Rechnung vom 2. Januar 2007, Bl. 5 d.A.).

Der zuständige Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bremen hat in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2007 (Bl. 53 d.A.) bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es bereits nicht auf eine Differenzierung zwischen „Ergänzung” des ursprünglich erteilten Auftrages und einem Nachbesserungsauftrag ankommt.

Nach wohl herrschender Ansicht entsteht in keinem der Fälle eine besondere Gebühr gem. der Nr. 604 GvKostG.

So auch die entsprechende Stellungnahme des Bezirksrevisors und entsprechend auch die zwischenzeitliche Erklärung des OG … (vgl. dessen Stellungnahme vom 6. Februar 2007, Bl. 58 d.A.).

Der OGV hat in seinem vorbenannten Schreiben auch mitgeteilt, dass er der Erinnerung „abhelfe” hinsichtlich der folgenden Fragen:

  1. Angaben zur Art des Handys,
  2. Kaufpreis und Kaufzeitpunkt.

Auch insoweit ist die Erinnerung begründet und wird der OGV … im Sinne seiner Erklärung angewiesen, diese zusätzlichen Fragen im Rahmen eines neuen Termins zu stellen.

Soweit die Gläubigern allerdings auch noch folgende Fragen beantwortet haben möchte:

  • Er mag den Namen und die Anschrift der Freundin angeben, wo er sich ab und zu aufhalte. Dies vor dem Hintergrund, dass am 8. Dezember 2005 mit der Mutter des Schuldners telefoniert worden sei und diese mitgeteilt habe, dass sich ihr Sohn auch öfters bei seiner Freundin aufhalte.
  • Der Schuldner soll auch seine Handy-Nr. bekannt geben.

ist die Erinnerung als unbegründet abzuweisen.

Inhalt und Umfang der eidesstattlichen Versicherung und des Vermögensverzeichnisses ergibt sich aus § 807 ZPO.

Die erweiterte Offenbarungspflicht gem. § 807 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezieht sich nur auf „nahestehende Personen” iSd. § 138 InsO. Hierzu gehört nicht eine „Freundin, bei der sich der Schuldner öfters aufhalten soll”.

Es kommt daher nicht einmal darauf an, dass sich der Schuldner im Jahre 2006 in Strafhaft befand und die Angaben der Mutter aus dem Jahre 2005 ohnehin nicht mehr aktuell gewesen sein können.

Deren Name und Anschrift betrifft ohne nähere Anhaltspunkte die höchstpersönliche und nicht die vermögensrechtlich relevante Sphäre des Schuldners. Dies gilt ebenso für dessen Handy-Nummer.

In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz zu beachten, dass die „Offenbarungspflicht dem Gläubiger nur die Zugriffsmöglichkeit auf das gegenwärtige Schuldnervermögen eröffnen, ihm aber nicht eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbstätigkeit des Schuldners verschaffen soll, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren” (vgl. bereits: Bundesgerichtshof, Urt.v. 24.07.1968, NJW 1968, S. 2251 mwN). Um zu mehr hat dies zu gelten, wenn nicht einmal auf den späteren möglichen Vermögenserwerb abgestellt wird. Angaben des Schuldners über seine persönlichen Verhältnisse können nur dann gefordert werden, wenn und soweit diese die Bestimmung des Trägers pfändbarer Vermögensstücke oder deren Rechtsform berühren und dazu geeignet sind, dem Gläubiger den Zugriff zu erschweren oder unmöglich zu machen (vgl. nur: Zöller/Stöber, 26. A., RdNr. 38 zu § 807 ZPO mwN).

In diesem Zusammenhang ist die Gläubigerin auch darauf hinzuweisen, dass der Schuldner im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung vom 5. Dezember 2006 zu seiner Wohnung bereits eindeutige Angaben gemacht und diese auch entsprechend an Eides Statt versichert hat (Anschrift: … Ich wohne bei meiner Mutter … Bl. 10, 12 d.A.).

 

Fundstellen

JurBüro 2007, 438

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