Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, den folgenden Mangel zu beseitigen: Durchgehende Belästigung bei geöffneten Fenstern der Wohnung des Klägers in der … in Bremen in sämtliche Räumen dieser Wohnung durch Zigarettenrauch, herrührend aus der Wohnung im Erdgeschoss des Hauses … in Bremen, ausgehend von dem dortigen Bewohner ….
Es wird festgestellt, dass der Kläger bis zur Beendigung der täglichen Belästigungen durch übermäßigen Zigarettenrauch durch die Beklagte berechtigt ist, die derzeit vereinbarte Bruttomiete in Höhe von 749,00 EUR um monatlich 20 %, mithin 149,80 EUR, zu mindern sowie in Höhe der übrigen Miete von seinem Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Mietzahlungen gemäß § 320 BGB für einen Zeitraum von neun Monaten Gebrauch zu machen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 5/6 und der Kläger zu 1/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.392,80 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Mängelbeseitigung wegen Zigarettenrauchs in seiner Wohnung.
Die Parteien verbindet seit dem 01.04.2020 ein Mietverhältnis über die Wohnung … Bremen, der Kläger ist Mieter, die Beklagte Vermieterin (Mietvertrag Anlage K1, Bl. 5 ff. d. A.). Im Spätsommer 2021 zog Herr … gemeinsam mit seiner Mutter in die Erdgeschosswohnung des Hauses. Herr … ist Raucher. Der Kläger beklagt seither Zigarettenqualm und Zigarettengeruch in seiner Wohnung, wobei Vorhandensein und Intensität streitig ist, und wandte sich zunächst an Herrn … selbst und dann an das Beschwerdemanagement der Beklagten. Der Versuch, mit Herrn … eine einvernehmliche Regelung zu finden, war nicht erfolgreich. Am 10.05.2022 wurden die Fenster der Wohnung des Klägers durch einen von der Beklagten beauftragten Tischler abgedichtet, seither dringt jedenfalls bei geschlossenem Fenster kein Zigarettengeruch mehr in die Wohnung des Klägers ein.
Der Kläger behauptet, Herr … rauche nahezu rund um die Uhr in seiner Wohnung mit der Folge, dass der Zigarettenrauch sowohl durch das Treppenhaus als auch durch die Fenster an der Vorder- und Rückseite des Gebäudes in die Wohnung des Klägers hineinziehe. Er leide seit Jahrzehnten ganzjährig unter einer starken Pollen-, Tierhaar und Hausstauballergie mit temporären Atemschwierigkeiten und müsse ein Asthmaspray verwenden. Auf den in seine Wohnung ziehenden Zigarettenqualm reagiere er mit Nies- und Hustenreiz, Atembeschwerden, Halsreizungen und Kopfschmerzen sowie Unwohlsein. Auch die übrigen Hausmitbewohner in der ersten und zweiten Etage würden durch den in ihre Wohnung ziehenden Rauch belästigt. Wegen der im Einzelnen vorgetragenen Belästigungen durch Zigarettenrauch wird auf die Klageschrift vom 21.12.2021 (Bl. 2 ff. d. A.), den Schriftsatz vom 29.06.2022 (Bl. 52 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 26.05.2023 (Bl. 131 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, folgende Mängel zu beseitigen:
Durchgehende Belästigung bei geöffneten Fenstern seiner Wohnung in der … in Bremen in sämtliche Räumen dieser Wohnung durch Zigarettenrauch, herrührend aus der Wohnung im Erdgeschoss des Hauses … in Bremen, ausgehend von dem dortigen Bewohner Herrn ….
- festzustellen, dass der Kläger bis zur Beendigung der täglichen Belästigungen durch übermäßigen Zigarettenrauch durch die Beklagte berechtigt ist, die derzeit vereinbarte Bruttomiete in Höhe von 749,00 EUR um monatlich 30 %, mithin 224,70 EUR, zu mindern sowie in Höhe der übrigen Miete von seinem Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Mietzahlungen gemäß § 320 BGB für einen Zeitraum von neun Monaten Gebrauch zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet den klägerischen Vortrag und ist der Ansicht, jedenfalls könne sie den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rauchfreiheit nicht durchsetzen. Die vom Kläger geltend gemachte Minderungsquote sei zudem überhöht.
Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 15.07.2022 (Bl. 60 f. A.) und vom 26.05.2023 (Bl. 137 ff. d. a.) sowie vom 05.04.2024 (Bl. 176 f. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung der Belästigung durch Zigarettenrauch in seiner Wohnung aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
Nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Dieser Anspruch betrifft nicht nur den baulichen Zustand der Mietsache, sondern erstreckt sich auch auf andere Aspekte des vertragsgemäßen Gebrauchs wie das Abstellen von Immissionen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, § 535 Rn. ...